4.9 Firmengebrauchspflicht
Im formellen Verkehr besteht
gemäss Art. 954a Abs. 1 OR
für die im Handelsregisteramt
eingetragene Firma eine Pflicht,
sie unverändert zu gebrauchen.
Die Irreführung durch die Verwendung
einer Bezeichnung,
die mit im HR eingetragenen
nicht übereinstimmt, stellt einen
Straftatbestand (Art. 326ter
StGB) dar. Firmenkurzbezeichnungen
erhalten auf der anderen
Seite auch nur dann einen
Schutz nach Firmenrecht, wenn
sie als Firmenbestandteil im HR
eingetragen sind. Im formlosen
Verkehr ist es hingegen jedem
Unternehmen überlassen, lediglich
eine Firmenkurzbezeichnung
zu verwenden.51
5. Zusammenfassung
und Empfehlungen
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass die beiden
letzten Teilrevisionen erheblich
zur Vereinfachung des Firmenrechts
(Firmenbildung) bei-
getragen haben. Ebenso sind
die Ziele der Kontinuität und
Erkennbarkeit erreicht worden.
Eines der Hauptprobleme bei
der Firmenbildung ist jedoch
wohl nach wie vor, einen passenden
Firmennamen zu finden,
der nicht bereits besetzt ist. Obwohl
der Rechercheservice des
EHRA keine Garantie zu leisten
vermag, kann sich eine entsprechende
Inanspruchnahme
dieses Services u.U. auszahlen.
Da zudem nach wie vor keine
Reservation der Firma im Vorfeld
einer Gründung möglich ist,
ist selbstredend zu empfehlen,
die gewünschte Firma bis zum
Eintrag in das Handelsregister
vertraulich zu behandeln.
51 BSK OR II-Altenpohl, Art. 954a OR
N 4.
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