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RECHT & PRIVAT
Hat eine EL-beziehende
Person unterhaltspflichtige
Kinder, wird bei den
Ausgaben ein Betrag für
den Lebensbedarf der
Kinder berücksichtigt.
1-2021 mandat
betreffenden Region sind, können
eine Erhöhung oder Senkung
der Mietzinsmaxima (von
höchstens 10 %) verlangen.10
Ausserdem wird dem erhöhten
Raumbedarf von Familien besser
Rechnung getragen und
der Zuschlag für rollstuhlgängige
Wohnungen von CHF 3’600
auf CHF 6’000 erhöht.11 Mit
dieser Anpassung der Mietzinsmaxima
entfallen zukünftig
die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen
im Kanton
St.Gallen (siehe Tabelle 2: Monatliche
Höchstbeträge nach
Haushaltsgrösse und Region).
Bei EL-beziehenden Personen,
die in einer ihnen gehörenden
Liegenschaft leben, wird in der
EL-Berechnung als
Teil der Wohnkosten
eine Pauschale
für Nebenkosten
als Ausgabe anerkannt.
12 Bei Personen,
die ihre Mietwohnungen
selber
beheizen müssen
und dem Vermieter
keine Heizungskosten
zu zahlen
haben, wird in der EL-Berechnung
eine Heizkostenpauschale
als Ausgabe berücksichtigt.13
Die Pauschalen für die Nebenkosten
und die Heizkosten
werden mit der Reform um
50 % erhöht, da die bisherigen
Beträge die tatsächlichen Kosten
in den meisten Fällen nicht
gedeckt haben (siehe Tabelle
3: Nebenkosten- und Heizkostenpauschale).
Lebensbedarf von
Kindern
Hat eine EL-beziehende Person
unterhaltspflichtige Kinder,
wird bei den Ausgaben ein
Betrag für den Lebensbedarf
der Kinder berücksichtigt. Mit
der Reform werden die anerkannten
Ausgaben für Kinder
reduziert und insbesondere die
Haushaltsgrösse und das Alter
der Kinder stärker berücksichtigt.
14 Im Gegenzug können die
Eltern die Kosten für familienergänzende
Kinderbetreuung für
Kinder unter 11 Jahren bei den
Ausgaben geltend machen.15
Als Grundsatz gilt, dass die
familienergänzende Betreuung
notwendig sein muss.
Notwendig heisst, wenn eine
alleinerziehende Person oder
beide Elternteile gleichzeitig
einer Erwerbstätigkeit nachgehen
oder wenn gesundheitliche
Gründe vorliegen, die
keine vollumfängliche Betreuung
der Kinder zulassen. Es
werden Kosten für Krippen /
Kindertagesstätten, für schulergänzende
Betreuung und für
Tagesfamilien anerkannt. Nicht
anerkannt werden nichtinstitutionelle
Betreuungsformen wie
Grosseltern, Au-pair oder Babysitter.
Tatsächliche Ausgabe
für Krankenversicherungsprämie
Die Krankenkassenprämien
werden in der EL-Berechnung
als Ausgaben berücksichtigt.
Nach dem bisherigen Recht
wurden jeweils nicht die individuellen
Prämien angerechnet,
sondern ein Pauschalbetrag in
der Höhe der Durchschnittsprämie
des Kantons bzw. der Prämienregion.
Um Übervergütung
zu verhindern, berücksichtigen
die Kantone ab 2021 in der ELBerechnung
die tatsächlichen
Prämien, höchstens aber die
regionale Durchschnittsprämie.
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Pauschale Reform Bisher
Nebenkosten 2’520 1’680
Heizkosten 1’260 840
Tabelle 3: Nebenkosten- und Heizkostenpauschale
Betrag für Kinder Reform Bisher
0 –10 Jahre 1. Kind 7’200 10’170
2. Kind 6’000 10’170
3. Kind 5’000 6’780
4. Kind 4’165 6’780
weiteres Kind 3’470 3’390
11– 25 Jahre 1. Kind 10’260 10’170
2. Kind 10’260 10’170
3. Kind 6’840 6’780
4. Kind 6’840 6’780
weiteres Kind 4’420 3’390
Tabelle 4: Anerkannte Ausgaben für Kinder