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Homeoffice
Schon vor der Pandemie sind
flexiblere Arbeitsmodelle wie
das Arbeiten von zu Hause aus
aufgekommen. Dabei stellt sich
insbesondere die Frage, ob und
in welchem Umfang Arbeitgebende
entschädigungspflichtig
werden, wenn Mitarbeitende
den Arbeitsplatz selber zur
Verfügung stellen, eventuell
auch Geräte wie den eigenen
PC, Drucker etc. nutzen, und
ihnen Auslagen für Strom, Telefon
und Internetnutzung etc.
entstehen.
Gemäss der zwingenden Bestimmung
von Art. 327a OR
sind die Arbeitgebenden verpflichtet,
den Mitarbeitenden
die durch die Ausführung der
Arbeit notwendigerweise entstehenden
Auslagen zu ersetzen.
Zu den Auslagen
gehören z.B.
die Kosten für die
Telefon- und Internetnutzung.
Das Vereinbaren
einer pauschalen
Abgeltung
ist zulässig, wenn
damit sämtliche notwendigen
Auslagen
gedeckt sind. Für
Geräte und Material
gilt hingegen, dass
die Arbeitgebenden
die Mitarbeitenden
damit auszurüsten haben, sofern
nichts anderes vereinbart
wurde.
Seit 18. Januar 2021 gilt gemäss
Covid-19-Verordnung
besondere Lage eine Homeoffice
Pflicht für alle Mitarbeitenden,
soweit es aufgrund der
Arbeitstätigkeit möglich und mit
verhältnismässigem Aufwand
umsetzbar ist. Der Bundesrat
hat gleichzeitig angeordnet,
dass Mitarbeitenden, die gestützt
auf die Covid-19-Regelungen
angewiesen werden,
von zu Hause aus zu arbeiten,
keine Auslagenentschädigung
zusteht. Diese Ausnahme zu
Art. 327a OR gilt jedoch nur
für Homeoffice-Tätigkeit, die
aufgrund der vom Bundesrat
vorübergehend eingeführten
Homeoffice-Pflicht erfolgt. Ha-
RECHT & PRIVAT
Gemäss der zwingenden
Bestimmung von Art. 327a
OR sind die Arbeitgebenden
verpflichtet, den Mitarbeitenden
die durch die
Ausführung der Arbeit notwendigerweise
entstehenden
Auslagen zu ersetzen.
1-2021 mandat
ben Arbeitsvertragsparteien
bereits vorher eine ganz oder
teilweise Arbeitstätigkeit im
Homeoffice und eine entsprechende
Entschädigungsregelung
vereinbart, so gilt diese
arbeitsvertragliche Entschädigungsregelung
weiterhin.
Soll das Arbeiten von zu Hause
aus ganz oder teilweise auch
nach Ablauf der vom Bundesrat
verordneten Homeoffice-Pflicht
weitergeführt werden, so sollten
die betreffenden Arbeitsvertragsparteien
die Tätigkeit
im Homeoffice und insbesondere
die Entschädigungsfrage
vertraglich regeln.
Besonders gefährdete
Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer
Im Frühling 2020 hat der
Bundesrat die Kategorie der
«besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
» geschaffen. In der
Covid-19-Verordnung 3 wurde
inzwischen präzisiert, wer
in diese Kategorie fällt, nämlich
schwangere Frauen und
Personen, die nicht geimpft
sind und die bestimmte Vorerkrankungen
aufweisen, die
in Art. 27a Abs. 10 und Anhang
7 aufgelistet sind. Die
Liste der medizinischen Kriterien
ist nicht abschliessend
und eine klinische Beurteilung
der Gefährdung im Einzelfall
bleibt vorbehalten. Mitarbeitende
können ihre besondere
Gefährdung gegenüber ihrem
Arbeitgeber/ihrer Arbeitgeberin
durch persönliche Erklärung
geltend machen. Ein
Arztzeugnis zur Bescheinigung
der besonderen Gefährdung
ist nur erforderlich, wenn der
Arbeitgeber/die Arbeitgeberin
dies verlangt.
Schutzmassnahmen für
besonders gefährdete
Mitarbeitende
Der Bundesrat hat für besonders
gefährdete Personen folgende
Massnahmen verordnet:
1. In erster Linie soll diesen
Beschäftigten ermöglicht
werden, von zu Hause aus
zu arbeiten.
2. Ist den Betroffenen nicht
möglich, die angestammte
Arbeitsverpflichtung von zu
Hause aus zu erfüllen, so hat
der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin
ihnen bei gleichem
Lohn eine gleichwertige Ersatzarbeit
zuzuweisen, die
von zu Hause aus erledigt
werden kann. Dazu darf vom
Arbeitsvertrag abgewichen
werden.
3. Wenn aus betrieblichen Gründen
die Präsenz besonders
gefährdeter Mitarbeitender
vor Ort ganz oder teilweise
unabdingbar ist, damit diese
ihre angestammte Arbeit
ausführen können, so dürften
sie vor Ort im Betrieb nur beschäftigt
werden, wenn der
Arbeitsplatz so ausgestaltet
ist, dass jeder enge Kontakt
mit anderen Personen ausgeschlossen
ist, resp., wenn
ein enger Kontakt nicht jederzeit
vermieden werden kann,
wenn weitere Schutzmassnahmen
nach dem STOPPrinzip
ergriffen werden.
Was als «enger Kontakt»
gilt, hatte der Bundesrat in
der inzwischen aufgehobenen
Covid-19-Verordnung 2
noch definiert als« Kontakt
zwischen Personen, bei dem
die Distanz von zwei Metern
während mehr als fünfzehn
Minuten nicht eingehalten
wird, ohne dass Schutzmassnahmen
wie das Tragen
einer Gesichtsmaske oder
das Anbringen einer zweckmässigen
Abschrankung
getroffen werden». Gemäss
den Anweisungen des BAG
zur Quarantäne gilt heute:
«Enger Kontakt heisst,
dass Sie sich während mehr
als 15 Minuten ohne angemessenen
Schutz in unmittelbarer
Nähe (Distanz von
weniger als 1,5 Metern) aufgehalten
haben.» Das ergibt
sich auch aus den Vorgaben
des Bundesrates für Schutzkonzepte
gemäss Anhang 1
der Covid-19-Verordnung
besondere Lage.