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Etappe 2
I. Hauptleitung
6. Honorare Fr. 13’000.–
7. Baukosten Fr. 86’000.–
8. Übrige Aufwendungen Fr. 1’000.– Fr. 100’000.–
II. Hauszuleitungen
9. Honorare Fr. 5’000.–
10. Baukosten Fr. 40’000.– Fr. 45’000.–
Zwischentotal Etappe 2 (exkl. MwSt.) Fr. 145’000.–
Zusammenfassung
Etappe 1: DRS bis Hammershaus Fr. 185'000.–
Etappe 2: Hammershaus bis Hospert Fr. 145'000.–
Gesamtkosten (exkl. MwSt.) / Ausgabenbeschluss Fr. 330'000.–
Die Nutzungs- und damit auch Abschreibungsdauer für Kanal- und Leitungsnetze
der Wasserversorgung beträgt 60 Jahre. Die jährliche Abschreibungslast
für die Wasserversorgung für das vorliegende Projekt
beträgt nach Abschluss beider Etappen somit Fr. 5‘500.00 pro Jahr.
Weiteres Vorgehen
Betroffene Grundeigentümer sind bereits vorgängig über das Bauvorhaben
informiert worden. Somit kann sofort nach Beschluss der Bürgerversammlung
und Vorliegen der Baubewilligung mit den Bauvorbereitungen
begonnen werden. Nach Absprache mit dem Wasserwart
Untereggen und den betroffenen Eigentümern soll der Baustart Anfang
September 2020 erfolgen. Die Realisierung der Etappe 2 soll frühestens
im Zeitraum 2023 bis 2025 stattfinden. Zwischen Etappe 1 und 2 ist vorgesehen,
das von der Bürgerversammlung bereits früher beschlossene
Projekt Leitungserneuerung Hinterhof Süd auszuführen. Damit können
die Voraussetzungen für die Innenentwicklung im Hinterhof seitens der
Wasserversorgung verbessert werden.
Antrag des Gemeinderates
Dem Projekt für die Wasserleitungserneuerung Hammershaus Hospert
und damit dem Ausgabenbeschluss über Fr. 330‘000.– sei zuzustimmen.
9033 Untereggen, 13. Februar 2020
GEMEINDERAT UNTEREGGEN
Norbert Rüttimann Norbert Näf
Gemeindepräsident Gemeinderatsschreiber
Gutachten und Anträge
Auflösung des Zweckverbandes
Beratungsstelle für Suchtfragen
Rorschach und Umgebung
Das Wichtigste in Kürze
Die regionale Beratungsstelle für Suchtfragen ist seit 1995 als Zweckverband
organisiert. Vorgängig war die Zusammenarbeit mittels öffentlich
rechtlicher Vereinbarung geregelt. Die Stelle hat insbesondere die
Aufgabe, die gesetzlich vorgeschriebene ambulante Suchthilfe1 zu organisieren
und im Suchtbereich Hilfestellungen zu bieten.2
Der Verwaltungsrat hat nach Alternativen gesucht, um die kleinräumig
strukturierte Suchtberatungsstelle in zeitgemässe Strukturen zu kleiden
ohne den Standort in Rorschach aufgeben zu müssen. Mögliche Varianten
waren die Schaffung eines regionalen, polyvalenten Sozialdienstes
als Anbieter von allen Sozialberatungsthemen oder weiterhin eine spezifische
Beratungsstelle mit erweitertem Dienstleistungsangebot im
Thema Sucht.
Die Gespräche mit der Stiftung Suchthilfe, St.Gallen, sind positiv verlaufen
und man konnte sich über die wichtigen Fragen einer Kooperation
einigen. Es haben damit alle angeschlossenen Gemeinden eine mögliche
Anschlusslösung, indem sie mit einer individuellen Leistungsvereinbarung
mit der Stiftung Suchthilfe die gesetzlich vorgeschriebene
Aufgabe wahrnehmen können und umfassende Dienstleistungen erhalten.
Der Gemeindebeitrag bei der neuen Trägerschaft ist plafoniert auf
Fr. 10.– / Einwohner (aktuell Fr. 11.–). Die Strukturen sind gesichert für
die nächsten 5 Jahre und die Rechte der Arbeitnehmenden sind gewahrt.
Auch für die Ratsuchenden ändert sich kaum etwas.
Rechtliche Ausgangslage
Der Zweckverband nach st.gallischem Recht möchte die Zusammenarbeit
unter den Gemeinden ermöglichen und damit Aufgaben, welche die Gemeinden
nicht alleine vollziehen können, im Verbund gelöst wissen. Die
Gründung eines Zweckverbandes und die Auflösung eines solchen haben
das gleiche Prozedere. Die Bürgerschaft hat an der Bürgerversammlung
den Entscheid des Rates zu genehmigen, damit dieser rechtsgültig wird.
Die Stadt- und Gemeinderäte der Region haben bis Ende 2019 den Austritt
aus dem Zweckverband erklärt und der Auflösung des Verbandes
zugestimmt. Wenn sämtliche Bürgerversammlungen zugestimmt haben,
kann mit der Auflösung fortgefahren werden. Die neue Leistungsvereinbarung
untersteht zwingend dem fakultativen Referendum, diese
Auflage wird losgelöst von dem Bürgerversammlungsentscheid über die
Auflösung der Bürgerschaft unterbreitet.
1 Art. 25 Gesundheitsgesetz
c) Gesundheitsvorsorge
Die politische Gemeinde fördert Aufklärung, Beratung und Hilfe in der Gesundheits-
vorsorge. Soweit notwendige Aufgaben nicht erfüllt werden, sorgt sie für die Durch-
führung.
2 Art. 8 Suchtgesetz
Aufgabenteilung
Die politischen Gemeinden betreiben Fachstellen für Suchthilfe. Sie können Dritte
mit dem Betrieb beauftragen.