Mitteilungsblatt 4 Nr. 8 | 21. August 2020
Verwaltung
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
für Arbeitgeber
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist für Arbeitgebende,
welche folgende Voraussetzungen erfüllen:
- der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer/in darf pro
Jahr CHF 21 330.00 nicht übersteigen (Eintrittsschwelle
2. Säule);
- Anschluss Mitarbeitender mit einem Monatslohn
von über CHF 1777.50 an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung;
- die Lohnsumme des Betriebes übersteigt jährlich
CHF 56 880.00 (doppelte maximale Altersrente der
AHV) nicht;
- die Löhne des gesamten Personals werden im vereinfachten
Verfahren abgerechnet;
- die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen
werden ordnungsgemäss eingehalten;
- der Arbeitgeber ist weder eine Kapitalgesellschaft
noch eine Genossenschaft;
- weder Ehepartner noch Kinder des Betriebsinhabers
werden beschäftigt.
Arbeitgebende, welche alle Voraussetzungen erfüllen,
können frei entscheiden, ob sie das vereinfachte
Verfahren wählen wollen. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren
wird zusätzlich zu den bekannten
Sozialversicherungsabzügen AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen/
Verwaltungskosten eine Quellensteuer
von 5 Prozent erhoben. Die Abrechnung und der Bezug
der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer
erfolgen nur einmal pro Jahr.
Abstimmung
Volksabstimmung vom 27. September 2020
Am 27. September 2020
gelangen fünf eidgenössische
und vier Gemeindevorlagen
zur Abstimmung.
Eidgenössische Vorlagen:
- Volksinitiative «Für eine massvolle Zuwanderung
(Begrenzungsinitiative)»
- Änderung des Jagdgesetzes
- Änderung des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer
- Änderung des Erwerbsersatzgesetzes
- Bundesbeschluss über die Beschaffung
neuer Kampfflugzeuge
Gemeindevorlagen:
- Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident
- Schulpräsidentin oder Schulpräsident
- 3 weitere Mitglieder des Gemeinderates
- Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission
Die Urne ist geöffnet:
Sonntag, 27. September 2020, 10.00 – 11.00 Uhr
Gemeindehaus, Foyer
Vorzeitige persönliche Stimmabgabe:
Donnerstag/Freitag, 24./25. September 2020 im
Gemeindehaus Büro Gemeinderatskanzlei während
den Büroöffnungszeiten.
Fehlendes Stimmmaterial kann bis Freitag,
25. September 2020, 16.00 Uhr bei der Gemeinderatskanzlei
bezogen werden.
Briefliche Stimmabgabe - was ist zu beachten?
- Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des
Stimmmaterials möglich.
- Legen Sie die ausgefüllten Wahlzettel in ein
separates Couvert und kleben sie dieses zu.
- Unterschreiben Sie den Stimmausweis.
Die Abstimmungsergebnisse können im Internet
unter www.sg.ch oder unter www.untereggen.ch
abgerufen werden.
/www.sg.ch
/www.untereggen.ch