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RECHT & PRIVAT
Wenn der Bauherr die
Rüge eines Mangels unterlässt
oder verspätet erklärt,
verliert er sämtliche
Gewährleistungsansprüche
aus diesem Mangel.
1-2018 mandat
der Bauarbeiten das benachbarte
Grundstück beschädigt
wird, haftet der Bauherr dafür
unter Umständen unabhängig
von einem eigenen Verschulden
(Art. 679 ZGB). Ein
klassischer Fall einer
solchen Grundeigentumsüberschreitung
liegt z.B. vor, wenn
der Baugrubenabschluss
auf dem Baugrundstück
instabil
ist und sich bewegt
oder gar einstürzt und
dadurch das Erdreich
auf dem Grundstück
des Nachbarn in Bewegung
gerät und
absinkt. Wenn infolge
einer solchen Setzung
das Haus des Nachbarn verkippt,
können erhebliche Rissschäden
entstehen. Der derart
geschädigte Nachbar wird den
Schaden regelmässig vom Bauherrn
ersetzt verlangen, da er
ihm dafür eben kein Verschulden
nachweisen muss. Mit
einer Bauherrenhaftpflichtversicherung
ist der Bauherr gegen
solche Ansprüche
geschützt. Es ist
dann Sache des Bauherrenhaftpflichtversicherers,
die Ansprüche
des Nachbarn zu
prüfen und einen ihm
bezahlten Schadenersatz
von einem allenfalls verantwortlichen
Bauunternehmer
oder Planer zurückzuverlangen.
Welche Risiken können
die übrigen Baubeteiligten
versichern?
Auch die übrigen Baubeteiligten,
also insbesondere die Unternehmer
sowie die Planer und Bauleiter
(regelmässig Bauingenieure
und Architekten), verfügen regelmässig
über eine Haftpflichtversicherung,
die bestimmte Schadenersatzansprüche
gegen sie
abdeckt.
Betriebshaftpflichtversicherung
Die Betriebshaftpflichtversicherung
ist die Haftpflichtversicherung
der Unternehmer. Sie
bietet regelmässig Schutz vor
Ansprüchen aus Personen- und
Sachschäden. Ein solcher Sachschaden
liegt vor, wenn der Unternehmer
Bauleistungen oder
andere Dinge beschädigt oder
zerstört, die er nicht selbst erstellt
hat. Dagegen besteht kein Versicherungsschutz
für die Nachbesserung
eines mangelhaften
Werkes des Unternehmers (sogenanntes
Unternehmerrisiko).
Entsteht infolge eines Mangels
allerdings ein Schaden an einer
anderen Sache, sind Haftpflichtansprüche
daraus grundsätzlich
wieder versichert.
Ausserdem verfügen viele Unternehmer
zusätzlich zur Deckung
für Ansprüche aus Sach- und
Personenschäden über gewisse
Spezialdeckungen. So besteht
oft ein gewisser Versicherungsschutz
für Ansprüche aus sogenannten
Sachschäden infolge
Ermittlung und Behebung von
Mängeln und Schäden. Solche
Ansprüche können sich daraus
ergeben, dass für die Ermittlung
und Behebung von – durch
den betreffenden Unternehmer
zu verantwortenden – Mängeln
oder Schäden eines Bauwerks
Bauleistungen anderer Unternehmer
zerstört werden müssen.
Berufshaftpflichtversicherung
Die Berufshaftpflichtversicherung
der Architekten, Bauingenieure
und ähnlicher Berufe
geht regelmässig weiter als die
Betriebshaftpflichtversicherung
der Unternehmer. Zusätzlich
zur Deckung für Ansprüche aus
Sach- und Personenschäden
verfügen die genannten Berufe
regelmässig über einen Versicherungsschutz
für Ansprüche
aus Baumängeln. Die richtige
Vertragserfüllung im Sinne einer
mangelfreien Planung bzw.
einer genügenden Bauleitung
ist zwar auch beim Architekten
oder Bauleiter nicht versichert.
Wenn infolge der mangelhaften
Planung oder der ungenügenden
Bauleitung aber ein Mangel
am Bauwerk entsteht, verfügt der
Architekt oder Bauingenieur auch
für Schadenersatzansprüche aus
der Beseitigung dieses Baumangels
über Versicherungsschutz.
Wenn sowohl eine Unsorgfalt
des Architekten oder Bauingenieurs
als auch eine unsorgfältige
Arbeit des Unternehmers zu
einem Mangel eines Bauwerks
führen, besteht also für Ansprüche
aus der Beseitigung ein und
desselben Baumangels gegen
den Unternehmer kein Versicherungsschutz
(Unternehmerrisiko),
gegen den planenden oder bauleitenden
Architekten dagegen
schon (Baumangeldeckung). Aus
Sicht des geschädigten Bauherrn
kann aufgrund der Solvenz der
Versicherungen deshalb ein Interesse
daran bestehen, dem Architekten
oder Bauingenieur ein
Mitverschulden an einem Baumangel
nachzuweisen. Ein solches
Mitverschulden genügt im
Übrigen grundsätzlich dafür, dass
der Architekt oder Bauingenieur
sogenannt solidarisch für den
ganzen Schaden haftet und es
ihm überlassen bleibt, den Haftungsanteil
des Unternehmers
von diesem zurückzuverlangen.
Zudem besteht in der Berufshaftpflichtversicherung
oft noch ein
gewisser Versicherungsschutz
für Ansprüche aus weiteren Vermögensschäden.
Dabei ist allerdings
zu beachten,
dass für viele
typische Vermögensschäden
(wie aus der Nichteinhaltung
von Kostenvoranschlägen,
aus
ungenügender
Kontrolle von
Bauabrechnungen
und aus der
Nichteinhaltung
von Fristen) der
Versicherungsschutz
in den Versicherungsbedingungen
regelmässig
wieder ausgeschlossen
wird.
Wahrung der Ansprüche
Auch wenn für Ansprüche aus
einem Schaden grundsätzlich
Versicherungsschutz besteht,
leisten die Haftpflichtversicherungen
nur dann Schadenersatz
an den Geschädigten, wenn eine
versicherte Person haftpflichtig
ist. Das heisst nicht nur, dass
dem Haftpflichtigen nachgewiesen
werden muss, durch eine
Sorgfaltspflichtverletzung (soweit
keine verschuldensunabhängige
Haftungsgrundlage besteht) einen
Schaden verursacht zu haben.
Der geschädigte Bauherr
muss zudem verhindern, dass
seine Schadenersatzansprüche
verwirken oder verjähren.
Wenn der Bauherr gegenüber
einem Unternehmer Gewährleistungsansprüche
aus einem
Aus Sicht des geschädigten
Bauherrn kann
aufgrund der Solvenz der
Versicherungen deshalb
ein Interesse daran bestehen,
dem Architekten oder
Bauingenieur ein Mitverschulden
an einem Baumangel
nachzuweisen.