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RECHT & PRIVAT
1-2019 mandat
Invalidenversicherung –
mehr als nur Rente
Die Invalidenversicherung (IV) beruht auf dem Prinzip «Eingliederung vor Rente». Bevor ein
möglicher Rentenanspruch geprüft wird, klärt die IV das Eingliederungspotenzial der versicherten
Person ab. Ist solches vorhanden, hat die versicherte Person Anspruch auf die
Unterstützung der IV, um trotz und mit gesundheitlicher Beeinträchtigung wieder Tritt im
Erwerbsleben zu fassen. Die möglichen Massnahmen der IV sind vielfältig.
Invalide Versicherte haben
ganz grundsätzlich Anspruch
auf Leistungen der IV. Invalidität
ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit.1 Erwerbsunfähigkeit
wiederum
ist der durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem
gesamten, für die versicherte
Person infrage kommenden
Arbeitsmarkt.2
Das Gesetz sieht vor, dass die IV
die Invalidität einer versicherten
Person mit geeigneten, möglichst
einfachen und zweckmässigen
Eingliederungs-
massnahmen verhindern, vermindern
oder beheben helfen
soll. Sie soll den Versicherten
mit anderen Worten zuerst
dabei helfen, trotz und mit
gesundheitlicher Beeinträchtigung
wieder Tritt im Erwerbsleben
zu fassen, um wirtschaftlich
möglichst unabhängig
bleiben zu können. Bleibt danach
trotzdem eine erhebliche
Einkommenseinbusse zurück,
so soll die IV diese mittels
Rente wenigstens existenzsichernd
abmildern.3 Es gilt also
das Prinzip «Eingliederung vor
Rente».
Massnahmen der
Frühintervention
Wird eine versicherte Person
arbeitsunfähig, so kann die
IV schon in einem sehr frühen
Stadium sogenannte Massnahmen
der Frühintervention
anordnen. Ziel ist es, einer
zwar noch nicht bestehenden,
aber bereits drohenden Invalidität
möglichst früh zu begegnen
und die Invalidität nach
1 Art. 8 Abs. 1 ATSG.
2 Art. 7 Abs. 1 ATSG.
3 Art. 1a IVG.