Grundrechte im Alter / 4. Teil 11 (Schluss)
Mit dem Artikel über den «Schutz
der Privatsphäre» schliessen wir die
Reihe über «Grundrechte im Alter»
ab. Die Broschüre kann weiterhin
beim interact-Verlag in Luzern vergünstigt
bestellt werden (Siehe
Kasten auf dieser Seite). An dieser
Stelle möchten wir uns herzlich
beim Verlag bedanken, dass wir
Auszüge aus der Broschüre unentgeltlich
publizieren durften.
Schutz der Privatsphäre
Artikel in der Bundesverfassung, in
der Europäischen Menschenrechtskonvention,
im UNO-Zivilpakt und
in der Behindertenkonvention geben
detailliert Auskunft über verschiedene
Formen zum Schutz der
Privatsphäre von Menschen aller
Altersstufen.
Jeder Mensch hat das Recht auf
ein Mindestmass an Privatsphäre.
Er soll sich an Orte zurückziehen
können, zu dem weder der Staat
noch unerwünschte Dritte Zugang
haben. Sei es die Wohnung (inkl.
Balkon und Gartensitzplatz), das
Ferienhaus, der Wohnwagen oder
das Hotelzimmer. Vertreterinnen
und Vertreter von Behörden dürfen
nur in Ausnahmefällen und bei ausreichender
gesetzlicher Grundlage
ohne Erlaubnis in diese Räume eindringen.
Das Zimmer einer älteren Person
in einem Alters- oder Pflegeheim
bildet Teil ihrer Privatsphäre und ist
als solche durch das Pflegepersonal
zu respektieren. Dazu gehört, dass
das Zimmer normalerweise nicht
ohne Anklopfen betreten wird, aber
auch, dass die Bewohnerinnen und
Bewohner einen abschliessbaren
Schrank besitzen, in dem sie ihre
persönlichen Sachen aufbewahren
können.
Teilweise werden ältere Personen,
vor allem wenn sie stark pflege-
bedürftig sind, in Mehrbettzimmern
untergebracht. Um ein Minimum
an Privatsphäre zu gewährleisten,
müssen solche Zimmer
zumindest mit mobilen Trennwänden
ausgestattet sein und Platz für
die Aufbewahrung persönlicher
Gegenstände bieten.
Zum Schutz der Privatsphäre
gehört auch die Achtung des
Kommunikationsgeheimnisses.
Staatliche Akteure dürfen deshalb
Post-, Internet- oder Telefonverkehr
nur ausnahmsweise überwachen.
Angestellte von staatlich (mit-)
finanzierten Alters- und Pflege-
heimen sind ebenfalls staatliche
Akteure. Sie dürfen deshalb ohne
Einverständnis keine Post oder
E-Mails von Bewohnerinnen und
Bewohnern lesen.
Schliesslich sollen persönliche
Daten vor Missbrauch geschützt
werden. Private Informationen
dürfen nicht an die Öffentlichkeit
und an unbefugte Personen weitergegeben
werden. Das Recht auf
Privatsphäre schützt insbesondere
auch die vertrauliche Behandlung
von Informationen über den Gesundheitszustand
oder die finanzielle
Situation älterer Personen.
Möchte eine Person beispielsweise
nicht, dass ihre Kinder von ihrer
Krankheit erfahren, muss das zuständige
ärztliche Personal diesen
Wunsch respektieren.
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im Alter» beziehen
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angeben.
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Werftestrasse 1,
Postfach 2945,
6002 Luzern
Telefon 041 367 48 48;
E-Mail: interact@hslu.ch;
Internet: www.hslu.ch/interact
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