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RECHT & UNTERNEHMUNG
1-2021 mandat
Neue Massnahmen gegen
missbräuchliche Konkurse
Das Konkursrecht wird immer wieder dazu missbraucht, Konkurrenten zu unterbieten und
Gläubiger zu schädigen, indem Konkursverfahren provoziert und finanzielle Verpflichtungen
nicht erfüllt werden. Unternehmer können unmittelbar nach dem Konkurs ihrer Gesellschaft ein
neues Unternehmen gründen, wobei sie oft die bisherigen Arbeitnehmer sowie Arbeitsgeräte
übernehmen, um anschliessend neue Gläubiger auf die gleiche Art und Weise zu schädigen.
Der Bundesrat verabschiedete
am 26. Juni 2019 die Botschaft
zum Bundesgesetz über die
Bekämpfung des missbräuchlichen
Konkurses. Die darin
gemachten Vorschläge sollen
verhindern, dass das Konkursverfahren
von Schuldnern
missbraucht wird. Dazu sind
verschiedene Anpassungen im
Obligationenrecht, im Schuldbetreibungs
und Konkursrecht
sowie im Strafrecht vorgesehen.
1. Hauptgründe für die
Revision
Wirtschaftliche Tätigkeiten sind
mit Risiken verbunden, welche
dazu führen können, dass Unternehmen
auch scheitern.
Infolge gibt es in der Schweiz
jährlich mehr als 15’000 Konkurse.
Das Konkursverfahren
ermöglicht in diesen Fällen ein
geordnetes Verfahren zur Abwicklung
eines gescheiterten
Unternehmens und hält gleichzeitig
auch die Möglichkeit
eines Neuanfangs offen. Allerdings
wird das Konkursrecht
auch missbraucht, um sich
finanzieller Verpflichtungen zu
entledigen, welche zuvor bewusst
und gezielt angehäuft
wurden.1 Um sich von diesen
Lasten zu befreien, wird die
Gesellschaft ohne Aktiven in
den Konkurs geschickt und
das Geschäft auf eine neue
Gesellschaft übertragen (sog.
Firmenbestattung). Ferner wird
auch eine Liquidation nach der
Handelsregisterverordnung
oder eine Liquidation wegen
Organisationsmängeln gemäss
Art. 731b OR provoziert (sog.
Konkursverhinderung).2
1 Nicolas Facincani/Reto Sutter, Missbräuchliche
Konkurse, in: Zürcher
KMU 5/2015, S. 41.
2 Daniel Nussbaumer, Mit neuen
Methoden gegen Konkursverschleppungen:
Wie sich Strafverfolger,
Handelsregister-, Betreibungs- sowie
Notariats- und Konkursbeamte
im Kampf gegen Misswirtschaft
gegenseitig unterstützen können,
in: Blätter für Schuldbetreibung und
Konkurs 4/2016, S. 124 –135.