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 1-2019 mandat 
 SchKG-Revision:   
 Löschung von Betreibungen 
 Das  Schweizer  Rechtssystem  sieht  die  Möglichkeit  vor,  dass  jedermann  jeden,  egal  über  
 welchen Betrag, ohne Beweise und Forderungsgrund betreiben kann. Das Betreibungsamt  
 prüft lediglich die formellen Anforderungen und darf keine materielle Prüfung vornehmen. Der  
 bzw. die Betriebene kann sich wiederum, ob die Betreibung nun berechtigt sei oder nicht,  
 ohne Begründung mit dem Rechtsvorschlag wehren und dadurch das Betreibungsverfahren  
 – fürs Erste zumindest – stoppen. Im Betreibungsauszug verbleibt jedoch der Eintrag  
 mit der Bemerkung «Rechtsvorschlag erhoben». Die Revision des SchKG sieht nun neu die  
 Möglichkeit vor, Betreibungen im Betreibungsregister zu löschen, ohne dass der Gerichtsweg  
 eingeschlagen werden muss. 
 Am 11. Dezember 2009 reichte  
 im  Nationalrat  Fabio  Abate  die  
 parlamentarische  Initiative  «Löschung  
 ungerechtfertigter Zahlungsbefehle 
 »  ein  (p.l.  Abate,  
 09.530,  Löschung  ungerechtfertigter  
 Zahlungsbefehle).  Damit  
 wurde der Grundstein für die  
 aktuelle Revision des SchKG gelegt. 
   Die Eidgenössischen Räte  
 haben am 16. Dezember 2016  
 dann die Änderung von Art. 8a,  
 Art. 73 und Art. 85a SchKG beschlossen  
 (BBI 2016 8897).  Bis  
 anhin musste der Schuldner für  
 die  Entfernung des Eintrags im  
 Betreibungsauszug  entweder  
 fünf Jahre warten, den Gläubiger  
 zum  Rückzug  der  Betreibung  
 bewegen oder den Rechtsweg  
 (Aufsichtsbeschwerde nach Art.  
 17 SchKG,  Klage nach Art. 85  
 SchKG,  Klage  nach  Art.  85a  
 SchKG oder Klage nach Art. 88  
 ZPO)    beschreiten.  Ansonsten  
 ermöglicht Art. 8a SchKG jeder  
 Drittperson, Einsicht in die Protokolle  
 und Register der Betreibungs 
   und  Konkursämter  zu  
 haben und sich Auszüge daraus  
 geben zu lassen, sofern ein Inter-  
 esse  glaubhaft  gemacht  wird.  
 In  der  Praxis  wird in der Regel  
 von den Betreibungsämtern ein  
 schriftlicher Interessennachweis  
 verlangt,  welcher  aber  relativ  
 einfach  beigebracht  werden  
 kann.  Das  Einsichtsrecht  liegt  
 schliesslich  im  öffentlichen  Interesse. 
  Ein Vertragspartner soll  
 abschätzen können, ob der andere  
 kreditwürdig ist oder nicht.  
 Mit der Revision trat per 1. Januar  
 2019 der neue Art. 8a SchKG  
 in  Kraft.  Der  Artikel  wurde  im  
 Abs. 3 durch  die  lit.  d  ergänzt.  
 Neu geben die Ämter Dritten keine  
 Kenntnis von Betreibungen,  
 wenn der Schuldner nach Ablauf  
 einer Frist von drei Monaten seit  
 Zustellung des Zahlungsbefehls  
 ein  entsprechendes  Gesuch  
 stellt und der Gläubiger danach  
 nicht innerhalb einer Frist von 20  
 Tagen  nachweist,  dass  er  das  
 Betreibungsverfahren  fortsetzt.  
 Wie sieht dies nun genau aus?  
 Vorneweg ist festzuhalten, dass  
 über Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG  
 im  technischen Sinne  keine eigentliche  
 Löschung der Betreibung  
 erreicht wird. Bei erfolgreichem  
 Gesuch  des  Schuldners  
 um Nichtbekanntgabe einer Betreibung, 
   erhalten  jedoch  Dritte