Mitteilungsblatt 6 Nr. 8 | 27. August 2021
Abrechnungspflicht für Hausdienstarbeit
Wer einen eigenen Haushalt führt und Personen
als Hausdienstarbeitnehmende beschäftigt und sie
entlöhnt (Geld- oder Naturallohn) ist verpflichtet,
von diesem Lohn Sozialversicherungsbeiträge zu
entrichten, auch wenn dieser noch so bescheiden
ist. Ferienentschädigungen unterstehen auch der
Beitragspflicht. Wer die Meldung unterlässt, kann
sich strafbar machen.
Unter Hausdienstarbeit fallen beispielsweise folgende
Tätigkeiten:
- Raumpflegerin/Raumpfleger,
- Kindermädchen (Au-pair-Mädchen/-Mann;
Babysitterin/Babysitter),
- Kinderbetreuung,
- Haushaltshilfe,
- Hauswartin/Hauswart,
- Berufsleute, welche Tätigkeiten im Haus bzw. in
der Wohnung oder ums Haus herum erledigen.
Seit dem 1. Januar 2015 sind junge Arbeitnehmende
bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das
25. Altersjahr vollenden, von der Beitragspflicht
ausgenommen, sofern ihr Einkommen aus einer Tätigkeit
in einem Privathaushalt CHF 750.00 pro Jahr
und Arbeitgeber nicht übersteigt. Die beschäftigten
Personen können die Abrechnung verlangen.
Die Anmeldeformulare können im Online-Schalter auf
www.svasg.ch heruntergeladen oder bei der AHV-Zweigstelle
bezogen werden.
Abstimmung
Volksabstimmung vom 26. September 2021
Am 26. September 2021
gelangen zwei eidgenössische
und eine kantonale Vorlagen
zur Abstimmung.
Eidgenössische Vorlagen:
- Volksinitiative vom 2. April 2019 «Löhne entlasten,
Kapital gerecht besteuern»
- Änderung vom 18. Dezember 2020 des Schwei
zerischen Zivilgesetzbuches (Ehe für alle)
Kantonale Vorlage:
- Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung
von Unternehmen in Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie
Die Urne ist geöffnet:
Sonntag, 26. September 2021, 10.00 – 11.00 Uhr
Gemeindehaus, Foyer
Vorzeitige persönliche Stimmabgabe:
Donnerstag/Freitag, 23./24. September 2021 im
Gemeindehaus, Büro Gemeinderatskanzlei während
den Büroöffnungszeiten.
Fehlendes Stimmmaterial kann bis Freitag,
24. September 2021, 16.00 Uhr bei der Gemeinderatskanzlei
bezogen werden.
Briefliche Stimmabgabe - was ist zu beachten?
- Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des
Stimmmaterials möglich.
- Legen Sie die ausgefüllten Wahlzettel in ein
separates Couvert und kleben sie dieses zu.
- Unterschreiben Sie den Stimmausweis.
Die Abstimmungsergebnisse können am Abstimmungssonntag
ab ca. 13.00 Uhr im Internet unter
www.untereggen.ch abgerufen oder im Anschlagkasten
des Gemeindehauses angesehen
werden.
/www.svasg.ch
/www.untereggen.ch