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RECHT & PRIVAT
1-2021 mandat
Reform des Ergänzungsleistungsrechtes
Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) entsteht, wenn die AHV- oder IV-Renten sowie
allfällige zusätzliche Einkommen den Lebensunterhalt nicht decken können. Das Bundesgesetz
und die Verordnung wurden umfassend überarbeitet. Die Reform der Ergänzungsleistungen
zielt auf den Erhalt des Leistungsniveaus, die stärkere Berücksichtigung des Vermögens
und die Verringerung der Schwelleneffekte ab. Sie trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Der
vorliegende Artikel gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen der Reform.
Stärkere Berücksichtigung
des Vermögens
Mit der Reform wird das Vermögen
stärker berücksichtigt.
Neu haben nur noch Personen
Anspruch auf EL, wenn sie über
ein Reinvermögen unterhalb der
Vermögensschwelle verfügen.
Bei alleinstehenden Personen
liegt diese bei CHF 100’000, bei
Ehepaaren bei CHF 200’000
und bei rentenberechtigten
Waisen oder bei Kindern, die
einen Anspruch auf eine Kinderrente
der AHV oder IV begründen,
bei CHF 50’000.1 Der
Wert von selbstbewohnten Liegenschaften
wird nicht berücksichtigt
(nicht Bestandteil des
Reinvermögens).2
Freibeträge Reform Bisher
Alleinstehende 30’000 37’500
Ehepaare 50’000 60’000
Kinder 15’000 15’000
Selbstbewohnte
112’500
Liegenschaften
300’000 (wenn Ehegatte
im Heim/Spital lebt)
112’500
300’000 (wenn Ehegatte
im Heim/Spital lebt)
Tabelle 1: Vermögensfreibeträge