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2-2018 mandat
«Abkommen von Nizza zur
internationalen Klassifikation»
in Klassen eingeteilt sind. Die
Registrierungsstelle prüft, ob
die formalen Erfordernisse erfüllt
sind und keine absoluten
Ausschlussgründe vorliegen.
Die Publikation einer Marke erfolgt
online, für Schweizer Marken
auf www.swissreg.ch und
für Unionsmarken auf https://
euipo.europa.eu/eSearch. Die
Schutzdauer einer Marke beträgt
zehn Jahre und kann beliebig
oft verlängert werden.
Innert dreier Monate ab Publikation
einer Neueintragung
können die Inhaber älterer
Marken beim IGE Widerspruch
einlegen, wenn Verwechslungsgefahr
besteht und das Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis
gleichartig ist. Dabei reicht
es schon, dass aufgrund der
Marke Zusammenhänge wirtschaftlicher,
rechtlicher oder
organisatorischer Art angenommen
werden. Die jüngere
Marke darf auch nicht den Eindruck
erwecken, sie gehöre in
dieselbe Reihe wie eine ältere
Marke. Schwach sind Marken,
die sich an Sachbegriffe des
allgemeinen Sprachgebrauchs
anlehnen oder ähnliche Zeichen
anhaltend dulden, weshalb hier
schon kleine Unterschiede ausreichen.
Stark hingegen sind
Marken mit überdurchschnittlicher
Kennzeichnungskraft,
Abweichungen vom Gewohnten
und Erwarteten oder langer
oder intensiver Benutzung.
Berühmte Marken (z. B. Coca-
Cola) geniessen einen erweiterten
Schutz über alle Produktegruppen
hinweg, einschliesslich
eines Schutzes vor Rufausnutzung,
Rufbeeinträchtigung und
Verwässerung. Ist der Widerspruch
begründet, wird der
Eintrag widerrufen. Gegen den
Widerspruchsentscheid kann
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhoben werden.
Dieses entscheidet endgültig.
Wird eine Marke nicht
gebraucht, kann fünf Jahre
nach Ablauf der Widerspruchsfrist
oder Abschluss des Widerspruchsverfahrens
Löschungsklage
erhoben werden.
Der Markenschutz erlischt,
wenn nach Ablauf einer Schon-
RECHT & UNTERNEHMUNG
beim Amt der Europäischen
Union für Geistiges Eigentum
(EUIPO)2 oder international
(gestützt auf ein Schweizer
Eintragungsgesuch oder einen
Schweizer Eintrag) beim IGE,
welches das Gesuch via WIPO
an die nationalen Büros weiterleitet,
erfolgen. Wenn die jeweilige
Behörde nicht innert 18
Monaten den Schutz
verweigert, gilt die
Marke im entsprechenden
Land als
geschützt. Vor der
Hinterlegung gebrauchte,
ähnliche
oder identische Zeichen von
Dritten dürfen weiterbenutzt
werden. Nachfolgend wird nur
noch die Rechtslage in der
Schweiz thematisiert.
Nicht eingetragen werden Zeichen
des Gemeingutes, Ortsnamen,
beschreibende Namen
(ausser bei durchgesetzten
Marken), durch das Wesen
der Ware oder technisch bedingte
Formen, irreführende
Zeichen, welche falsche Vorstellungen
über Ware wecken
sowie rechts- und sittenwidrige
Zeichen (Religion, Wappen).
Eine Ausnahme bilden im Verkehr
durchgesetzte Zeichen,
die aufgrund einer intensiven
kennzeichenmässigen Benutzung
nachträglich Unterscheidungskraft
erlangt haben.
Dies wird meist mit demoskopischen
Umfragen belegt.
Besonders streng ist das IGE
bei Herkunftsangaben, welche
als geografische Herkunft von
Waren und Dienstleistungen
verstanden werden könnten.
Als rechtsmissbräuchlich3 gelten
Eintragungsgesuche von
Sperr-4 und Defensivmarken5.
Grundsätzlich können alle grafisch
darstellbaren Zeichen,
also Wörter, Buchstabenkombinationen,
Zahlenkombinationen,
bildliche Darstellungen,
dreidimensionale Formen,
Slogans, Kombinationen davon
und sogar Ton- oder Farbkombinationen
als Marken eingetragen
werden. Auch Internet-Domainnamen
können als Marken
eingetragen werden. Die Registrierung
erfolgt stets für bestimmte
Waren und Dienstleistungen,
welche gemäss dem
frist von fünf Jahren kein ernsthafter,
kennzeichenmässiger
Gebrauch der Marke im
Schweizer Wirtschaftsverkehr
nachweisbar ist, wobei der
Gebrauch durch Dritte mit Zustimmung
des Markeninhabers
ausreicht.
Zivilrechtlicher Schutz
Bei einer drohenden oder andauernden
Markenverletzung
können der Rechteinhaber sowie
die Verbände und Konsumentenorganisationen
(Art. 56
MSchG) deren Verbot sowie
Schadenersatz, Gewinnherausgabe,
Genugtuung sowie
die Beschlagnahme verletzender
Waren und Herstellungsvorrichtungen
verlangen. Auch
das Bestehen eines Schutzrechts
bzw. dessen Verletzung
können gerichtlich festgestellt
sowie der Verletzer zur Auskunftserteilung
verpflichtet werden.
Weiter können Marken mit
einer Nichtigkeitsklage, welche
(oft widerklageweise) die Löschung
des Markenrechts anstrebt,
angegriffen werden.
In der Regel kann nur der effektive
Schaden geltend gemacht
werden, die Berechnung nach
Lizenzanalogie ist umstritten.
Fehlt ein Schaden, kann der
unrechtmässige Gewinn herausverlangt
werden. Die Verletzungsklagen
verjähren innert
eines Jahres ab Kenntnis des
Schädigers, absolut nach zehn
Jahren. Die Ansprüche gelten
nach vier bis acht Jahren Duldung
der Markenverletzung als
verwirkt.
2 Elektronische Anmeldung EUR 850.–
(inkl. 1 Klasse und 10 Jahren Schutz),
zweite Klasse EUR 50.–, jede weitere
Klasse EUR 150.–, elektronische
Verlängerung um weitere 10 Jahre
EUR 850.– (1 Klasse), EUR 50.– für
die zweite und EUR 150 für jede weitere
Klasse. Zuschlag für schriftliche
Anmeldung und Verlängerung EUR
150.–.
3 Vgl. Matthias Bebi, Gebrauchsabsicht
bei Marken, sic! 2012, S. 610.
4 Hinterlegung, um die Eintragung
durch Dritte zu verhindern.
5 Hinterlegung zur Vergrösserung des
Schutzumfanges einer tatsächlich
gebrauchten Marke, zum Verkauf an
Dritte oder zum Nachteil eines bisherigen
Benutzers.
Voraussetzung für die Erteilung
eines Markenrechts
ist die Registrierung
/www.swissreg.ch