Mitteilungsblatt Nr. 5 | 17.Mai 2019 7
Auf der App «VoteInfo» finden Sie neben den Abstimmungserläuterungen
des Bundesrats auch
die Erklärvideos der Bundeskanzlei zu den eidgenössischen
Abstimmungsvorlagen vom
19. Mai 2019.
Die App ist kostenlos auf Google Play oder im
App Store erhältlich.
VoteInfo auf Android: https://play.google.com/
store/apps/details?id=ch.bk.voteinfo
VoteInfo auf iOS: https://itunes.apple.com/ch/
app/id1434819062
Verwaltung
Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung
über Auffahrt und Pfingsten
Mittwoch, 29. Mai 2019 08.00 – 11.30 Uhr und
14.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag, 30. Mai 2019 geschlossen
Freitag, 31. Mai 2019 geschlossen
Freitag, 7. Juni 2019 08.00 – 11.30 Uhr und
14.00 – 16.00 Uhr
Pfingstmontag, 10. Juni 2019 geschlossen
Dienstag, 11. Juni 2019 08.00 – 11.30 Uhr und
14.00 – 17.00 Uhr
Todesfälle
Bei Todesfällen wenden Sie sich bitte an das Bestattungsinstitut
Keller Bestattungen GmbH, Rorschach,
Tel. +41 841 50 50 oder +41 79 841 85 70,
und beachten Sie das Merkblatt „Was ist zu tun bei
einem Todesfall?“, welches auf unserer Homepage
(www.untereggen.ch) aufgeschaltet ist.
Notfälle Wasserversorgung
Unseren Wasserwart, Michael Nauer, erreichen Sie
in Notfällen unter Tel. +41 79 297 24 81.
Notfälle Elektrizitätsversorgung
Für Notfälle steht der Pikettdienst der Elektro
Schmid AG, St. Gallen, Tel. +41 71 245 45 45, zur
Verfügung.
Freundliche Grüsse
Personal der Gemeinde Untereggen
Lärm, Lebhäge, Sträucher und Bäume
können die Wohnqualität beeinträchtigen
Lärm
In der Gemeinde Untereggen gibt es kein Reglement
mit detaillierten Vorschriften gegen Alltagslärm.
Allgemein gilt aber Folgendes: Nehmen Sie beim
Rasenmähen und Heckenschneiden Rücksicht auf
lhre Nachbarn. Mähen Sie lhren Rasen nicht während
der Mittagszeit von 12.00 – 13.00 Uhr sowie
abends ab 20.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sind
diese Aktivitäten nicht erlaubt, an Samstagen wird
ab dem späteren Nachmittag Zurückhaltung erwartet.
Grenzabstände bei Anpflanzungen
Das Gesetz definiert die notwendigen Grenzabstände
von Bäumen, Sträuchern und weiteren Anpflanzungen
gegenüber privaten Nachbargrundstücken.
So müssen z.B. Lebhäge wenigstens 50 cm von der
Grenzlinie angepflanzt und alljährlich gestutzt werden.
Sie dürfen nicht mehr als die Höhe von 1.20 m
erreichen. Je näher ein Baum an die Grundstücksgrenze
gepflanzt wird, desto niedriger muss seine
Baumkrone gehalten werden.
Diese Vorschriften über die Grenzabstände bei Anpflanzungen
sind rein privatrechtlicher Natur, da
das Nachbarrecht im Zivilgesetzbuch (ZGB) bzw. deren
Vollzugsvorschriften im EGzZGB geregelt sind.
Die Gemeinde bzw. die Bauverwaltung ist nicht für
den Vollzug dieser privatrechtlichen Abstandsvorschriften
zuständig. Allfällige Streitigkeiten sind
mittels schriftlichem Gesuch direkt beim Vermittler
(Friedensrichter) zu deponieren.
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/(www.untereggen.ch)