Nr. 1 / Mai 2012 Die Klientenschrift des St.Gallischen Anwaltsverbandes SGAV 
 3 
 7 
 11 
 1 
 St.Galler Anwaltsverband  
 SGAV 
 April 2019 Galler Anwaltsverbandes SGAV 
   
 RECHT & PRIVAT 
 Invalidenversicherung –   
 mehr als nur Rente 
 SchKG-Revision 
 Löschung von   
 Betreibungen 
 RECHT &  
 UNTERNEHMUNG 
 Das «mandat» ist unter   
 www.sgav.ch   
 als E-Book verfügbar. 
 14 
 EDITORIAL 
 Persönlichkeitsschutz im  
 digitalen Zeitalter 
 Grundsätze der Firmenbildung 
 Geldwäschereiprävention 
 durch Anwälte  
 RECHT-ECK 
 19 
 Justizgeschichte 22 
 «Wie sorge ich vor?» –   
 Zwei Publikumsveranstaltungen 
 Liebe Leserin, lieber Leser 
 Haben Sie schon vorgesorgt? Oder gehören  
 Sie zu denjenigen Leuten, die dieses  
 wichtige  Thema  immer  wieder  vor  sich  
 herschieben,  sei  es,  weil  Ihnen  die  Zeit  
 dazu fehlt oder weil Sie nicht wissen, wo  
 Sie anfangen sollen? Vielleicht fällt es Ihnen  
 auch schwer, sich mit der eigenen Verletzlichkeit  
 und Sterblichkeit zu befassen.  
 Oder Sie machen sich über Ihre Vorsorge  
 noch gar keine Gedanken, weil Sie noch  
 «voll im Saft stehen». 
 Tatsache  ist,  dass  gar  nicht  früh  genug  
 vorgesorgt werden kann. Denn ein Unfall  
 mit gravierenden Folgen kann sich jederzeit  
 ereignen.  Das  betroffene  Umfeld  –  
 Familie, Lebenspartner, Geschäftspartner,  
 Angestellte  usw.  –  ist  dankbar  für  jede  
 Regelung,  die  rechtzeitig  getroffen  worden  
 ist.  
 Im  vorliegenden Kontext  ist mit  «Vorsorgen 
 » das Treffen von eigenen Anordnungen  
 für die Urteilsunfähigkeit sowie für den  
 Tod  gemeint.  Gemäss  dem  Schweizerischen  
 Zivilgesetzbuch  (ZGB)  ist  jemand  
 dann  urteilsunfähig,  wenn  er  nicht  in  der  
 Lage ist, vernunftgemäss zu handeln. Dieser  
 Zustand  kann  beispielsweise wegen  
 Demenz oder nach einem Unfall eintreten.  
 Für  den  Fall  der  Urteilsunfähigkeit  kann  
 zum einen eine Patientenverfügung errichtet  
 werden, die festhält, welchen medizinischen  
 Massnahmen Sie zustimmen und  
 welche Sie ablehnen. Zum anderen kann  
 mittels  eines  Vorsorgeauftrags im Voraus  
 bestimmt werden,  welche  Person(en)  an  
 Ihrer  Stelle  handeln  und  Entscheidungen  
 treffen  soll(en).  Dabei  gibt  es  drei  Bereiche, 
  nämlich die Personensorge, die Vermögenssorge  
 sowie  die  Vertretung  im  
 Rechtsverkehr, welche geregelt werden. 
 Dr. iur. Romana  
 Kronenberg Müller,  
 Rechtsanwältin,  
 öffentliche Notarin,  
 Mediatorin SAV/SDM  
 Uznach 
 Für  den  Fall  des  Todes  können  Sie  mit  
 einer  Verfügung  von  Todes  wegen,  also  
 mit einem Testament oder mit einem Erbvertrag, 
   besondere Anordnungen treffen.  
 Solche Regelungen ermöglichen beispielsweise  
 die Meistbegünstigung des überlebenden  
 Ehegatten  oder  die  Einsetzung  
 von  Erben  respektive  von  Personen,  die  
 ein Vermächtnis erhalten sollen.  
 Der  St. Galler  Anwaltsverband  und  der  
 St. Galler Juristenverein führen gemeinsam  
 zwei öffentliche Publikumsveranstaltungen  
 zu den obigen Themen durch, an welchen  
 Sie weitergehende Informationen erhalten  
 und auch Ihre Fragen stellen können. Diese  
 finden am 8. Mai 2019 im Pfalzkeller in  
 St. Gallen und am 5. Juni 2019 in der HSR  
 Hochschule für Technik Rapperswil, je um  
 18.15 Uhr, statt. Eine Anmeldung ist nicht  
 erforderlich. Weitere Informationen finden  
 Sie zu gegebener Zeit auf den Homepages  
 der  beiden  Vereine. Wir  laden  Sie  ganz  
 herzlich dazu ein und freuen uns auf einen  
 anregenden Austausch mit Ihnen.  
 
				
/www.sgav.ch