Mitteilungsblatt 10 Nr. 7 | 9. Juli 2021
Das bedeutet, dass die Suchflüge oft schon in der
Nacht beginnen. Die Flüge werden deshalb für die
Drohne programmiert, damit diese autonom die
Felder abfliegen kann.
Am Vorabend des Mähens informiert der Landwirt
den Koordinator der Jagdgesellschaft und teilt
ihm mit, welche Felder er mähen wird. Der Koordinator
bietet das Drohnenteam auf. Zum Team gehören
der Pilot, ein Retter und ein Helfer.
Der Pilot startet die Drohne auf den vorab programmierten
Flug. Die Wärmebildkamera überträgt
die Bilder auf zwei Bildschirme, einen beim
Pilot und einen beim Retter. Eine warme Stelle ist
als weisser Punkt auf dem Bildschirm zu erkennen.
Der Pilot lässt die Drohne über diesem Punkt
„stehen“. Der Retter kann mit seinem Bildschirm
punktgenau auf diese Stelle zugehen. Wird das
Kitz gefunden, deckt der Helfer dieses mit einem
Harass zu, und markiert die Stelle. Der Landwirt
umfährt beim Mähen diese Stelle. Ist die ganze
Wiese gemäht, lässt der Helfer das Kitz wieder
frei. Es geht in der Regel nur wenige Minuten, bis
sich Geiss und Kitz wiederfinden.
Das Team der Jagdgesellschaft Untereggen-Goldach
flog 55 Felder mit total 81 ha ab. Dabei konnten in
9 Feldern insgesamt 17 Kitze gesichert werden. Der
Einsatz aller Beteiligten ist enorm, das Vermeiden
von viel Tierleid aber eine riesige Motivation! Die
Jagdgesellschaft dankt den Landwirten für die gute
Zusammenarbeit.
Jagdgesellschaft Untereggen-Goldach
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für
Arbeitgeber
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist für Arbeitgebende,
welche folgende Voraussetzungen erfüllen:
– der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer/in darf pro
Jahr CHF 21’510.00 nicht übersteigen (Eintrittsschwelle
2. Säule);
– Anschluss Mitarbeitender mit einem Monatslohn
von über CHF 1’792.50 an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung;
– die Lohnsumme des Betriebes übersteigt jährlich
CHF 57’360.00 (doppelte maximale Altersrente
der AHV) nicht;
– die Löhne des gesamten Personals werden im
vereinfachten Verfahren abgerechnet;
– die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen
werden ordnungsgemäss eingehalten;
– der Arbeitgeber ist weder eine Kapitalgesellschaft
noch eine Genossenschaft;
– weder Ehepartner noch Kinder des Betriebsinhabers
werden beschäftigt.
Arbeitgebende, welche alle Voraussetzungen erfüllen,
können frei entscheiden, ob sie das vereinfachte
Verfahren wählen wollen. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren
wird zusätzlich zu den bekannten
Sozialversicherungsabzügen AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen/
Verwaltungskosten eine Quellensteuer
von 5 Prozent erhoben. Die Abrechnung und der
Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der
Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr.
Der Arbeitgeber zieht die Sozialversicherungsbeiträge
(ohne UV-Prämie) und die Quellensteuer von 5 Pro