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Das Testament:
Das müssen Sie wissen.
Um den letzten Willen zu bestimmen,
kennen wir in der Schweiz
das Testament und den Erbvertrag.
Wer sein Testament erstellt,
muss Formvorschriften und gesetzliche
Rahmenbedingungen
einhalten; andernfalls ist es ungültig
und/oder anfechtbar.
Warum braucht es ein
Testament?
Wenn kein Testament vorliegt,
bestimmt das Gesetz, wer Ihr
Vermögen erbt. Vor allem bei
Konkubinatspaaren und Patch-
workfamilien bedarf es einer klaren
Regelung. Eine solche ist aber
auch bei traditionellen Familien
notwendig, insbesondere beim
Besitz von Immobilien. (Hierbei
empfiehlt sich die Regelung
durch einen sog. «Ehe- und Erbvertrag
».)
Mit einem Testament können Sie
die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge
(Pflichtteile) in beschränktem
Masse anpassen: Vor- und
Nacherben bestimmen, Institutionen
und Vereine festlegen, etc.
Wer kann ein Testament
erstellen?
Jede Person, die urteilsfähig und
18 Jahre alt ist (Art.467 ZGB).
Jeder Ehepartner muss je ein
eigenes Testament erstellen;
gemeinschaftliche Testamente
sind ungültig.
Die gesetzlichen drei möglichen
Formen eines Testaments:
1. Das eigenhändige Testament
ist die einfachste Form.
Es muss von A bis Z von Hand
geschrieben, genau datiert und
unterschrieben sein. Eine Ortsangabe
ist nicht zwingend aber
empfehlenswert; damit wird sichergestellt,
dass es in der
Schweiz abgefasst wurde, und
kein anderes Recht zur Anwendung
kommt. Der Inhalt muss
den Willen des Erblassers eindeutig
und klar wiedergeben. Der Verfasser
kann sein Testament jederzeit
ändern. Eine Überprüfung alle
fünf Jahre ist sinnvoll. Sein Testament
soll man nicht zu Hause
aufbewahren, sondern bei der
zuständigen Amtsstelle des Kantons
(Amtsnotariat) hinterlegen.
Für ein eigenhändiges Testament
ist professionelle Hilfe nicht
zwingend, jedoch ratsam.
2. Das öffentliche Testament
bedarf etwas mehr Aufwand.
Seine Gültigkeit wird von einem
Notar im Beisein von zwei Zeugen
öffentlich beurkundet. Der
Notar prüft und bestätigt die
Urteilsfähigkeit des Verfassers.
3. Das mündliche Testament
ist für Notfälle (bei schwerer Verletzung,
Lebensgefahr, Epidemien,
etc.) vorgesehen, in denen kein
anderes Testament mehr aufgesetzt
werden kann. Hierzu braucht
es zwei Zeugen, die weder mit
dem Verfasser verwandt noch im
Testament begünstigt sein dürfen.
Die Zeugen müssen den letzten
Willen unverzüglich durch eine
Amtsstelle beurkunden lassen.
14 Tage nachdem der Verfasser
wieder in der Lage ist, ein eigenhändiges
oder öffentliches Testament
abzufassen, wird das Nottestament
ungültig.
Es ist dennoch empfehlenswert,
es ausdrücklich zu widerrufen.
Testament widerrufen
Ein Testament kann vom Erblasser
jederzeit ganz oder teilweise widerrufen
werden. Ein Widerruf ist
entweder in der gesetzlich vorgeschriebenen
Form (Widerrufstestament)
oder durch Vernichtung
der Urkunde möglich. Um Unklarheiten
zu vermeiden, empfiehlt
sich ein vollständiger Widerruf.
Für Ihre gewünschten Detail-Regelungen
wenden Sie sich zum
Beispiel an: Ihre Bank, Ihre Wohngemeinde,
das Amt für Handelsregister
und Notariate, St.Gallen,
oder an die Pro Senectute.
Kurt E. Ress, Goldach
(Quellen: Amt für Handelsregister
des Kt. St. Gallen und Raiffeisenbank)