
14 Grundrechte im Alter / Teil 1
Wohnen und Heimalltag
Privathaushalt, Hausgemeinschaft
oder Heim? Die freie Wahl zwischen
unterschiedlichen Wohn-
formen wird nicht nur von deren
Verfügbarkeit, sondern auch von
deren Finanzierbarkeit bestimmt.
Einmal im Heim, stellt sich die
Frage, wie frei die Bewohnerinnen
und Bewohner ihren Alltag gestalten
können. Das folgende Beispiel
gibt Einblick in grundrechtliche
Fragestellungen in diesem
Bereich.
Ergänzungsleistungen und
Wahlfreiheit
Fallbeispiel
Eine 65-jährige Frau ist seit Kurzem
auf Ergänzungsleistungen
(EL) angewiesen. Da der Mietzins
ihrer bisherigen Wohnung oberhalb
des vom Gesetz vorgesehenen
Maximalbetrags liegt, wird ihr
geraten, eine neue Wohnung zu
suchen. Sie schätzt jedoch die
Chance, im gleichen Quartier eine
günstigere Wohnung zu finden,
als gering ein. Um weiterhin
täglich ihre zwei Enkel, die in der
gleichen Strasse wohnen, sehen
zu können, erwägt sie, in das
Alters- und Pflegeheim in ihrer
unmittelbaren Nachbarschaft zu
ziehen (Betroffene Grund- und
Menschenrechte: Recht auf persönliche
Freiheit, Niederlassungsfreiheit
und Recht auf Wohnung).
Rechtliche Fragestellungen
EL erhalten Personen, deren minimale
Lebenskosten durch die
AHV nicht gedeckt sind. Kann die
zuständige Stelle der Frau vorschreiben,
eine neue Wohnung zu
suchen, wenn ihre Miete einen
gewissen Betrag übersteigt? Weshalb
erwägt die Frau, in ein Heim
zu ziehen?
Die freie Wahl der Wohnform ist
Teil der persönlichen Freiheit. Die
Frau im Fallbeispiel darf deshalb
grundsätzlich selbst entscheiden,
wo und wie sie wohnen möchte.
Der Staat muss ihren Entscheid
für die eine oder andere Wohnform
respektieren, ist aber nicht verpflichtet,
die gewünschte Wohnung
oder Wohnmöglichkeit tatsächlich
zur Verfügung zu stellen.
Die Frau wünscht sich, nach der
Pensionierung in ihrer bisherigen
Wohnung zu bleiben. Da es ihr
gesundheitlich gut geht und sie
nicht auf Betreuung angewiesen
ist, steht diesem Wunsch auf den
ersten Blick nichts im Weg. Nun
sind ihre finanziellen Verhältnisse
aber knapp und sie ist auf EL angewiesen.
Im Gesetz zu den EL
steht, dass der Mietzins bei alleinstehenden
Personen maximal
13’200 Franken pro Jahr betragen
darf. Ist er höher, wird die Person
faktisch gezwungen, eine neue
Wohnung zu suchen. In der Praxis
kommt dies häufig vor, da der Maximalbetrag
seit 15 Jahren nicht
an die Teuerung angepasst worden
ist. Die Ausgestaltung der EL
schränkt also das Recht auf freie
Wahl der Wohnform der Frau ein.
Ist dies zulässig?
Es ist grundsätzlich unbestritten,
dass sich Bezügerinnen und
Bezüger staatlicher Leistungen
stärkere Eingriffe in ihre Rechte
gefallen lassen müssen als andere
Personen. Die finanziellen Mittel
des Staates sind begrenzt. Er kann
deshalb nicht auf alle Wünsche
von unterstützungsbedürftigen
Personen Rücksicht nehmen und
darf seine Leistungen auf das für
die Zielerreichung Notwendige
begrenzen. Die Begrenzung muss
aber im Einzelfall verhältnismässig
sein.
Es muss deshalb geprüft werden,
ob es der Frau zumutbar ist, eine
billigere Wohnung zu suchen.
Grundsätzlich sind ihr alle Massnahmen
zuzumuten, die ein vernünftiger
Mensch in der gleichen
Lage ergreifen würde, wenn er
keinerlei staatliche Unterstützung
erhalten würde. Wäre dem nicht
so, würden Bezügerinnen und Bezüger
staatlicher Leistungen gegenüber
anderen Personen bessergestellt
– im Fall der EL auf
Kosten allgemeiner Steuermittel.
Das wäre aber mit dem Rechtsgleichheitsgebot
nicht vereinbar.
Ein Umzug kann – gerade im Alter
– sehr belastend sein. Dennoch
wird er älteren Personen, die
keine EL beziehen und ihre bisherige
Miete nicht mehr bezahlen
können, zugemutet. Der Frau im
Fallbeispiel, die noch relativ jung
und gesund ist, kann deshalb
auch zugemutet werden, in eine
neue Wohnung in einem neuen
Quartier zu ziehen – ansonsten
würde sie gegenüber Nicht-EL-
Bezügerinnen und -Bezügern bessergestellt.
Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips
müsste der
Frau aber eine gewisse Frist gewährt
werden, in der sie eine neue
Wohnung suchen kann. Findet sie
trotz intensiver Bemühungen
keine preisgünstigere Wohnung,
müsste die EL die Frist verlängern.