36 Anhang Gemeindehaushalt
Anhang zur Jahresrechnung 2019
Gemeindehaushalt
1 Grundsätze der Rechnungslegung einschliesslich der wesentlichen
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
1.1. Angewendetes Regelwerk
Die vorliegende Rechnung wurde in Übereinstimmung mit dem Gemeindegesetz (sGS 151.2) und der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden
(sGS 151.53) erstellt. Es werden die allgemeinen Grundlagen und Grundsätze der Rechnungslegung der St.Galler Gemeinden angewendet. Diese
sind unter folgender Internetadresse abrufbar: www.rm.sg.ch
1.2. Rechnungslegungsgrundsätze
Die Grundsätze zur Rechnungslegung richten sich nach Art. 106a Abs. 1 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2).
Bruttodarstellung
Aufwände und Erträge, Ausgaben und Einnahmen sowie Aktiven und Passiven werden getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller
Höhe ausgewiesen. Ausnahmen zum Prinzip der Bruttodarstellung sind aus dem Kontenrahmen ersichtlich.
Fortführung
Für die Rechnungslegung ist die Fortführung der Tätigkeit der Gemeinden wegleitend.
Periodenabgrenzung
Aufwände und Erträge werden in derjenigen Periode erfasst, in der sie verursacht werden.
Vergleichbarkeit
Die Rechnungen der Gesamtgemeinde und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein.
Stetigkeit
Die Grundsätze der Rechnungslegung bleiben nach Möglichkeit während eines längeren Zeitraums unverändert.
Verständlichkeit
Die Informationen müssen klar und nachvollziehbar sein.
Wesentlichkeit
Sämtliche Informationen im Hinblick auf die Adressaten, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
notwendig sind, sind offenzulegen. Nicht relevante Informationen sollen ausgelassen werden.
Zuverlässigkeit
Die Informationen sollen richtig sein und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung bestimmen
(wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Vollständigkeit).
1.3. Bilanzierung und Bewertung
Während die Bilanzierungsgrundsätze die Frage beantworten, ob ein Sachverhalt in der Bilanz auszuweisen ist, legen die Bewertungsgrundsätze fest,
mit welchem Wert die Position in der Bilanz zu erscheinen hat.
/www.rm.sg.ch