Mitteilungsblatt 8 Nr. 5 | 18.Mai 2018
Rechtsauskunftsstelle des
St. Galler Anwaltsverbands
Der St. Galler Anwaltsverband bietet im Kantonsgebiet
eine unentgeltliche Rechtsauskunft an. In kurzen
persönlichen Gesprächen wird Rechtssuchenden
erste Auskünfte von Anwältinnen und Anwälten gegeben.
Für den Besuch ist keine Anmeldung nötig,
es ist eine Richtzeit von 15 Minuten vorgesehen.
Die Rechtsauskunftsstelle St. Gallen ist jeden Donnerstag
von 16.20 – 19.00 Uhr besetzt und befindet
sich beim Oberen Graben 32 im Besprechungszimmer
049 im Parterre.
Alpviehsömmerung 2018 im Kanton St.Gallen /
Vorarlberg
Die Alpfahrtsvorschriften für den Auftrieb von Vieh
auf Alpen und gemeinschaftliche Weiden sind inhaltlich
weitgehend identisch mit denjenigen vom Vorjahr.
Neu sind die Bestimmungen über die Blauzungenkrankheit
für Tiere, welche im Ausland gesömmert
werden (Kapitel 9). Die erweiterten Untersuchungen
wegen der Tuberkulose-Gefahr für in Vorarlberg gesömmertes
Rindvieh werden beibehalten.
BVD (Bovine Virus-Diarrhoe)
Es dürfen nur Rinder aufgeführt werden, die keinen
Sperrmassnahmen unterliegen. Ausnahmen erteilt
der Kantonstierarzt. Sämtliche Aborte und Totgeburten
sind auf jeden Fall auf BVD untersuchen zu
lassen. Der Veterinärdienst behält sich vor, je nach
aktueller Seuchenlage zusätzliche Untersuchungen
auf BVD anzuordnen.
Sömmerung Vorarlberg
Für die Sömmerung in Vorarlberg ist wie immer ein
spezielles Sömmerungszeugnis notwendig, welches
frühzeitig beim Tierarzt eingeholt werden
muss. Die Formalitäten sind möglichst frühzeitig
abzuwickeln, weil das ausgefüllte Zeugnis über den
Tierarzt an den Veterinärdienst zur Verifizierung
einzusenden ist. Der Tierhalter erhält dieses vom
Veterinärdienst direkt per Post zugestellt.
Zusätzlich ist für alle Tiere ein Zusatzformular mit
den Besamungsdaten nötig.
BVD
Sämtliche Tiere müssen über ein BVD Virus-negatives
Resultat verfügen, dies betrifft auch Tiere, welche
nach dem 01.01.2013 geboren sind. Innerhalb
von 14 Tagen nach der Rückkehr müssen alle trächtigen
Tiere mittels Blutproben auf BVD-Abwehrstoffe
(Antikörper) untersucht werden. Bis zum Vorliegen
aller negativen Resultate darf kein Tier verstellt
werden. Antikörper positive Tiere werden unter
Verbringungssperre gestellt bis zur Widerlegung
oder zum vorzeitigen Ende der Trächtigkeit, oder
bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder
der Totgeburt einen negativen Befund ergeben
hat. Sämtliche Kosten, die aus diesen Untersuchungen
entstehen, werden vom Kanton getragen.
Tuberkulose
Die Situation in Vorarlberg betreffend Hirschtuberkulose
(Tbc) ist nach wie vor kritisch. Die Befallszahlen
infizierter Hirsche sind konstant hoch, und
es ist auch im letzten Jahr zu Ansteckungen von
österreichischen Sömmerungsrindern gekommen.
Um wechselseitigen Krankheitsübertragungen
von Hirschen zu Rindern vorzubeugen, sind
Schutz-massnahmen zu treffen. Der Alpverantwortliche
hat in Absprache mit der Wildhut Weide-Hygienemassnahmen,
insbesondere die geeignete
Platzierung von Brunnentrögen, Salzlecken und
Futtervorlagen, einzurichten. Bestände, in welche
Tiere der Rindergattung aus Vorarlberg zurückkehren,
werden ab der Rückkehr unter amtstierärztliche
Überwachung (ATÜ) und unter Verbringungssperre
gestellt. Frühestens acht Wochen nach der Rückkehr
in die Schweiz werden sämtliche gesperrten
Tiere der Rindergattung durch das Amt für Verbraucherschutz
und Veterinärwesen (AVSV) einer
Untersuchung auf Rindertuberkulose mittels
Hauttuberkulintest unterzogen. Die ATÜ wird vom
AVSV aufgehoben, wenn keine fraglichen oder verdächtigen
Testergebnisse festgestellt werden.
Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Tierhalters.
Im Seuchenfall werden für Tierverluste keine Entschädigungen
geleistet.