Nr. 1 / Mai 2012 Die Klientenschrift des St.Gallischen Anwaltsverbandes SGAV
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St.Galler Anwaltsverband
SGAV
April 2019 Galler Anwaltsverbandes SGAV
RECHT & PRIVAT
Invalidenversicherung –
mehr als nur Rente
SchKG-Revision
Löschung von
Betreibungen
RECHT &
UNTERNEHMUNG
Das «mandat» ist unter
www.sgav.ch
als E-Book verfügbar.
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EDITORIAL
Persönlichkeitsschutz im
digitalen Zeitalter
Grundsätze der Firmenbildung
Geldwäschereiprävention
durch Anwälte
RECHT-ECK
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Justizgeschichte 22
«Wie sorge ich vor?» –
Zwei Publikumsveranstaltungen
Liebe Leserin, lieber Leser
Haben Sie schon vorgesorgt? Oder gehören
Sie zu denjenigen Leuten, die dieses
wichtige Thema immer wieder vor sich
herschieben, sei es, weil Ihnen die Zeit
dazu fehlt oder weil Sie nicht wissen, wo
Sie anfangen sollen? Vielleicht fällt es Ihnen
auch schwer, sich mit der eigenen Verletzlichkeit
und Sterblichkeit zu befassen.
Oder Sie machen sich über Ihre Vorsorge
noch gar keine Gedanken, weil Sie noch
«voll im Saft stehen».
Tatsache ist, dass gar nicht früh genug
vorgesorgt werden kann. Denn ein Unfall
mit gravierenden Folgen kann sich jederzeit
ereignen. Das betroffene Umfeld –
Familie, Lebenspartner, Geschäftspartner,
Angestellte usw. – ist dankbar für jede
Regelung, die rechtzeitig getroffen worden
ist.
Im vorliegenden Kontext ist mit «Vorsorgen
» das Treffen von eigenen Anordnungen
für die Urteilsunfähigkeit sowie für den
Tod gemeint. Gemäss dem Schweizerischen
Zivilgesetzbuch (ZGB) ist jemand
dann urteilsunfähig, wenn er nicht in der
Lage ist, vernunftgemäss zu handeln. Dieser
Zustand kann beispielsweise wegen
Demenz oder nach einem Unfall eintreten.
Für den Fall der Urteilsunfähigkeit kann
zum einen eine Patientenverfügung errichtet
werden, die festhält, welchen medizinischen
Massnahmen Sie zustimmen und
welche Sie ablehnen. Zum anderen kann
mittels eines Vorsorgeauftrags im Voraus
bestimmt werden, welche Person(en) an
Ihrer Stelle handeln und Entscheidungen
treffen soll(en). Dabei gibt es drei Bereiche,
nämlich die Personensorge, die Vermögenssorge
sowie die Vertretung im
Rechtsverkehr, welche geregelt werden.
Dr. iur. Romana
Kronenberg Müller,
Rechtsanwältin,
öffentliche Notarin,
Mediatorin SAV/SDM
Uznach
Für den Fall des Todes können Sie mit
einer Verfügung von Todes wegen, also
mit einem Testament oder mit einem Erbvertrag,
besondere Anordnungen treffen.
Solche Regelungen ermöglichen beispielsweise
die Meistbegünstigung des überlebenden
Ehegatten oder die Einsetzung
von Erben respektive von Personen, die
ein Vermächtnis erhalten sollen.
Der St. Galler Anwaltsverband und der
St. Galler Juristenverein führen gemeinsam
zwei öffentliche Publikumsveranstaltungen
zu den obigen Themen durch, an welchen
Sie weitergehende Informationen erhalten
und auch Ihre Fragen stellen können. Diese
finden am 8. Mai 2019 im Pfalzkeller in
St. Gallen und am 5. Juni 2019 in der HSR
Hochschule für Technik Rapperswil, je um
18.15 Uhr, statt. Eine Anmeldung ist nicht
erforderlich. Weitere Informationen finden
Sie zu gegebener Zeit auf den Homepages
der beiden Vereine. Wir laden Sie ganz
herzlich dazu ein und freuen uns auf einen
anregenden Austausch mit Ihnen.
/www.sgav.ch