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2x pro Jahr
1-2021 mandat
Justizgeschichte
Das Bundesgericht bestätigte
in einem Entscheid, dass das
«Liken» oder «Teilen» eines ehrverletzenden
Facebook-Beitrags
den Tatbestand der Weiterverbreitung
einer üblen Nachrede
erfüllen könne, wenn der Beitrag
dadurch einem Dritten mitgeteilt
wird.
Im Kanton Zürich wurde ein
Mann der mehrfachen üblen
Nachrede gemäss Art. 173 des
Strafgesetzbuches (StGB) für
schuldig erklärt, nachdem er an
verschiedenen Anlässen und auf
Facebook-Seiten ehrverletzende
Aussagen zu Lasten eines
Dritten gemacht hatte. Zudem
hatte er mehrmals Facebook-
Beiträge anderer Personen mit
ähnlichem Inhalt kommentiert,
geteilt und mit «Gefällt mir»
markiert. Gegen das Urteil ging
der Verurteilte in Berufung. Das
Obergericht des Kantons Zürich
sprach den Beschuldigten zwar
von einzelnen Anklagepunkten
frei, bestätigte aber im Übrigen
das Urteil des Bezirksgerichtes.
Das Bundesgericht hat den
Entscheid nun insoweit bestätigt,
als das Drücken des «Gefällt
mir» oder «Teilen»-Buttons
eines ehrverletzenden Beitrags
auf Facebook den Tatbestand
der Weiterverbreitung erfüllen
kann, wenn der Beitrag dadurch
einem Dritten mitgeteilt wird.
Der Tatbestand der Weiterverbreitung
im Rahmen einer üblen
Nachrede gemäss Art. 173 Ziffer
1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
(StGB) ist gemäss Bundesgericht
dann erfüllt, wenn der ehrverletzende
Vorwurf in einem
Beitrag, auf den durch liken
oder teilen reagiert wird, für einen
Dritten sichtbar wird und von
diesem wahrgenommen werden
kann. Die Sichtbarkeit und Wahrnehmbarkeit
des Dritten hängen
gemäss Bundesgericht jedoch
von den persönlichen Facebook-
Einstellungen der jeweiligen involvierten
Nutzer sowie von deren
Pflege des Newsfeeds bzw.
dem Algorithmus des Netzwerkdienstes
ab. Ob das Drücken
des «Gefällt mir»-Buttons oder
das Teilen eines Beitrages eine
strafbare Weiterverbreitungshandlung
darstellt, muss somit
im Einzelfall beurteilt werden.
Unerheblich ist, dass die Person,
welche den Beitrag weiterverbreitet,
die Anzeige seines Likes
oder geteilten Beitrages bei der
Drittperson nicht beeinflussen
kann. Im vorliegenden Fall wurde
durch das Drücken des «Gefällt
mir» Buttons und das Teilen
der ehrverletzenden Beiträge
auf Facebook der Tatbestand
des Weiterverbreitens erfüllt,
da der ursprünglich anvisierte
Abonnentenkreis der jeweiligen
Beiträge durch das Teilen bzw.
Liken erheblich erweitert worden
ist. Konkret gelangten durch das
Teilen bzw. Liken die ehrverletzenden
Beiträge an Personen,
welche ausserhalb des Adressatenkreises
des ursprünglichen
Verfassers lagen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde
gutgeheissen, das
Urteil des Obergerichts aufgehoben
und die Sache zur
neuen Entscheidung an dieses
zurückgewiesen. Die Vorinstanz
hat erneut zu prüfen, ob die im
erwähnten Fall weiter verbreiteten
Inhalte tatsächlich eine
üble Nachrede darstellen – der
Verurteile wurde bisher zu Unrecht
nicht zum Wahrheitsbeweis
zugelassen und kann nun
die Wahrheit über die in Frage
stehenden Vorwürfe beweisen.
Im Rahmen dieser Beschwerde
blieb offen, ob Facebook
als Medium im Sinne von Art.
28 StGB («Medienprivileg») zu
qualifizieren wäre. Wäre dem
so, ist ausschliesslich der Autor
des fraglichen Beitrages,
durch dessen Veröffentlichung
in einem Medium eine strafbare
Handlung begangen wurde,
strafbar.
Evelyne Hunziker,
M.A. HSG in Law & Economics
Berufung gegen Verurteilung
der üblen Nachrede
durch «liken» oder
«teilen» eines Facebook-
Beitrags
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