
RECHT & UNTERNEHMUNG 17
der internationalen Akzeptanz
des Schweizer Steuersystems
bei gleichzeitiger Erhaltung
der Standortattraktivität im internationalen
Vergleich sowie
die Sicherung angemessener
Steuereinnahmen für Bund,
Kantone und Gemeinden.
Das neue Reformpaket besteht
aus einem ganzen Strauss von
Einzelmassnahmen, ist jedoch
modular aufgebaut und lässt
den Kantonen einen gewissen
Umsetzungsspielraum.
Obligatorisch ist gemäss Steuervorlage
17 die Abschaffung
der kantonalen Regelungen für
sog. «Statusgesellschaften»,
wozu etwa Holding- und Domizilgesellschaften
sowie gemischte
Gesellschaften gehören.
Das sog. «Holdingprivileg»,
welches juristische Personen,
die hauptsächlich Beteiligungen
an anderen Unternehmen
halten und selber keine Geschäftstätigkeit
in der Schweiz
ausüben, von der kantonalen
Gewinnsteuer befreit, wird
deshalb mit Umsetzung der
Steuervorlage 17 Geschichte
sein. Auf Bundesebene gibt es
schon bis anhin keine «Statusgesellschaften
».
Um die Wettbewerbsfähigkeit
des Schweizer Steuersystems
trotz der Abschaffung der
Steuerprivilegien für bestimmte
Gesellschaften nicht zu gefährden
und dennoch die für
den Staat nötigen Steuereinnahmen
sicherzustellen, sieht
die Steuervorlage 17 diverse
Massnahmen vor, von denen
an dieser Stelle einzelne ausgewählte
kurz skizziert werden:
• Einführung einer Patentbox:
Die Patentbox, die in verschiedenen
europäischen
Ländern bereits umgesetzt
ist, bezweckt die steuerliche
Begünstigung der Gewinne
aus Patenten und vergleichbaren
immateriellen Rechten.
Ihre Einführung hat nicht nur
direkte steuerliche Auswirkungen,
sondern soll auch
die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
befördern. Die
Einführung der Patentbox soll
für die Kantone obligatorisch
sein. Auf Bundesebene ist sie
nicht vorgesehen.
Die Regierung des Kantons
St. Gallen sieht in der Patentbox
lediglich einen geringen
Nutzen, weshalb die dafür
qualifizierenden Erträge um
nicht mehr als 50 Prozent ermässigt
werden sollen.
• Erhöhung der Abzüge für
Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen:
Zusätzlich zur Patentbox sollen
die Kantone die Möglichkeit
haben, die Forschungs- und
Entwicklungskosten noch weiter
zu privilegieren. Die Einführung
eines solchen input-orientierten
Sonderabzuges ist aber
freiwillig. Auf Bundesebene ist
kein zusätzlicher Abzug vorgesehen.
Die Regierung des Kantons
St. Gallen denkt an einen Abzug
für Forschungs- und Entwicklungskosten,
der die effektiven
Kosten um maximal
50 Prozent übersteigt. Der
Hauptfokus soll dabei auf den
Personalkosten liegen.
• Reduktion des ordent-lichen
kantonalen Gewinnsteuersatzes
für alle
Gesellschaften:
Die Steuervorlage 17 würde
es den Kantonen erlauben,
die Gewinnsteuersätze für
alle Gesellschaften zu senken.
Damit könnten einerseits
Mehreinnahmen aufgrund des
Wegfalls des Holdingprivilegs
ausgeglichen und andererseits
ein «Steuerschock» für Statusgesellschaften
vermieden
werden. Da die Umsetzung
solcher Steuersenkungen im
Rahmen des kantonalen Gesetzgebungsprozesses
zu erfolgen
hätte, ist offen, ob und
in welchem Umfang die einzelnen
Kantone davon Gebrauch
machen würden.
Die Regierung des Kantons
St. Gallen setzt auf eine Gewinnsteuersenkung
von 17,4
Prozent auf rund 15,2 Prozent.
Damit wird sich eine Verbesserung
der Position im interkantonalen
Wettbewerb allerdings
nicht erreichen lassen.
• Erhöhung der Teilbesteuerung
auf Dividenden:
Die reduzierte Besteuerung
bestimmter Dividendeneinkünfte
war – zwecks Milderung der
wirtschaftlichen Doppelbelastung
durch die Besteuerung
von Gewinnen auf Stufe Gesellschaft
und zusätzlich bei deren
Ausschüttung an die Anteilsinhaber
– mit der Unternehmenssteuerreform
II im Jahre 2008
eingeführt worden. Da diese
angebliche Privilegierung von
Aktionären politisch in der Folge
nicht unumstritten geblieben
ist, aber auch als Gegengewicht
zur Senkung der Gewinnsteuersätze
auf Stufe der Unternehmen,
soll die Teilbesteuerung
von heute 50 Prozent bzw. 60
Prozent auf 70 Prozent erhöht
werden.
Im Kanton St. Gallen will die
Regierung das heute geltende
Halbsatzverfahren für die
Milderung der wirtschaftlichen
Doppelbelastung durch das
Teilbesteuerungsverfahren (Mindestbesteuerung
von 70 Prozent)
ersetzen.
Verzichtet hat der Bundesrat
auf einzelne Massnahmen, die
im Abstimmungskampf über die
USR III besonders umstritten
waren, vor allem auf die sog.
zinsbereinigte Gewinnsteuer,
welche die Gleichbehandlung
von Fremd- und Eigenkapital
bezweckt. Zudem soll der Bundeshaushalt
mit der Steuervorlage
17 weniger stark
belastet werden.
Gleichzeitig sollen
die Städte und Gemeinden
angemessen
berücksichtigt
und zu erwartende
Steuerausfälle durch
Unternehmen und
Unternehmer gegenfinanziert
werden. Ob
Die Patentbox … bezweckt
die steuerliche Begünstigung
und welche Änderungen sich
diesbezüglich im Rahmen der
parlamentarischen Beratung
noch ergeben werden, ist offen.
Immerhin haben Stimmen
aus dem Kanton Zürich bereits
angekündigt, die zinsbereinigte
Gewinnsteuer nochmals auf
den Tisch zu bringen.
Wie sieht die
Zeitachse aus?
Nach Abschluss und Auswertung
der Vernehmlassung
der Gewinne aus Patenten
und vergleichbaren
immateriellen Rechten.