Allgemeine Geschäftsbedingungen (01.2018)
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: «AGB») gelten für
sämtliche Lieferungen und Leistungen der GFT Fassaden AG. Abweichende Vereinbarungen
zwischen den Parteien oder Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn dies schriftlich und
ausdrücklich vereinbart wurde. Diese AGB gelten auch für künftige Vereinbarungen zwischen
dem Kunden und der GFT Fassaden AG, selbst wenn sie nicht ausdrücklich zum Vertragsbestandteil
erklärt wurden.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang
2.1. Verträge über Lieferungen und Leistungen der GFT Fassaden AG gelten als zustande
gekommen, wenn die GFT Fassaden AG die Annahme der Bestellung bestätigt hat. Abänderungen
oder die Aufhebung von Verträgen bedürfen der Schriftform. Angebote ohne Frist
sind unverbindlich.
2.2. Für Umfang und Ausführung sämtlicher Lieferungen und Leistungen ist die Auftragsbestätigung
massgebend. Die GFT Fassaden AG erbringt folgende Leistungen nur, wenn
diese ausdrücklich vereinbart wurden: Ausführungsplanung, Montagearbeiten, Überwachung
Bauausführung, Berechnung Statik Unterkonstruktion sowie Statik Fassadenverkleidung.
2.3. Material oder Leistungen, die in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung nicht aufgeführt
sind, sich aber im Laufe der Ausführung als notwendig erweisen (Regiearbeiten),
werden zusätzlich verrechnet.
2.4. Mehraufwand infolge unvollständiger, nicht rechtzeitig erfolgter, falscher Angaben oder
nachträglicher Änderungen seitens Auftraggeber inkl. Mass- oder Mengenänderungen
oder abweichender Ausführung (z.B. Beton statt Ziegel) wird zusätzlich verrechnet. Die GFT
Fassaden AG kann Liefertermine und Preise entsprechend anpassen.
2.5. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Lieferungen von Muster abweichen können. Sodann
sind Unterschiede in Struktur und Textur sowie Farbunterschiede innerhalb einer
Platte, zwischen Platten oder unterschiedlichen Produktionschargen möglich.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
3.1. Wurde nichts anderes vereinbart, gelten die Preise gemäss Preisliste der GFT Fassaden
AG am Tag des Vertragsschlusses. Die jeweils gültige Preisliste ist abrufbar auf:
http://www.gft-fassaden.swiss/downloads.
3.2. Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer und
Nebenkosten wie Transport, Verpackung, Zölle, Reisespesen (Zeit und Weg), Gebühren, Abgaben
jeglicher Art, Versicherung, usw. Für Bestellungen mit einem Nettowarenwert von
unter CHF 50.00, wird eine Kleinmengenpauschale von CHF 15.00 verrechnet, wenn die
Zahlung nicht in bar erfolgt.
3.3. Währungsschwankungen, eine massgebliche Verschiebung des Liefertermins sowie
Preisänderungen bei Material oder Zulieferern berechtigen die GFT Fassaden AG zu Preisanpassungen.
3.4. Sämtliche Rechnungen der GFT Fassaden AG sind innert 30 Tagen nach Fakturadatum
zu bezahlen. Hält der Kunde einen Zahlungstermin nicht ein, so gerät dieser in allen Fällen
ohne Mahnung in Verzug und hat ab dem 31. Tag nach Fakturadatum einen Verzugszins von
5.0% zu entrichten. Die GFT Fassaden AG ist zum Ersatz von Umtriebs-/Mahnkosten von
CHF 30.00 pro Mahnung berechtigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder wenn ein solcher
zu befürchten ist, ist die GFT Fassaden AG unbeschadet ihrer übrigen Ansprüchen berechtigt,
sämtliche Lieferungen und Leistungen bestehender Verträge mit dem Kunden einzustellen
und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, ohne dass der Kunde hierfür
eine Entschädigung verlangen könnte.
3.5. Der Kunde darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von der GFT Fassaden
AG nicht schriftlich anerkannter Gegenforderungen weder zurückbehalten noch kürzen
bzw. verrechnen.
§ 4 Lieferung
4.1. Liefertermine sind stets vorläufig und unverbindlich. Lieferterminänderungen bleiben
vorbehalten, insbesondere wenn kundenseitig Bestellungen kurzfristig oder verspätet erfolgen
oder Änderungswünsche vorliegen. Jede Haftung der GFT Fassaden AG für Lieferverzögerungen
inkl. die (teilweise) Tragung von Konventionalstrafen ist ausgeschlossen.
