Mitteilungsblatt 6 Nr. 10 | 12. Oktober 2018
- Djelmo Mijo, Herisau, an Bajrami Ramadan, Ibrahimi
Esad und Ibrahimi Fatlume, Rorschach, zu je
1/3 Miteigentum an Nr. 487, Hinterhof 19a, Wohnhaus,
246 m2, Gebäude, übrige befestigte Fläche,
Gartenanlage; EV 27.09.2010
- Roth Lydia, wohnhaft in Untereggen, mit Aufenthalt
in St. Gallen, an Mettler Dominik, Untereggen,
Nr. 3001, Vorderhof 33, 124/1000 ME an Nr. 505, 4
1/2-Zimmerwohnung; EV 14.09.2009
- Kuratli Walter, Untereggen an Harder Anton, Untereggen,
Nr. 436, Eggwald, 5’002 m2, Wald, Strasse/
Weg, Nr. 439, Eggwald, 1’499 m2, Wald, Nr.
441, Rütiholz, 2’040 m2, Wald; EV 02.06.1993
- Schiess Beatrice und Capanda Istvan, Rorschacherberg,
zu je ½ Miteigentum, an Winter Robert und
Monika, Untereggen, zu je ½ Miteigentum an Nr.
679, Pfannackerstrasse 10, Einfamilienhaus, 811
m2, Gebäude, Strasse/Weg, Gartenanlage; EV
28.10.2010
Baubewilligungen
Im 3. Quartal 2018 wurden folgende Baubewilligungen
erteilt:
Im Meldeverfahren:
- Raffaele Falivena und Simone Karwarth Nachtragsbewilligung
für Neubau Gartenbox, Grundstück
Nr. 724, Fellenbergstrasse 4
- Roland und Diana Diethelm, Erneuerung Wärmeerzeugung
in Wohnhaus Nr. 616, Grundstück Nr.
681, Pfannackerstrasse 19
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist für Arbeitgebende,
welche folgende Voraussetzungen erfüllen:
– der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer/in darf pro
Jahr CHF 21 150.00 nicht übersteigen (Eintrittsschwelle
2. Säule);
– die Lohnsumme des Betriebes übersteigt jährlich
CHF 56 400.00 (doppelte maximale Altersrente
der AHV) nicht;
– die Löhne des gesamten Personals werden im
vereinfachten Verfahren abgerechnet;
– die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen
werden ordnungsgemäss eingehalten;
– der Arbeitgeber ist weder eine Kapitalgesellschaft
noch eine Genossenschaft;
– weder Ehepartner noch Kinder des Betriebsinhabers
werden beschäftigt.
Arbeitgebende, welche alle Voraussetzungen erfüllen,
können frei entscheiden, ob sie das vereinfachte
Verfahren wählen wollen. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren
wird zusätzlich zu den bekannten
Sozialversicherungsabzügen AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen/
Verwaltungskosten eine Quellensteuer
von 5 Prozent erhoben. Die Abrechnung und der
Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der
Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr.
Der Arbeitgeber zieht die Sozialversicherungsbeiträge
(ohne UV-Prämie) und die Quellensteuer von 5 Prozent
(0,5 Prozent Direkte Bundessteuer und 4,5 Prozent
Kantons- und Gemeindesteuer) jeweils vom
AHV-pflichtigen Lohn ab. Alle Arbeitnehmenden erhalten
von der Ausgleichskasse eine Bescheinigung
über die abgelieferte Steuer, welche sie der Steuererklärung
beilegen. Eine solche Besteuerung hat
den Vorteil, dass das vereinfacht abgerechnete Einkommen
nicht mehr im ordentlichen Verfahren
versteuert werden muss. Damit fällt ein solches
Einkommen auch nicht in die Progression.
Arbeitgeber, die im Fürstentum Liechtenstein wohnende
Grenzgängerinnen und Grenzgänger beschäftigen,
dürfen aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens
nicht im vereinfachten Verfahren abrechnen.