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 RECHT & PRIVAT 
 1-2021 mandat 
 Reform des Ergänzungsleistungsrechtes  
 Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) entsteht, wenn die AHV- oder IV-Renten sowie  
 allfällige zusätzliche Einkommen den Lebensunterhalt nicht decken können. Das Bundesgesetz  
 und die Verordnung wurden umfassend überarbeitet. Die Reform der Ergänzungsleistungen  
 zielt auf den Erhalt des Leistungsniveaus, die stärkere Berücksichtigung des Vermögens  
 und die Verringerung der Schwelleneffekte ab. Sie trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Der  
 vorliegende Artikel gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen der Reform. 
 Stärkere Berücksichtigung  
 des Vermögens 
 Mit  der  Reform  wird  das  Vermögen  
 stärker  berücksichtigt.  
 Neu haben nur noch Personen  
 Anspruch auf EL, wenn sie über  
 ein Reinvermögen unterhalb der  
 Vermögensschwelle  verfügen.  
 Bei  alleinstehenden  Personen  
 liegt diese bei CHF 100’000, bei  
 Ehepaaren  bei  CHF  200’000  
 und  bei  rentenberechtigten  
 Waisen  oder  bei  Kindern,  die  
 einen  Anspruch  auf  eine  Kinderrente  
 der  AHV  oder  IV  begründen, 
  bei CHF 50’000.1 Der  
 Wert von selbstbewohnten Liegenschaften  
 wird nicht berücksichtigt  
 (nicht  Bestandteil  des  
 Reinvermögens).2  
 Freibeträge Reform Bisher 
 Alleinstehende 30’000 37’500 
 Ehepaare 50’000 60’000 
 Kinder 15’000 15’000 
 Selbstbewohnte  
 112’500 
 Liegenschaften 
 300’000 (wenn Ehegatte  
 im Heim/Spital lebt) 
 112’500 
 300’000 (wenn Ehegatte  
 im Heim/Spital lebt) 
 Tabelle 1: Vermögensfreibeträge