4.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung ab
Lager der GFT Fassaden AG bzw. ab Werk oder Lager des Zulieferers. Transporte (unabgeladen)
erfolgen nur auf Wunsch, Rechnung und Gefahr des Kunden. Diesfalls hat der Kunde
für eine ungehinderte Zufahrt mit schwerem Lastzug samt geeigneter Entlademöglichkeiten
zu sorgen. Die Lagerung einer Lieferung muss stets auf ebenem und befestigtem Untergrund
erfolgen und ist vor Witterung zu schützen.
4.3. Nutzen und Gefahr (inkl. Diebstahl) gehen in jedem Fall mit Abgang der Lieferung ab
Lager der GFT Fassaden AG bzw. ab Werk oder Lager des Zulieferers auf den Kunden über,
unabhängig allfällig vereinbarter Liefer- und Montagebedingungen. Die Versicherung gegen
Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden, kann jedoch auf Wunsch und Rechnung
des Kunden vereinbart werden.
4.4. Bei Annahmeverzug, namentlich auch bei Zahlungsverzug, bei behinderten Zufahrten,
nicht unverzüglicher oder unsachgemässer Entladung, hält der Kunde die GFT Fassaden AG
vollumfänglich schadlos. Die GFT Fassaden AG ist zudem berechtigt, die Lieferung auf Kosten
und Gefahr des Kunden zu verbringen und zu hinterlegen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4.5. Die GFT Fassaden AG bleibt Eigentümerin der Lieferung, bis sie die vereinbarten Zahlungen
vollständig erhalten hat. Währenddessen darf der Kunde die Lieferung weder weiterverkaufen,
vermieten oder verpfänden. Der Kunde ermächtigt die GFT Fassaden AG ausdrücklich,
sämtliche Massnahmen, die zum Schutz ihres Eigentums erforderlich sind, insbesondere
die Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister oder der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,
vorzunehmen.
Druckfehler und Irrtümer vorbehalten - Version 09.07.21
Sous réserve d’erreurs et de fautes d’impressions
Aufbausystem BWM ATK 106 SZ 20 Ossatures secondaires BWM ATK 106 SZ20
244 4.6. Lieferungen von GFT Fassaden AG sind i.d.R. objektbezogen, weshalb grundsätzlich
keine Retouren zurückgenommen werden können.
GFT Fassaden AG · T +41 71 282 40 00 · gft-fassaden.swiss
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1. Der Kunde gibt der GFT Fassaden AG sämtliche für die Vertragserfüllung massgeblichen
Vorgaben rechtzeitig, vollständig und korrekt bekannt. Insbesondere sind dies Materialspezifikationen,
Bauaufmasse, Stücklisten, Leistungsverzeichnisse, Fassadenpläne oder
andere Baubeschriebe inkl. Statik Unterkonstruktion sowie Statik Fassadenverkleidung.
Sofern Ausführungspläne erstellt werden, sind diese vom Kunden zu kontrollieren
und visieren.
5.2. Der Kunde macht die GFT Fassaden AG rechtzeitig auf technische Voraussetzungen sowie
auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam, soweit sie
für die GFT Fassaden AG von Bedeutung sind.
5.3. Die Verletzung einer Mitwirkungspflicht führt zum Haftungsausschluss der GFT Fassaden
AG und berechtigt diese, vollen Ersatz für den daraus entstehenden Schaden geltend
zu machen und die Leistungserbringung einzustellen oder vom Vertrag unter Ersatzfolge
des der GFT Fassaden AG entstandenen Schadens zurückzutreten.
§ 6 Gewährleistung, Haftung
6.1. Bei Lieferungen übernimmt die GFT Fassaden AG nur eine Gewährleistung nach Massgabe
der durch ihre Zulieferer abgegebenen Gewährleistung. Bei Leistungen übernimmt
die GFT Fassaden AG nur eine Gewährleistung sofern und soweit die GFT Fassaden AG diese
bspw. bei Berechnungen oder anhand kontrollierter Referenzflächen ausdrücklich freigegeben
hat.
