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des nachehelichen Unterhalts,
allenfalls ergänzt durch Anpassungen
beim Güterrecht und
gewissen Anpassungen beim
Vorsorgeausgleich.
G) Fazit
Scheidungsvorausvereinbarungen
sind nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zulässig.
Der Genehmigungsvorbehalt
und die richterliche Abklärungspflicht
setzen der Vertragsausgestaltung
allerdings klare Grenzen.
Inhaltlich dürfte es dabei in
der Praxis weitgehend um den
nachehelichen Unterhalt gehen.
Ob sich unter diesen Umständen
viele Ehegatten dazu veranlasst
sehen werden, Vorausvereinbarungen
abzuschliessen,
bleibt offen. Schliesslich werden
sich Ehegatten beim Abschluss
von solchen Scheidungsvorausvereinbarungen
wohl auch immer
die Frage stellen müssen,
ob frühzeitige Vorabregelungen
über die Folgen des Scheiterns
ihrer Ehe deren Scheitern nicht
eher noch beschleunigen, insbesondere
bei einer vom anderen
Ehegatten im Nachhinein als
nicht ausgewogen erachteten
Regelung.
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