Mitteilungsblatt Nr. 4 11 | 16. November 2018
der Folge den Grundeigentümer freigesprochen.
Aufgrund dessen Aussagen und der Akten könne es
nicht für rechtsgenüglich nachgewiesen erachtet
werden, dass der Beschuldigte von der betreffenden
Schutzverordnung und damit der entsprechenden
Unterschutzstellung des Baumes Kenntnis haben
musste. Die Gemeinde wurde im Strafprozess als
Privatklägerin bezeichnet und deren Ausbleiben an
der Gerichtsverhandlung festgestellt.
Der Gemeinderat kann den Freispruch des Einzelrichters
des Kreisgerichtes in keiner Weise nachvollzeihen.
Wenn das Gesetz im Zeitpunkt der Unterschutzstellung
lediglich Inserate im kant. Amtsblatt und
im Mitteilungsblatt, nicht aber eine persönliche Anzeige
vorsieht, dann ist das so und damit auch
rechtsgenüglich für die Kenntnis über die Unterschutzstellung.
Das Strafgericht kann doch nicht im
Strafprozess höhere Verfahrenshürden für planungsrechtliche
Verfahren erfinden als sie effektiv im Gesetz
festgeschrieben sind. Zudem ist die Bezeichnung
der Gemeinde als «Privatklägerschaft» und damit
der Wunsch nach Anwesenheit bei der Gerichtsverhandlung
nicht nachzuvollziehen. Die Gemeinde ist
lediglich Anzeiger aufgrund ihrer Pflichten im Planungs
und Baugesetz und hat damit am Strafprozess
auch keine Funktion zu erfüllen. Auf die Anwesenheit
am Prozess wurde verzichtet, um den Beschuldigten
nicht zusätzlich zu belasten.
Der Gemeinderat hat ein vollständig begründetes
Urteil verlangt, um das weitere Vorgehen beurteilen
zu können.
Wasserversorgung benötigt Preiserhöhungen
In den letzten Jahren wurde in der Wasserversorgungskommission
mehrmals die finanzielle Situation
und deren voraussichtliche Entwicklung diskutiert.
Die Kommission ist zum Schluss gekommen,
dass mittelfristig kein Weg an einer Preisanpassung
vorbeiführt. Sie ist der Meinung, dass sie dieser Tatsache
lieber bereits heute ins Auge schauen will.
Die Preise sind zu erhöhen, bevor die Situation kritisch
und notwendige Massnahmen noch weit
drastischer ausfallen würden.
Das Hauptleitungsnetz der Wasserversorgung Untereggen
ist rund 11.5 km lang, der Wert sämtlicher
Anlagen der Wasserversorgung beträgt ca. 14.5
Mio. Franken, wovon die Wasserleitungen rund 12
Mio. Franken ausmachen. Für den Werterhalt der
Leitungen und Anlagen sind bei einer technischen
Nutzungsdauer der Hauptleitungen von 60 Jahren
Investitionen in der Grössenordnung von 150’000
Franken pro Jahr erforderlich. Die Einnahmen aus
dem Wasserverkauf belaufen sich aktuell auf jährlich
rund 170’000 Franken. Diese Einnahmen decken
in etwa die jährlichen Kosten für den Betrieb der
Wasserversorgung und die Bereitstellung des Trinkwassers
inkl. einem Abschreibungsaufwand von
rund 30’000 Franken. Die Rechnung der Wasserversorgung
konnte in den letzten Jahren nur dank Einnahmen
aus Anschlussbeiträgen ausgeglichen gehalten
werden. Leitungssanierungen vollumfänglich
über Einnahmen aus Anschlussbeiträgen zu finanzieren
ist weder sinnvoll noch nachhaltig. Kommt
hinzu, dass aufgrund der heute abschätzbaren Bautätigkeit
in Untereggen die Erträge aus Anschlussbeiträgen
in den nächsten Jahren tendenziell abnehmen
werden.
Diese Zahlen zeigen, dass die notwendigen Investitionen
in den Werterhalt und der Erneuerung im Interesse
der Versorgungssicherheit des kostbaren
Gutes Wasser mit den jetzigen Tarifen nicht aus
dem Wasserverkaufsertrag finanziert werden können.
Um die finanziellen Anforderungen an den
Werterhalt und die Erneuerung des Wassernetzes
erfüllen zu können, hat der Gemeinderat auf Antrag
der Wasserversorgungskommission folgende Preisanpassungen
beschlossen: