Grundrechte im Alter / 3. Teil 11
Recht auf körperliche und
geistige Unversehrtheit
Im Artikel 10, Absatz 2 der Bundesverfassung
heisst es: «Jeder Mensch
hat das Recht auf körperliche und
geistige Unversehrtheit. Was heisst
das im Detail? Die Broschüre
«Grundrechte im Alter», aus der wir
freundlicherweise zitieren dürfen,
gibt darüber in einem eigenen
Kapitel Auskunft.
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit
umfasst das Recht, über
den eigenen Körper zu bestimmen.
Es schützt vor jeglichen Eingriffen,
denen die betroffene Person nicht
zustimmt. Dies gilt auch für Eingriffe,
die keine Schmerzen verursachen
(z.B. Haare schneiden, Bart
rasieren), oder für medizinische
Massnahmen, die in heilender oder
schmerzlindernder Absicht vorgenommen
werden (z.B. Spritze, Blutentnahme,
Impfung, Operation).
Das Recht auf geistige Unversehrtheit
schützt die psychische Gesundheit.
Staatliche Akteure haben
Handlungen zu unterlassen, welche
das Selbstwertgefühl angreifen oder
seelisches Leid verursachen. Blossstellungen,
Herabsetzungen oder
Demütigungen durch staatliche Akteure
– seien es Polizistinnen und
Polizisten, Ärztinnen und Ärzte oder
Sozialarbeiterinnen und -arbeiter –
stellen deshalb einen Eingriff in die
geistige Unversehrtheit dar.
Das Recht auf geistige Unversehrtheit
beinhaltet auch das Recht,
Situationen frei von staatlicher
Manipulation würdigen zu können.
Eine heimliche oder zwangsweise
Verabreichung von bewusstseinsverändernden
Substanzen, wie
zum Beispiel Beruhigungs- oder
Schlafmittel, greift deshalb in das
Recht auf geistige Unversehrtheit
ein. Unter strengen Voraussetzungen
ist sie jedoch erlaubt.
Körperliche und geistige Unversehrtheit
lassen sich häufig nicht
scharf trennen. So kann etwa die
zwangsweise Verabreichung von
Medikamenten sowohl die physische
als auch die psychische Unversehrtheit
beeinträchtigen.
Schwere Eingriffe in die körperliche
oder geistige Unversehrtheit brauchen
eine Grundlage in einem
durch das Parlament erlassenen
Gesetz – eine Verordnung des
Bundesrats oder einer kantonalen
Behörde genügen nicht. Je schwerer
der Eingriff ist, desto detaillierter
muss die gesetzliche Grundlage
sein.
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