Nr. 1 / Mai 2012 Die Klientenschrift des St.Gallischen Anwaltsverbandes SGAV 
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 Verhaltenspflichten nach   
 einem Verkehrsunfall –  
 Wie verhält man sich korrekt? 
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 St.Galler Anwaltsverband  
 SGAV 
 2 Oktober 2018 Galler Anwaltsverbandes SGAV 
   
 RECHT & PRIVAT 
 Schlichtung von Streitig 
 RECHT &  
 UNTERNEHMUNG 
 Das «mandat» ist unter   
 www.sgav.ch   
 als E-Book verfügbar. 
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 EDITORIAL 
 Stolpersteine im   
 Mietrecht 
   
 keiten am Arbeitsplatz 
 Was bedeutet Datenschutz  
 für Unternehmen 
 Markenrecht 
 RECHT-ECK 
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 «Facebook-Freundschaft»  23 
 mit einer Verfahrenspartei  
 kein Ausstandsgrund für  
 Richter 
 Keine Zeit für Abwägungen? 
 Am 25. November 2018 kommt das Referendum  
 zu den Sozialdetektiven zur Abstimmung. 
  Der  umstrittene  Gesetzestext  
 wurde  eilends  verabschiedet,  nachdem  
 der  Europäische  Gerichtshof  für  Menschenrechte  
 die  gesetzliche  Grundlage  
 für verdeckte Ermittlungen im Bereich Sozialversicherung  
 als  ungenügend  ansah.  
 Notwendig sind nach dem Vorschlag konkrete  
 Anhaltspunkte für einen Missbrauch  
 und  ein  nicht  anders  auszuräumender  
 Verdacht. An dreissig Tagen innerhalb von  
 sechs Monaten darf auf Weisung von Mitgliedern  
 einer  Direktion  einer  Sozialversicherung  
 ein  öffentlicher  Raum,  und  was  
 von dort einsehbar ist, beschattet werden. 
 Sozialversicherungen müssen zur Selbsterhaltung  
 vor  Missbrauchsversuchen  geschützt  
 werden. Die Versicherungen sind  
 dem Trittbrettfahren ausgesetzt. Sie müssen  
 und sollen deshalb den Aufwand zur  
 Missbrauchsbekämpfung betreiben. Wer  
 die  Sozialversicherungen  schützen  will,  
 muss auch die Befugnis zur Informationsbeschaffung  
 geben, damit ab einer gewissen  
 ökonomischen Relevanz repetierbare  
 Versicherungsbetrugsfälle verhindert werden. 
  Ich habe mich in meiner Dissertation  
 «Ökonomische Grenzen  staatlicher  Leistungen 
 » für eine ökonomische Analyse der  
 Missbrauchsproblematik eingesetzt. 
 Aus juristischer Sicht können eine gesetzliche  
 Grundlage und ein öffentliches Interesse  
 jedoch nicht vor der Aufgabe entbinden, 
  bei der Beschaffung und Bearbeitung  
 von schützenswerten Personendaten die  
 Verhältnismässigkeit  zu  beachten.  Auch  
 weil nach der Gerichtspraxis im Sozialversicherungsrecht  
 eine Rechtswidrigkeit der  
 Dr. iur. Urs Schlegel 
 Rechtsanwalt und   
 öffentlicher Notar 
 Buchs SG 
 Datenermittlung nicht automatisch zur fehlenden  
 Verwertbarkeit führt, ist von hoher  
 Brisanz,  wer  wie  wen  wofür  ausforscht.  
 Die  entsprechende  Interessenabwägung  
 hätten  jedoch  die  im  eigenen  Interesse  
 handelnden  Sozialversicherungen  bzw.  
 die  von  ihnen  bezahlten  Ermittler,  z. B.  
 Privatdetektive  ausländischer  Versicherungskonzerne  
 im Bereich des UVG, vorzunehmen. 
   Besser  geeignet  wäre  eine  
 unabhängige Behörde oder Instanz. 
 Die vom Gesetzgeber vorgegebene Linie,  
 wonach vom öffentlichen Raum aus beobachtet  
 werden darf, kann vor dem Hintergrund  
 der technischen Möglichkeiten nicht  
 abschliessend  relevant  sein.  Aus  Sicht  
 der Menschenrechte ist nicht der Ort des  
 Beschatters massgebend, sondern, ob die  
 Schwere  eines  Eingriffs  gerechtfertigt  ist.  
 Das  Feld  für  richterliche  Betätigung  und  
 Präzisierung  wird  deshalb  im  Einzelfall  
 doch eröffnet. Ob der neue gesetzgeberische  
 Ansatz  besser  ist  als  keine  Regel  
 bzw. das Strafrecht alleine? Dies wird abzuwarten  
 sein. 	 
 
				
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