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RECHT & UNTERNEHMUNG
1-2021 mandat
Zweifelsfall dennoch empfohlen.
Neu müssen auch Verletzungen
der Datensicherheit dem EDÖB
gemeldet werden, wenn diese
voraussichtlich zu einem hohen
Risiko für die Persönlichkeit und
die Grundrechte der betroffenen
Person führt (Art. 24 nDSG). Den
Datenbearbeiter triff zudem eine
Pflicht die betroffenen Personen
zu informieren, wenn dies zu ihrem
Schutz erforderlich ist oder
der EDÖB dies verlangt (Art. 24
Abs. 4 nDSG). Es sind daher
Massnahmen zu treffen, dass
eine solche Information zeitnah
erfolgen kann.
Auch wenn die Formulierung
im Gesetz zum Auskunftsrecht
leicht geändert wurde, so kann
nach wie vor von einem alle
bearbeiteten Personendaten
umfassenden Auskunftsrecht
Personen ausgegangen werden
(Art. 25 nDSG). Neu besteht eine
Pflicht auf Datenherausgabe
oder -übertragung in elektronischer
Form (Art. 28 nDSG), wenn
Personendaten automatisch erarbeitet
werden und diese mit
der Einwilligung der betroffenen
Person oder in Zusammenhang
mit dem Abschluss oder der
Abwicklung eines Vertrages bearbeitet
werden. Das Auskunftsrecht
ist nach wie vor kostenlos.
Befugnisse des EDÖB
Durch das neue Datenschutzgesetz
wird der EDÖB zu einer
echten Untersuchungsbehörde,
die immer dann tätig wird, wenn
genügend Anzeichen vorliegen,
dass eine Datenbearbeitung gegen
die Datenschutzvorschriften
verstösst (Art. 49 nDSG). Grundsätzlich
gilt für den EDÖB die
Offizialmaxime, was bedeutet,
dass er sämtlichen ihm bekannten
Datenschutzverletzungen
mit Ausnahme von Bagatellfällen
nachgehen muss. Von einer Untersuchung
betroffene Datenbearbeiter
müssen Auskünfte erteilen
und Unterlagen bereitstellen.
Es besteht also eine weitreichende
Mitwirkungspflicht. Der
EDÖB kann auch Zwangsmassnahmen
anordnen und Zeugen
einvernehmen (Art. 50 nDSG).
Neu kann der EDÖB direkt eine
Reihe von Massnahmen anordnen,
um einen datenschutzkonformen
Zustand wieder herzustellen
(Art. 51 nDSG). Diese
Befugnisse gehen weit über die
heute geltenden Möglichkeiten
der Empfehlung und der Klage
bei Nichtbefolgung der Empfehlung
hinaus.
Sanktionen
Die bestehenden Strafbestimmungen
werden im nDSG verschärft
und sind mit Busse bis
zu 250’000 Franken bedroht,
wenn gegen die Informationspflichten
bei der Beschaffung
(Art. 19 nDSG), bei der automatisierten
Einzelentscheidung
(Art. 21 nDSG) und bei den
Auskunftspflichten (Art. 25 – 27
nDSG) verstossen wird (Art. 60
nDSG). Ebenfalls mit Busse bis
zu 250’000 Franken bedroht ist
die Verletzung von Sorgfaltspflichten
(Art. 61 nDSG), die Verletzung
der beruflichen Schweigepflicht
(Art. 62 nDSG) und die
Missachtung von Verfügungen
(Art. 63 nDSG).
Fazit
Durch das neue Datenschutzgesetz
kommen auf Datenbearbeiter
eine Reihe von neuen
Aufgaben zu, die zu berücksichtigen
sind. Ob dies in jedem Fall
zu einem höheren Schutzniveau
für die betroffenen Personen
führen wird, ist indes fraglich.
Es ist aber in Zukunft damit zu
rechnen, dass der EDÖB mit
dem neuen Datenschutzgesetz
eine aktivere Rolle einnehmen
wird und Unternehmen und insbesondere
auch KMU mit dem
EDÖB in Zukunft vermehrt zu
tun haben werden.
RA Dr. oec. et lic. iur. HSG
Marc Frédéric Schäfer
Rechtsanwalt und Notar
Jau und Schäfer,
Rechtsanwälte und Notare,
Flawil
Durch das neue Datenschutzgesetz
wird der EDÖB zu
einer echten Untersuchungsbehörde,
die immer dann
tätig wird, wenn genügend
Anzeichen vorliegen, dass
eine Datenbearbeitung gegen
die Datenschutzvorschriften
verstösst (Art. 49 nDSG).