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RECHT & UNTERNEHMUNG
Die Botschaft zeigt anhand
konkreter Missbrauchsfälle
auf, dass Unternehmen nach
geltendem Recht trotz chronischer
Nichtzahlung öffentlich
rechtlicher Schulden
wie beispielsweise Steuern
oder Sozialversicherungsprämien
weiterexistieren
können, was missbräuchlich
und wettbewerbsverzerrend
sei.
1-2021 mandat
zum Erwerb der Aktien bzw.
der Stammanteile dient. Mittels
neuer Bestimmungen in
der Handelsregisterverordnung
soll das Handelsregisteramt
dazu angehalten werden, bei
einem konkreten Verdacht auf
einen Mantelhandel eine aktuelle
Bilanz der betroffenen Gesellschaft
einzufordern.9
2.4.2. Abschaffung des rückwirkenden
Opting-out
Unternehmen, die der Pflicht
der eingeschränkten Revision
unterstehen, jedoch höchstens
zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
haben, können
mit Zustimmung sämtlicher
Aktionäre oder Gesellschafter
auf die Durchführung der
eingeschränkten Revision verzichten.
Dieser Verzicht wird als
«Opting-out» bezeichnet und
kann auch für vergangene Geschäftsjahre,
d.h. rückwirkend
beschlossen werden.
Das rückwirkende Opting-out
– auch für das laufende Geschäftsjahr
– soll künftig nicht
mehr möglich sein, da es gemäss
Botschaft bei Überschuldungen
missbraucht wird. Das
Opting-out soll nur noch für
das nachfolgende Geschäftsjahr
gelten und muss vor Beginn
des Geschäftsjahres beim
Handelsregisteramt angemeldet
werden. Dafür soll Art.
727a Abs. 2 OR geändert sowie
die Handelsregisterverordnung
präzisiert werden.10
2.5. Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht: Wahlrecht der
Gläubiger bei der Fortsetzung
der Betreibung
Die Botschaft zeigt anhand
konkreter Missbrauchsfälle
auf, dass Unternehmen nach
geltendem Recht trotz chronischer
Nichtzahlung öffentlich
rechtlicher Schulden wie
beispielsweise Steuern oder
Sozialversicherungsprämien
weiterexistieren können, was
missbräuchlich und wettbewerbsverzerrend
sei. So sind
etwa die Steuerverwaltung aufgrund
von Art. 43 Ziff. 1 SchKG
und die SUVA aufgrund von
Art. 43 Ziff. 1bis SchKG nicht
berechtigt, die Konkurseröffnung
zu beantragen. Dies führe
zu einem sachfremden Anreiz,
öffentlich-rechtliche Schulden
nicht zu bezahlen, um andere
Gläubiger befriedigen zu können.
Der Bundesrat schlägt
nun vor, dass öffentlich-rechtliche
Gläubiger im Rahmen des
Fortsetzungsbegehrens wählen
können, ob die Betreibung auf
Pfändung oder auf Konkurs
fortgesetzt wird. Kommt es zu
einer fruchtlosen Pfändung, soll
es ausserdem möglich sein,
gestützt auf den Pfändungsverlustschein
beim zuständigen
Gericht ohne vorgängige Betreibung
die Konkurseröffnung
zu verlangen. Hierfür wird Art.
190 SchKG in diesem Sinne
ergänzt.11
3. Ausblick
Die parlamentarischen Beratungen
zum Bundesgesetz
über die Bekämpfung des
missbräuchlichen Konkurses
stehen noch aus. Es wird sich
zeigen, wie die gemachten Vorschläge
angenommen werden.
In der Vernehmlassung waren
die Reaktionen gemischt.12 Ob
die Vorschläge in der Realität
tatsächlich dazu führen, dass
die heute bestehenden faktischen
und rechtlichen Hürden
gesenkt werden, damit
die rechtlichen Möglichkeiten
ausgeschöpft werden und eine
wirksame Bekämpfung missbräuchlicher
Konkurse stattfindet,
bleibt zumindest fraglich.
lic. iur. Romuald Maier, LL.M.,
Rechtsanwalt und öffentlicher
Notar, St.Gallen
Michael Glaus, M.A. HSG in
Law, St.Gallen
9 BBBI 2019 5193, S. 5214 f.
10 BBI 2019 5193, S. 5215.
11 BBI 2019 5193, S. 5207 f. und 5216 f.
12 Vgl. hierzu: Damian Graf, Berufsverbote
im Straf- und Finanzmarktrecht:
Gemeinsame Unterschiede und
unterschiedliche Gemeinsamkeiten,
in: Daniel Daeniker, Frank Gerhard et
al., Gesellschafts- und Finanzmarktrecht,
2019, S. 378.