
RECHT & PRIVAT 7
1-2019 mandat
SchKG-Revision:
Löschung von Betreibungen
Das Schweizer Rechtssystem sieht die Möglichkeit vor, dass jedermann jeden, egal über
welchen Betrag, ohne Beweise und Forderungsgrund betreiben kann. Das Betreibungsamt
prüft lediglich die formellen Anforderungen und darf keine materielle Prüfung vornehmen. Der
bzw. die Betriebene kann sich wiederum, ob die Betreibung nun berechtigt sei oder nicht,
ohne Begründung mit dem Rechtsvorschlag wehren und dadurch das Betreibungsverfahren
– fürs Erste zumindest – stoppen. Im Betreibungsauszug verbleibt jedoch der Eintrag
mit der Bemerkung «Rechtsvorschlag erhoben». Die Revision des SchKG sieht nun neu die
Möglichkeit vor, Betreibungen im Betreibungsregister zu löschen, ohne dass der Gerichtsweg
eingeschlagen werden muss.
Am 11. Dezember 2009 reichte
im Nationalrat Fabio Abate die
parlamentarische Initiative «Löschung
ungerechtfertigter Zahlungsbefehle
» ein (p.l. Abate,
09.530, Löschung ungerechtfertigter
Zahlungsbefehle). Damit
wurde der Grundstein für die
aktuelle Revision des SchKG gelegt.
Die Eidgenössischen Räte
haben am 16. Dezember 2016
dann die Änderung von Art. 8a,
Art. 73 und Art. 85a SchKG beschlossen
(BBI 2016 8897). Bis
anhin musste der Schuldner für
die Entfernung des Eintrags im
Betreibungsauszug entweder
fünf Jahre warten, den Gläubiger
zum Rückzug der Betreibung
bewegen oder den Rechtsweg
(Aufsichtsbeschwerde nach Art.
17 SchKG, Klage nach Art. 85
SchKG, Klage nach Art. 85a
SchKG oder Klage nach Art. 88
ZPO) beschreiten. Ansonsten
ermöglicht Art. 8a SchKG jeder
Drittperson, Einsicht in die Protokolle
und Register der Betreibungs
und Konkursämter zu
haben und sich Auszüge daraus
geben zu lassen, sofern ein Inter-
esse glaubhaft gemacht wird.
In der Praxis wird in der Regel
von den Betreibungsämtern ein
schriftlicher Interessennachweis
verlangt, welcher aber relativ
einfach beigebracht werden
kann. Das Einsichtsrecht liegt
schliesslich im öffentlichen Interesse.
Ein Vertragspartner soll
abschätzen können, ob der andere
kreditwürdig ist oder nicht.
Mit der Revision trat per 1. Januar
2019 der neue Art. 8a SchKG
in Kraft. Der Artikel wurde im
Abs. 3 durch die lit. d ergänzt.
Neu geben die Ämter Dritten keine
Kenntnis von Betreibungen,
wenn der Schuldner nach Ablauf
einer Frist von drei Monaten seit
Zustellung des Zahlungsbefehls
ein entsprechendes Gesuch
stellt und der Gläubiger danach
nicht innerhalb einer Frist von 20
Tagen nachweist, dass er das
Betreibungsverfahren fortsetzt.
Wie sieht dies nun genau aus?
Vorneweg ist festzuhalten, dass
über Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG
im technischen Sinne keine eigentliche
Löschung der Betreibung
erreicht wird. Bei erfolgreichem
Gesuch des Schuldners
um Nichtbekanntgabe einer Betreibung,
erhalten jedoch Dritte