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RECHT & PRIVAT
Trotz der teilweise
komplizierten Regelungen
und Berechnungsweisen
ist es wichtig, dass jede/r
Betroffene die persönlichen
EL-Berechnungen prüft
und allfällige Fehler sofort
meldet.
1-2021 mandat
Anpassung der
EL-Berechnung für
Personen im Heim
Seit Inkrafttreten der Reform
wird in der EL-Berechnung nur
noch die Tagestaxe für jene
Tage berücksichtigt, die vom
Heim oder Spital auch tatsächlich
in Rechnung gestellt
werden.17 Zudem können die
Ergänzungsleistungen auch
direkt dem Leistungserbringer
(Heim) ausbezahlt werden.18
Senkung des
EL-Mindestbetrages
Vor der Reform erhielten ELbeziehende
Personen im Kanton
St.Gallen einen EL-Betrag,
der mindestens dem Pauschalbetrag
in der Höhe der
Durchschnittsprämie der Prämienregion
entsprach. Dadurch
wurden kleine EL-Beträge entsprechend
angehoben und
es entstanden beim Ein- und
Austritt aus dem EL-System
Schwelleffekte. Gleichzeitig
führte diese Regelung dazu,
dass Personen mit einer ELMindestgarantie
im Vergleich zu
den anderen EL-Beziehenden
ein höheres verfügbares Einkommen
hatten. Zwecks Reduzierung
dieser unerwünschten
Effekte, wurde die EL-Mindesthöhe
auf den Betrag der höchsten
Prämienverbilligung für
Personen ohne EL- und Sozialhilfeanspruch
gesenkt, wobei
der EL-Mindestbetrag 60 Prozent
der Durchschnittsprämie
nicht unterschreiten darf.
Übergangsrecht
Für Personen, die bereits Ergänzungsleistungen
beziehen,
gilt ab 2021 eine dreijährige
Übergangsfrist, bis das neue
Gesetz definitiv in Kraft tritt
(1. Januar 2024). Übergangsweise
haben die kantonalen
EL-Stellen den Anspruch von
EL-Beziehende nach altem und
nach neuem Recht zu berechnen.
Falls die Massnahmen der
Reform zu einer Kürzung des
EL-Anspruchs führen, werden
die genannten Massnahmen
frühestens drei Jahre nach
Inkrafttreten der Reform angewendet.
Es wird immer zu
Gunsten der EL-beziehenden
Person entschieden. Dies
auch bei Änderungen der persönlichen
und/oder wirtschaftlichen
Verhältnisse. Ist einmal
der Wechsel auf das neue
Recht erfolgt, bleibt diese Anwendung
bestehen, auch wenn
die Übergangsfrist noch nicht
abgelaufen ist.
Trotz der teilweise komplizierten
Regelungen und Berechnungsweisen
ist es wichtig,
dass jede/r Betroffene die persönlichen
EL-Berechnungen
prüft und allfällige Fehler sofort
meldet. Das gilt auch für
Fehler, welche sich zu Gunsten
der EL-beziehenden Person
auswirken. Andernfalls
besteht die Gefahr einer späteren
Rückforderung, was immer
wieder zu Streitfällen und
grossen finanziellen Problemen
führt. Sollte eine selbständige
Prüfung nicht möglich sein,
lohnt es sich qualifizierte Hilfe
in Anspruch zu nehmen. 10 Art. 10 Abs. 1quinquies ELG; Art.
26a ELV.
11 Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 ELG.
12 Art. 16a Abs. 3 ELV.
13 Art. 16b Abs. 2 ELV.
14 Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und 4
ELG.
15 Art. 16e ELV.
16 Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG; Art. 16d
ELV.
17 Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG.
18 Art. 21a ELG; Art. 21c ELV.