Mitteilungsblatt Nr. 11 | 16. November 2018 3
Wasserleitungserneuerung Hinterhof-Schiben
abgerechnet
Die Bauabrechnung für die Leitungserneuerung
Hinterhof-Schiben der Wasserversorgung schliesst
mit einer Abrechnungssumme von Fr. 416‘578.50.
Dies ergibt eine Besserstellung gegenüber dem
Kreditbeschluss der Bürgerversammlung (Fr.
487‘500.00) von Fr. 71‘021.50. Die Minderkosten
werden wie folgt begründet: Bereits bei den Vorleistungen
im Jahr 2015 konnte von einer guten Synergie
mit dem Bauvorhaben des AVA sowie von
tiefen Unternehmerpreisen profitiert werden. Auch
die Hauptarbeiten der Hauptleitung konnten günstiger
als der Kostenvoranschlag erstellt werden. Bei
den Tiefbauarbeiten konnte von sehr günstigen
Unternehmerpreisen profitiert werden. Ausserdem
waren die Synergieeffekte mit den Bauvorhaben
von AVA und Elektra noch grösser als erwartet. Die
mittels Rammvortrieb und Erdrakete erstellte Strassenquerung
konnte dank speditiver Arbeit und guter
Koordination mit dem Tiefbauer günstiger erstellt
werden. Die leichten Mehrkosten bei den
Rohrlegearbeiten sind ebenfalls auf die Projekterweiterung
Hinterhof West zurückzuführen, die nur
zu einem Teil im bestehenden Kostenvoranschlag
aufgefangen werden konnte. Für das Gesamtprojekt
waren keine Durchleitungsentschädigungen vorgesehen.
Für den Projektteil Hinterhof West mussten
jedoch Entschädigungen ausbezahlt werden. Ausserdem
wurden die Gebühren für die Grundbucheintragungen
der Dienstbarkeiten dem Projekt belastet.
Dank guter Koordination aller Beteiligten mussten
keine Positionen für Unvorhergesehenes
beansprucht werden. Die Hauszuleitungen konnten
trotz einzelner Mehraufwände resp. aufwendiger
Grabarbeiten problemlos im Rahmen des Kostenvoranschlages
abgeschlossen werden. Trotz der günstigen
Offertpreise wurden die Arbeiten von den ausgewählten
Unternehmungen effizient und in der
geforderten Qualität ausgeführt.
Unverständlicher Freispruch nach Fällen eines
geschützten Baumes
Anfang März 2018 wurde festgestellt, dass ein
Grundeigentümer einen gemäss Schutzverordnung
der Gemeinde geschützten Einzelbaum an prominenter
Stelle gefällt hat. Die Beseitigung des Baumes
ist rechtswidrig. Gemäss Schutzverordnung
sind geschützte Einzelbäume – ebenso wie geschützte
Baumgruppen, Hecken, Ufer- und Feldgehölze
– in ihrem Bestand zu erhalten. Der Gemeinderat
ist verpflichtet, die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes anzuordnen, wenn gegen
die Schutzverordnung verstossen wird. Der gefällte
Baum ist durch einen Ersatzbaum zu ersetzen. Der
Grundeigentümer hat argumentiert, dass er nichts
von der Unterschutzstellung wusste.
Die Ersatzpflanzung wurde vor Ort mit dem Grundeigentümer
zusammen mit einem Baumexperten
besprochen. Über die Ersatzpflanzung wurde eine
Einigung erzielt. Gleichzeitig hat der Gemeinderat
bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet.
Darin wurde dargelegt, dass das im Zeitpunkt der
Unterschutzstellung im Jahr 2008 geltende Baugesetz
verlangt, dass Schutzverordnungen unter Eröffnung
einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich
aufgelegt werden. Die amtliche Bekanntmachung
erfolgt auch im kantonalen Amtsblatt.
Lediglich bei Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponieund
Abbauplänen werden die Eigentümer von
Grundstücken im Plangebiet sowie die Anstösser
durch eingeschriebenen Brief benachrichtigt. Somit
waren die formellen Anforderungen an eine Schutzverordnung
erfüllt, weshalb die Schutzverordnung
auch die kantonale Genehmigung erhielt. Die
Staatsanwaltschaft hat den Grundeigentümer in
der Folge mit Strafbefehl der Widerhandlung gegen
das Planungs- und Baugesetz schuldig gesprochen
und mit einer Busse von Fr. 450.00 bestraft. Der
Grundeigentümer hat in der Folge Einsprache gegen
den Strafbefehl erhoben. Die Staatsanwaltschaft
hat beim Prozess vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes
Rorschach Anklage erhoben und einen
Schuldspruch gemäss Strafbefehl beantragt. Der
Einzelrichter des Kreisgerichtes Rorschach hat in