12
Das Mindestalter für den Drohnenbetrieb
in der offenen Kategorie
beträgt grundsätzlich 12
Jahre und für die spezielle Kategorie
14 Jahre. Kinder unter
12 Jahren dürfen unter Aufsicht
einer mindestens 16 Jahre alten
Person fliegen, wobei diese
Aufsicht über eine entsprechende
Pilotenkompetenz verfügen
muss, welche der verwendeten
Drohne bzw. Drohnenkategorie
entspricht.
Ist eine Drohne nur für den Innengebrauch
bestimmt, kommt
die neue Regel nicht zur Anwendung,
sofern auch tatsächlich
nur im Innenbereich geflogen
wird. Dabei muss das Produkt
deutlich mit der Klassenmarkierung
C0 gekennzeichnet
sein. Mit dieser Klassenmarkierung
versehene Produkte benötigen
weder eine Registrierung
noch eine Onlineschulung. Mit
der Klassenmarkierung C0 werden
alle Drohnen mit weniger
als 250 g Gewicht ausgezeichnet.
Für den Betrieb einer solchen
Drohne ist eine zwingende
Registrierungspflicht gegeben,
wenn sie mit einer Kamera oder
einem anderen Sensor ausgestattet
ist, welcher personenbezogene
Daten erfassen kann.
Für den Piloten ist keine besondere
Schulung erforderlich mit
Ausnahme des Studiums des
vom Hersteller bereitgestellten
Betriebshandbuchs. Es dürfen
keine Menschenansammlungen
überflogen werden und die
Flughöhe darf höchstens 120 m
über Grund (rechter Winkel zur
Erde) betragen.
Für alle anderen Drohnen ist die
Registrierung zwingend vorgeschrieben
unabhängig allfälliger
Kameras oder Sensoren.
Weiter haben Drohnenpiloten
eine Onlineschulung zu absolvieren
sowie bei höherer Kategorie
ein Fernpiloten-Zeugnis
zu erwerben. Es dürfen keine
Menschenansammlungen überflogen
werden, die Flughöhe
beträgt maximal 120 m und
es müssen seitliche Abstände
zwischen 30 m und 150 m zu
Personenansammlungen sowie
Wohn- und Gewerbebauten eingehalten
werden.
RECHT & PRIVAT
Bis zum 1. Januar 2021 hat
das Bundesamt für Zivilluftfahrt
(BAZL) Drohnen von Modellflugzeugen
aufgrund ihres Verwendungszweckes
abgegrenzt.
Modellflugzeuge dienen der
Freizeitbeschäftigung, Drohnen
sind dagegen unbemannte Luftfahrzeuge,
die einem bestimmten
Zweck dienen wie etwa Bildaufnahmen,
Vermessungen, wissenschaftliche
Untersuchungen etc.
Noch Ende 2017 ging das BAZL
von ca. 100’000 verkauften
Drohnen in der Schweiz aus. Ob
dabei direkt importierte Drohnen
berücksichtigt wurden, ist nicht
bekannt.3 Heute dürfte eine Vielzahl
davon betrieben werden,
die «Spielzeug-Drohnen» gehen
wohl in die hunderttausende.
In der offenen Kategorie können
Drohnen ohne Bewilligung
eingesetzt werden, wenn sie auf
Sicht unter 120 m über Grund
geflogen werden und
ein Fluggewicht von
maximal 25 kg aufweisen.
In der speziellen
Kategorie
werden Drohnen (mit
Bewilligung des BAZL)
ausserhalb der Sichtweite
des Piloten geflogen
oder z.B. über
Menschenansammlungen,
und in der
zulassungspflichtigen
Kategorie sind
risikoreiche Zwecke wie Personen
oder Gefahrgutstransporte
vorgesehen (mit Zulassung und
Bewilligung durch das BAZL).
Vorliegend interessiert jedoch
die offene Kategorie bis 500 g.
Beim Betrieb einer Drohne ist für
die Einteilung in eine bestimmte
Kategorie der Zweck des Betriebes,
d.h. privat oder kommerziell,
nicht massgebend.
2. Registrierung,
Pilotenalter und
-schulung
Für den Betrieb einer Drohne gelten
Alterslimiten für den Piloten
verbunden und/oder abhängig
vom Gewicht bzw. der Ausstattung
der verwendeten Drohne.
Besitzer von Drohnen, welche
vor dem 1. Januar 2021 erworben
wurden oder von Drohnen,
welche noch über keine Klassenmarkierung
verfügen, können bis
Ende 2022 von Übergangsregelungen
profitieren. Für alle für den
Aussenbereich vorgesehenen
Drohnen bis 500 g Gesamtgewicht
gelten die vorgenannten
Regeln und es ist für alle, auch
mit einem Gewicht von weniger
als 50 g eine Onlinepilotenschulung
notwendig.
3. Wo darf man fliegen?
Ein Drohnenpilot sollte in jedem
Fall zuerst die Drohnenkarte des
BAZL konsultieren4. Diese Karte
ist interaktiv und zeigt alle Kontrollzonen
(CTR), Naturschutz-
und Jagdbanngebiete sowie
5km-Radien um zivile oder militärische
Flugplätze. In diesen
Gebieten ist das Fliegen mit
Drohnen (und Modellflugzeugen)
ohne Bewilligung der zuständigen
Flugplatzleitung bzw. des
Bundesamtes für Zivilluftfahrt
verboten. Grundsätzlich gilt,
dass jeder Start einer Drohne im
Aussenbereich innerhalb eines
dieser Verbotsgebiete illegal ist,
sofern nicht ein eingeschränkter
Betrieb als ausdrücklich erlaubt
aufgeführt wird oder eine Bewilligung
eingeholt wurde. Auch der
Start einer Drohne im eigenen
Garten zählt dazu. Eigentlich. Allein
für das Gebiet des Kantons
St.Gallen sind mindestens 14
solche Gebiete in dieser Karte
aufgeführt. Also Augen auf bzw.
Augen auf die Karte.
In der offenen Kategorie
können Drohnen ohne
Bewilligung eingesetzt
werden, wenn sie auf Sicht
unter 120 m über Grund
geflogen werden und ein
Fluggewicht von maximal
25 kg aufweisen.
1-2021 mandat
3 Vgl. David Henseler, Datenschutz bei
drohnengestützter Datenbearbeitung
durch Private, Diss. Zürich 2020, 1,
m.H.; Christen et al. (FN 1), 106
4 https://map.geo.admin.
ch/?topic=aviation&bgLayer=ch.
swisstopo.pixelkartegrau&
layers=ch.bazl.einschraenkungen
drohnen&zoom=3&catalogNode
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e&E=2750260.82&N=1248985.92
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