Allgemeine Geschäftsbedingungen Hawle AG
1. Allgemeine Verbindlichkeit
Für die Lieferungen von Hawle Armaturen AG («Hawle») sind
ausschliesslich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen
massgebend. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung von Hawle vor der Vornahme
der Lieferung. Mit der Bestellung verpflichtet sich der Besteller,
die nachfolgenden Bedingungen vollumfänglich einzuhalten,
sofern nicht schriftlich besondere davon abweichende individuelle
Vereinbarungen getroffen worden sind. Technische Änderungen
seitens von Hawle bleiben stets vorbehalten.
2. Preise
Alle Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken ab Händlerlager
exkl. Mehrwertsteuer, LSVA und Transportkosten. Die
Lieferungen erfolgen franko Haus Händlerlager. Bei einem Fak-
turawert von weniger als CHF 500.– brutto verrechnet Hawle einen
Kleinmengenzuschlag. Kosten für Expresssendungen werden
stets zusätzlich fakturiert. Preisanpassungen bleiben vorbehalten.
3. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen von Hawle sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum
rein netto, ohne Abzüge, zu bezahlen. Gerät der Besteller
mit der Zahlung in Verzug ist Hawle ohne vorherige Mahnung
zur Erhebung eines Verzugszinses von 7 % p.a. seit Fälligkeit
der ausstehenden Zahlung berechtigt. Hawle ist bei Zahlungsverzug
des Bestellers überdies berechtigt, ohne weiteres vom
Vertrag zurückzutreten und / oder für weitere Leistungen eine
Vorauszahlung oder anderweitige Sicherstellung zu verlangen.
Weitere Schadenersatzansprüche von Hawle bleiben ausdrücklich
vorbehalten. Die Zurückhaltung oder die Kürzung von Zahlungen
wegen Beanstandungen, behaupteten Mängeln oder Gewährleistungsansprüchen
sowie die Verrechnung mit Gegenforderungen
ist ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen auch bei Frankolieferungen auf den
Besteller über, wenn die Ware das Werk verlässt. Wird der
Versand aus Gründen, welche nicht von Hawle zu vertreten sind,
verzögert oder verunmöglicht, ist Hawle berechtigt, die Ware auf
Rechnung und Gefahr des Bestellers bei Hawle oder bei einem
Dritten einzulagern.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum von Hawle. Der Besteller ist ohne schriftliche Zustimmung
nicht berechtigt, gelieferte Produkte zu verkaufen oder
zu belasten, bevor die vollständige Bezahlung der Ware erfolgt
ist. Hawle ist berechtigt, auf eigene Kosten die Eintragung des
Eigentumsvorbehalts in amtlichen Registern vorzunehmen und
alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Soweit erforderlich,
verpflichtet sich der Besteller gegenüber Hawle, die seinerseits
erforderlichen Vorkehrungen auf erstes Verlangen von Hawle
vorzunehmen.
6. Lieferfristen
Die Angabe von Lieferfristen erfolgt nach bestem Wissen, aber
ohne jede Gewähr. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt nicht zu laufen
oder wird angemessen verlängert, wenn sich Lieferanten von
Hawle im Lieferverzug befinden, wenn ohne ein Verschulden von
Hawle Ereignisse irgendwelcher Art eintreten, die den geordneten
Fortgang der Arbeiten zur Ausführung des Auftrages beeinträchtigen
oder wenn Fälle höherer Gewalt eintreten. Geht die
Nichteinhaltung eines Liefertermins nicht auf ein ausschliessliches
Verschulden von Hawle zurück, erwächst dem Besteller hieraus
weder ein Recht zum Vertragsrücktritt noch Anspruch auf Schadenersatz.
7. Prüfung und Mitteilung von Beanstandungen
Der Besteller hat die Lieferung innerhalb von 8 Tagen nach
Erhalt zu prüfen und dabei festgestellte Mängel, Hawle umgehend
schriftlich mitzuteilen. Spätere, aber innerhalb der Gewährleistungsfrist
festgestellte Mängel sind umgehend, spätestens
jedoch innerhalb von 8 Tagen nach deren Feststellung, schriftlich
zu rügen.
8. Gewährleistung
Hawle garantiert dem Besteller, dass die gelieferten Produkte
keine Material- oder Fabrikationsfehler aufweisen. Von der Gewährleistung
ausgeschlossen sind insbesondere Verschleissteile,
Schäden infolge normaler Abnützung, mangelhaften Unterhalts,
Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung
oder unsachgemässer Eingriffe des Bestellers oder
von Dritten. Ebenso ausgeschlossen ist die Gewährleistung für
Mängel, die durch nicht fachmännische Installation und Inbetriebnahme
verursacht wurden und / oder die darauf zurückgehen,
dass von Hawle nach Eingang der Mängelrüge erteilte Weisungen
(z.B. sofortige Stilllegung) nicht befolgt werden. Die Gewährleistungsfrist
beträgt für alle von Hawle hergestellten Trinkwasser-
und Gasprodukte mit der Kennzeichnung «Hawle» zehn Jahre, für
alle von Hawle hergestellten Abwasserprodukte fünf Jahre und
für alle übrigen Produkte zwei Jahre. Die Gewährleistungsfrist
beginnt mit der Auslieferung des Produktes ab Werk zu laufen. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.
Für Mängel, die unter vorstehende Gewährleistungsbestimmungen
fallen, leistet Hawle nach eigenem Ermessen
entweder kostenlose Reparatur oder Ersatz der fehlerhaften
Teile. Hawle trägt nur diejenigen Kosten, die ihr bei Reparatur
oder Ersatz selbst angefallen wären. Bei Schadenbehebung durch
einen Dritten, gehen alle daraus resultierenden Mehrkosten zu
Lasten des Bestellers. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Schadenersatzansprüche werden ausdrücklich wegbedungen. Bei
unterlassener Druckprobe behält sich Hawle eine Einschränkung
der Gewährleistung vor.
9. Ausschluss weiterer Haftung von Hawle
Alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund
sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend
geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genann
Hawle Armaturen AG | 8370 Sirnach | T +41 71 969 44 22 | www.hawle.ch | 2020 | Änderungen vorbehalten i9
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