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Haben Sie einen Vorsorgeauftrag?
In der letzten Ausgabe der Seniore
Zytig haben wir Sie über die
Patientenverfügung informiert. In
dieser Ausgabe möchten wir Ihnen
den Vorsorgeauftrag näher
vorstellen.
Mit dem Vorsorgeauftrag legen
Sie fest, wer für Sie Ihre Rechnungen
bezahlt, alltägliche Fragen
klärt oder Sie in rechtlichen
Fragen vertreten wird, wenn Sie
selbst dazu nicht mehr in der
Lage sind, also nicht mehr handlungsfähig
und/oder urteilsfähig.
Was ist der Vorsorgeauftrag?
Mit dem Vorsorgeauftrag erteilen
Sie als noch handlungs- und urteilsfähige
Person jemandem
nach Ihrer Wahl den Auftrag, Sie
bei Verlust bzw. Einschränkung
der Handlungs-/Urteilsfähigkeit
vollumfänglich oder in bestimmten
Bereichen zu vertreten.
Nach Gesetz können folgende
Bereiche geregelt werden:
Personensorge
Die beauftragte Person ist verantwortlich
für die tägliche Betreuung,
den geordneten Alltag und
den sozialen Kontakt. Dazu gehören
u.a. das Öffnen der Post, die
Regelung der Wohnsituation und
die Befolgung der Anweisungen
in der Patientenverfügung.
Vermögenssorge
Diese umfasst die Verwaltung von
Vermögen und Einkommen, sowie
die Finanzierung des Lebensbedarfs
mit den vorhandenen
Mitteln. Der Beauftragte vertritt
Sie auch in Steuer- und Versicherungsangelegenheiten.
Vertretung im Rechtsverkehr
Sie geben dem Vorsorgebeauftragten
das Recht, Sie gegenüber
Privaten, Behörden und Gerichten
zu vertreten. Dies gibt ihm das
Recht, z.B. Verträge mit Versicherungen
und anderen Gesellschaften
abzuschliessen.
Die von Ihnen ausgewählte
Person
Sie muss bereit sein, diese Auf-
gaben zu übernehmen. Die beauftragte
Person muss handlungs
und urteilsfähig und für die
vorgesehenen Aufgaben geeignet
sein. Es ist daher von grosser
Wichtigkeit, den Auftrag mit der
gewählten Person / den gewählten
Personen (Lebenspartner/in,
Verwandte, Bekannte, u.ä.) eingehend
zu besprechen. Dem Vorsorgebeauftragen
kommt im Vorsorgefall
eine wichtige Stellung zu,
deren er sich bewusst sein muss.
Seine Tätigkeit untersteht nicht
der Aufsicht der KESB (Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde).
Errichtung des Vorsorge-
auftrages
Nach Gesetz gibt es zwei rechtsgültige
Formen:
1) Der Vorsorgeauftrag muss von
Anfang bis zum Ende von Hand
geschrieben, datiert und unterzeichnet
werden (bei mehreren
Seiten muss jede Seite datiert
und unterzeichnet sein!). Diese
Form muss nicht notariell beglaubigt
sein. Es entstehen keine
Kosten.
2) Bei der Form der öffentlichen
Beurkundung melden Sie sich
bei einem Notar (z.B. beim amtlichen
Notariat in St.Gallen) für
einen Termin. Dabei wird Ihr
Anliegen besprochen und der
Vorsorgeauftrag aufgesetzt.
Bei einem zweiten Termin erfolgt
Ihre Unterzeichnung und
die notarielle Beurkundung.
Die Kosten betragen je nach
Notariat zwischen 800 und
1000 Franken.
Aufbewahrung des Vorsorge-
auftrags
Das Original kann zu Hause an
einem sicheren Ort aufbewahrt
(zusammen mit anderen relevanten
Dokumenten wie Ehe- und
Erbvertrag, Testament, Patientenverfügung,
etc.), oder einer Vertrauensperson
übergeben oder
beim Amtsnotariat hinterlegt
werden. Der Hinterlegungsort
kann beim Zivilstandsamt (z.B.
Rorschach) registriert werden;
Kosten: 75 Franken. Dies ist für
Alleinstehende sinnvoll. Jedenfalls
ist eine Kopie dem Vorsorgebeauftragen
auszuhändigen.
In Kraft treten des Vorsorge-
auftrags
Sobald die KESB von der Urteils-
unfähigkeit einer Person und dem
Vorsorgeauftrag Kenntnis erhält,
überprüft sie dessen Gültigkeit
und die Eignung des Beauftragten.
Wenn alle Bedingungen
erfüllt sind, erlässt die KESB eine
Feststellungsverfügung (Validierung).
Was passiert ohne Vorsorge-
auftrag?
Wenn kein Vorsorgeauftrag vorliegt,
ordnet die KESB bei Urteilsunfähigkeit
die erforderlichen
Massnahmen an. Die Behörde
prüft insbesondere, ob eine Beistandschaft
notwendig ist. Dabei