6.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt generell ein Jahr nach Ablieferung, sofern gesetzlich
keine längere Frist besteht. Die GFT Fassaden AG leistet jedoch keine Gewähr für die Statik
der auf der Unterkonstruktion angebrachten Fassadenverkleidung, für die Qualität des verwendeten
Verkleidungsmaterials, für Montagefehler sowie für Angaben des Kunden oder
seiner Hilfspersonen zur Beschaffenheit des Mauerwerkes und der Fassadenverkleidung.
6.3. Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind in Anwesenheit eines durch den Kunden
aufzubietenden Vertreters der GFT Fassaden AG und ggf. solange die Unterkonstruktion
noch sichtbar ist, zu kontrollieren, zu protokollieren und abzunehmen, ansonsten Lieferungen
und Leistungen innert fünf Werktagen als abgenommen gelten.
6.4. Bei der Abnahme oder während der Gewährleistungsfrist festgestellte Mängel müssen
der GFT Fassaden AG unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden, ansonsten
diese als genehmigt gelten. Die GFT Fassaden AG kann Mängel innert angemessener
Frist nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Andere Ansprüche
inkl. Wandelung, Minderung sowie jeglicher Schadenersatz sind ausgeschlossen.
6.5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verbrauchsmaterialen sowie Schäden
infolge Abnützung, mangelhaftem Unterhalt, Eingriffe des Kunden oder Dritter, Missachtung
von Montageanleitungen und Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung,
nicht von der GFT Fassaden AG ausgeführte Bau-, Montage- und Mängelbehebungsarbeiten,
äussere Einflüsse wie höhere Gewalt sowie infolge anderer Gründe, welche die GFT
Fassaden AG nicht zu vertreten hat.
6.6. Die Gewährleistungsfrist erlischt vorzeitig, nimmt der Kunde oder Dritte Änderungen
oder Reparaturen vor oder trifft der Kunde nicht umgehend sämtliche geeigneten Massnahmen
zur Schadensminderung oder gibt der Kunde der GFT Fassaden AG nicht unverzüglich
Gelegenheit, den Mangel zu beheben.
6.7. Jede Haftung der GFT Fassaden AG für Hilfspersonen, entgangenen Gewinn, indirekte
und direkte Schäden, Mangelfolgeschäden, Nutzungsausfälle, Kapitalkosten oder Kosten
für den Erwerb von substituierenden Leistungen sowie jeden weiteren wirtschaftlichen Folgeschaden
wird soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.
6.8. Für Personen- und Sachschaden haftet die GFT Fassaden AG nur sofern und soweit
eine Haftpflichtversicherung eine Deckung übernimmt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 7 Auflösung des Vertrages
Treten unvorhergesehene Ereignisse ein, welche die vertragserheblichen Umstände
grundlegend verändern oder auf die Vertragserfüllung durch die GFT Fassaden AG erheblich
einwirken, oder erweist sich die Ausführung der Lieferungen nachträglich als ganz oder
teilweise unmöglich, so versuchen sich die Parteien auf eine Vertragsänderung zu einigen.
Können sich die Parteien nicht einigen, steht der GFT Fassaden AG das Recht zur Auflösung
des Vertrages oder der betroffenen Vertragsteile unter vollumfänglicher Schadloshaltung
durch den Kunden zu.
§ 8 Schlussbestimmungen
8.1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als ungültig, unwirksam oder unerfüllbar
erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen
Teile der AGB nicht beeinträchtigt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen,
unwirksamen oder unerfüllbaren Teil der AGB durch eine gültige, wirksame und erfüllbare
Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zwecke der Bestimmung am
nächsten kommt.
8.2. Die GFT Fassaden AG kann die vorliegenden AGB jederzeit ändern. Änderungen oder
Ergänzungen der AGB werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innert 30 Tagen
seit Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhebt. Die jeweils gültige Fassung der AGB
ist abrufbar auf: http://www.gft-fassaden.swiss.ch/downloads.
8.3. Für allfällige Streitigkeiten gilt der Sitz der GFT Fassaden AG als Gerichtsstand. Die GFT
Fassaden AG ist berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu belangen. Sämtliche
Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien unterstehen Schweizerischem Recht unter Ausschluss
des Kollisionsrechts (Wiener Kaufrecht).
GFT Fassaden AG
info@gft-fassaden.swiss
gft-fassaden.swiss
/gft-fassaden.swiss
link