Mitteilungsblatt Nr. 6 9 | 14. September 2018
Verwaltung
Abrechnungspflicht für Hausdienstarbeit
Wer einen eigenen Haushalt führt und Personen als
Hausdienstarbeitnehmende beschäftigt und sie
entlöhnt (Geld- oder Naturallohn) ist verpflichtet,
von diesem Lohn Sozialversicherungsbeiträge zu
entrichten, auch wenn dieser noch so bescheiden
ist. Ferienentschädigungen unterstehen auch der
Beitragspflicht. Wer die Meldung unterlässt, kann
sich strafbar machen.
Unter Hausdienstarbeit fallen beispielsweise folgende Tätigkeiten:
- Raumpflegerin/Raumpfleger,
- Kindermädchen (Au-pair-Mädchen/-Mann; Babysitterin/
Babysitter),
- Kinderbetreuung,
- Haushaltshilfe,
- Hauswartin/Hauswart,
- Berufsleute, welche Tätigkeiten im Haus bzw. in
der Wohnung oder ums Haus herum erledigen.
Seit dem 1. Januar 2015 sind junge Arbeitnehmende
bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 25.
Altersjahr vollenden, von der Beitragspflicht ausgenommen,
sofern ihr Einkommen aus einer Tätigkeit
in einem Privathaushalt CHF 750.00 pro Jahr und
Arbeitgeber nicht übersteigt. Die beschäftigten Personen
können die Abrechnung verlangen.
Die Anmeldeformulare können im Online-Schalter
auf www.svasg.ch heruntergeladen oder bei der
AHV-Zweigstelle bezogen werden.
Elektra / Wasser
Neu Basistarif mit Wahlfreiheit beim Strom
Seit 01.01.2018 ist die neue Stromversorgungsverordnung
in Kraft. Die Neuerungen haben unter anderem
Auswirkungen auf die Strompreisstrukturen
der Elektra Untereggen. Neu gehören Bezüger mit
einem jährlichen Verbrauch von bis zu 50’000 kWh
zu einer Kundengruppe. Daraus folgend, gilt für die
Gewerbekunden neu die Schwelle von über 50’000
kWh. Weiter wurde ein Basistarif eingeführt, für
Haushaltskunden welche auf die Steuerung und
Sperrung der eigenen Lasten verzichten. Der Haushalts
- Kunde kann die Steuerung und Sperrung der
eigenen Lasten ausschliessen. Bei einem Verzicht
entfällt die Entschädigung der Niedertarifzeit und
der Gesamtverbrauch wird zum Ansatz des Basis-
Einheitstarif verrechnet. Der Gross- und Gewerbekunde
kann auf die Steuerung und Sperrung der eigenen
Lasten ebenfalls verzichten. Bei einem Verzicht
entfällt die Entschädigung der Niedertarifzeit
und der Gesamtverbrauch wird zum Ansatz des
Hochtarifs verrechnet.
Ein allfälliger Wechsel des Kunden per 01. Januar des folgenden
Kalenderjahrs ist der Elektra Untereggen vorgängig bis
am 30. November schriftlich zu melden. (Wechsel nur per Ende
Jahr möglich).
Der Gemeinderat hat den Stromtarif ab 1.1.2019
genehmigt. Details zu den neuen Preisstrukturen
können aus den neuen Tarifblätter (Gültig ab
01.01.2019) entnommen werden, welche auf der
Homepage der Gemeinde www.untereggen.ch einsehbar
sind.
/www.svasg.ch
/www.untereggen.ch