
Mitteilungsblatt 8 Nr. 8 | 23. August 2019
Für allfällige Rückfragen steht zur Verfügung:
A-Region, Telefon: 071 841 22 22
Thomas Huber, Geschäftsführer
-die Löhne des gesamten Personals werden im vereinfachten
Verfahren abgerechnet;
-die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen
werden ordnungsgemäss eingehalten;
-der Arbeitgeber ist weder eine Kapitalgesellschaft
noch eine Genossenschaft;
-weder Ehepartner noch Kinder des Betriebsinhabers
werden beschäftigt.
Arbeitgebende, welche alle Voraussetzungen erfüllen,
können frei entscheiden, ob sie das vereinfachte
Verfahren wählen wollen. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren
wird zusätzlich zu den bekannten
Sozialversicherungsabzügen AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen/
Verwaltungskosten eine Quellensteuer
von 5 Prozent erhoben. Die Abrechnung und der
Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der
Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr.
Bei Fragen oder in besonderen Fällen gibt die Geschäftsstelle
der A-Region Auskunft.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
für Arbeitgeber
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist für Arbeitgebende,
welche folgende Voraussetzungen erfüllen:
-der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer/in darf pro
Jahr CHF 21’330.00 nicht übersteigen (Eintrittsschwelle
2. Säule);
-Anschluss Mitarbeitender mit einem Monatslohn
von über CHF 1’777.50 an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung;
-die Lohnsumme des Betriebes übersteigt jährlich
CHF 56’880.00 (doppelte maximale Altersrente der
AHV) nicht;