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 RECHT & PRIVAT 
 1-2019 mandat 
 Persönlichkeitsschutz im  
 digitalen Zeitalter 
 Schutz ist dort zu errichten, wo die Gefahr einer Verletzung besteht. Dass es sich beim geschützten  
 Gut nicht immer um ein körperliches handeln muss, hat der Schweizer Gesetzgeber  
 längst erkannt und deshalb auch die Persönlichkeit – «das unteilbare und ungreifbare Wesen»  
 des Menschen «mit seiner Würde und Freiheit»1 – unter Schutz gestellt. 
 Unterschiedliche Ansichten zu  
 Grundprinzipien,  Moral  und  
 Ehre  lassen  die  Emotionen  in  
 der  Regel  hochkochen.  Sehr  
 pointierte  und  wertende  Äusserungen  
 können  die  Folge  
 sein.  Der  Ausdruck  von  Ansichten  
 und Beobachtungen –  
 früher  womöglich  gestenreich  
 am Stammtisch oder in privater  
 Runde diskutiert – verlagert  
 sich seit der digitalen Revolution  
 in die vermeintliche Anonymität  
 des Internets. Gleichsam  
 mit dem Wandel  von  Print-  zu  
 Onlinemedien  hat  sich  auch  
 der ursprüngliche Leserbrief zur  
 Kommentarspalte im Nachgang  
 zu  digitalen  Medienbeiträgen  
 entwickelt. Der Verfasser eines  
 Kommentars  wird  mit  einem  
 schnellen  und  möglicherweise  
 unüberlegten  Klick  zum  eigenen  
 Herausgeber.  Diese  Publikationsfreiheit  
 nutzen  neben  
 den Kommentatoren von Online 
 Zeitungen  auch  die  User  
 von  sozialen  Medien,  wie  Facebook, 
  Instagram und Twitter  
 oder  dergleichen.  Der  technische  
 und  gesellschaftliche  
 Wandel wirft die Frage auf, ob  
 das  geltende  Recht  den  Persönlichkeitsschutz  
 im  Internet  
 genügend  gewährleistet  oder  
 ob es einer Anpassung bedarf.  
 Selbst ernannte   
 «Richter»  
 Das  Internet  verleiht  allen  
 Nutzungswilligen  ungehindert  
 eine  Stimme.  Diese  «Demokratie  
 des  Internets»  führt  oft  
 zum  Trugschluss,  im  Internet  
 sei alles erlaubt. Das ist falsch.  
 Eine ehrverletzende Äusserung  
 im  Netz  ist  rechtlich  relevant.  
 Dazu  folgendes  fiktives  Beispiel  
 einer  Persönlichkeitsverletzung: 
   Ein  digitales  Magazin  
 schreibt  über  die  aussereheliche  
 Affäre der Ausländerin A.,  
 die mit dem Schweizer Politiker  
 B.  verheiratet  ist.  Der  aufgebrachte  
 Herr Schweizer urteilt  
 dazu in der dem Beitrag angehängten  
 Kommentarspalte, es  
 sei ja klar gewesen, dass man  
 einer Ausländerin nicht trauen  
 könne. Er habe selbst auch nur  
 schlechte Erfahrungen mit solchen  
 «verdammten Betrügerinnen 
 »  wie  A.  gemacht.  Solche  
 «Schmarotzer»  hätten  in  der  
 Schweiz nichts zu suchen und  
 seien auszuschaffen.  
 Ein anderes Beispiel: Der Kantonsschüler  
 S.  erhält  in  der  
 mündlichen  Maturaprüfung  
 von  Lehrer  L.  eine  ungenügende  
 Note.  Auf  seinem  für  
 Freunde  einsehbaren  Facebook 
 Profil  verfasst  S.  einen  
 Beitrag, in dem er Lehrer L. als  
 «Riesenarschloch»  bezeichnet  
 und  dessen  Mobiltelefonnummer  
 aufführt  zusammen  mit  
 dem  Aufruf,  L.  in  der  Nacht  
 anzurufen. 
 1 Mehr dazu bei Meili, in: Basler  
 Kommentar zum Schweizerischen  
 Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N 5   
 zu Art. 28 ZGB.