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RECHT & PRIVAT
1-2021 mandat
Bei der EL-Berechnung wird
ein Teil des Vermögens, das
einen bestimmten Freibetrag
übersteigt, jährlich als Einnahme
eingerechnet (sog. Vermögensverzehr).
Vermögen, welches
über dem Freibetrag liegt,
hat folglich eine Reduktion des
EL-Betrages zur Folge und
dient der Mitfinanzierung des
Lebensunterhaltes. Ab 2021
werden die Vermögensfreibeträge
gesenkt3 (siehe Tabelle 1:
Vermögensfreibeiträge).
Eine Änderung gibt es zudem
bei der Vermögensanrechnung
bei Ehepaaren, wenn ein Ehegatte
in der selbstbewohnten
Liegenschaft wohnt und der
andere Ehegatte im Heim. Der
Person im Heim wird das Vermögen
zu ¾ angerechnet, der
Person zu Hause zu ¼.4 Bisher
wurde das Vermögen hälftig
angerechnet.
Weiterhin wird bei der ELBerechnung
auch Vermögen
angerechnet, auf das freiwillig
verzichtet wurde. Als Verzicht
gelten unter anderem Erbvorbezüge,
Schenkungen, Vermögensanlagen
mit hohem Risiko,
Geldspiele und zu günstige
Liegenschaftsabtretungen. Bei
der Berechnung der EL gibt es
beim Vermögensverzicht keine
Verjährung, weswegen ein Vermögensrückgang
regelmässig
über mehr als zehn Jahre hinweg
geprüft wird.5
Mit der Reform stellen auch
bedeutende unbelegte Vermögensrückgänge
einen Vermögensverzicht
durch Veräusserung
dar. Bei ausreichendem
Einkommen entspricht die
Höhe des Vermögensverzichts
der Höhe des Vermögensrückgangs.
Bei nicht ausreichendem
Einkommen entspricht
der Vermögensverzicht der
Differenz zwischen dem unbelegten
Vermögensrückgang
und dem Teil des Vermögens,
der für den Lebensunterhalt
aufgewendet werden musste.
Ein Vermögensverzicht infolge
übermässigen Verbrauchs liegt
vor, wenn eine Person mehr Vermögen
verbraucht, als im zu betrachtenden
Zeitraum zulässig
gewesen wäre und keine Rechtfertigungsgründe
vorliegen. Ein
Vermögensverzicht infolge übermässigen
Verbrauchs ist erst für
Vermögensrückgänge ab dem
1. Januar 2021 anwendbar.6
Verzichtsvermögen wird auf
den 1. Januar des Folgejahres
unverändert übertragen und
danach jährlich um CHF 10’000
vermindert. Verzichtsvermögen
wird bei der Vermögensobergrenze
ebenfalls berücksichtigt.
Die Vermögensobergrenze
berechnet sich daher anhand
des tatsächlich vorhandenen
Vermögens (ohne die selbstbewohnte
Liegenschaft) und dem
Verzichtsvermögen.
Mit der EL-Reform wird eine
Rückerstattungspflicht für Erben
eingeführt. Ab 2021 müssen
die Erben von EL-beziehenden
Personen die in den
letzten zehn Jahren bezogenen
Ergänzungsleistungen zurückerstatten.
Die Rückerstattung
ist dabei von demjenigen
Teil
des Nachlasses zu leisten, der
den Betrag von CHF 40’000
übersteigt.
Bei Ehepaaren entsteht
eine Rückerstattungspflicht
erst aus dem Nachlass
des Zweitverstorbenen.7
Silvana Ebneter, M.A. HSG
in Law, Rechtsanwältin und
öffentliche Notarin, St.Gallen
Anrechnung von 80 %
des Einkommens des
Ehegatten
In der EL-Berechnung werden
bei verheirateten Personen die
Ausgabe und Einnahmen beider
Ehegatten berücksichtigt.
Bisher flossen 2⁄3 der Erwerbseinkünfte
des vollarbeitsfähigen
Ehepartners in die EL-Berechnung
mit ein. Neu werden
80 % des Erwerbseinkommens
angerechnet.8
Anhebung der Mietzinsmaxima
und Anpassung
der Nebenkosten- und
Heizkostenpauschale
Mit der Reform werden die für
die Ergänzungsleistungen anrechenbaren
Mietzinsmaxima
ab 2021 angehoben und die
unterschiedlichen Mietzinsbelastungen
in den Grosszentren
(Region 1), in der Stadt (Region
2) und auf dem Land (Region
3) berücksichtigt.9 Gemeinden,
deren Mietzinse höher oder
tiefer als der Durchschnitt der
Haushalt Region 1 Region 2 Region 3 Bisher
1 Person 1’370 1’325 1’210 1’100
2 Personen 1’620 1’575 1’460 1’250
3 Personen 1’800 1’725 1’610 1’250
4 Pers. und
1’960 1’875 1’740 1’250
mehr
Tabelle 2: Monatliche Höchstbeträge nach Haushaltsgrösse und Region
1 Art. 9a Abs. 1 ELG.
2 Art, 9a Abs. 2 ELG; Art. 2 ELV.
3 Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG.
4 Art. 9 Abs. 3 ELG.
5 Art. 9a Abs. 3 ELG.
6 Art. 11a ELG.
7 Art. 16a ELG; Art. 27 ELV.
8 Art. 11 Abs. 1 Bst. a ELG.
9 Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2
ELG; Art. 10 1quarter ELG; Art. 26
ELV.