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 RECHT & PRIVAT 
 1-2019 mandat 
 Invalidenversicherung –  
 mehr als nur Rente 
 Die Invalidenversicherung (IV) beruht auf dem Prinzip «Eingliederung vor Rente». Bevor ein  
 möglicher  Rentenanspruch  geprüft  wird,  klärt  die  IV  das  Eingliederungspotenzial  der  versicherten  
 Person  ab.  Ist  solches  vorhanden,  hat  die  versicherte  Person  Anspruch  auf  die  
 Unterstützung der  IV,  um  trotz  und  mit gesundheitlicher  Beeinträchtigung  wieder  Tritt  im  
 Erwerbsleben zu fassen. Die möglichen Massnahmen der IV sind vielfältig.   
 Invalide  Versicherte  haben  
 ganz  grundsätzlich  Anspruch  
 auf  Leistungen  der  IV.  Invalidität  
 ist  die  voraussichtlich  
 bleibende  oder  längere  Zeit  
 dauernde  ganze  oder  teilweise  
 Erwerbsunfähigkeit.1  Erwerbsunfähigkeit  
 wiederum  
 ist der durch Beeinträchtigung  
 der  körperlichen,  geistigen  
 oder  psychischen  Gesundheit  
 verursachte  und  nach  zumutbarer  
 Behandlung und Eingliederung  
 verbleibende  ganze  
 oder  teilweise  Verlust  der  Erwerbsmöglichkeiten  
 auf  dem  
 gesamten,  für  die  versicherte  
 Person  infrage  kommenden  
 Arbeitsmarkt.2  
 Das Gesetz sieht vor, dass die IV  
 die Invalidität einer versicherten  
 Person  mit  geeigneten,  möglichst  
 einfachen  und  zweckmässigen  
 Eingliederungs-  
 massnahmen  verhindern,  vermindern  
 oder  beheben  helfen  
 soll.  Sie  soll  den  Versicherten  
 mit  anderen  Worten  zuerst  
 dabei  helfen,  trotz  und  mit  
 gesundheitlicher  Beeinträchtigung  
 wieder  Tritt  im  Erwerbsleben  
 zu fassen, um wirtschaftlich  
 möglichst  unabhängig  
 bleiben  zu  können.  Bleibt  danach  
 trotzdem eine erhebliche  
 Einkommenseinbusse  zurück,  
 so  soll  die  IV  diese  mittels  
 Rente  wenigstens  existenzsichernd  
 abmildern.3 Es gilt also  
 das Prinzip «Eingliederung vor  
 Rente». 
 Massnahmen der   
 Frühintervention 
 Wird  eine  versicherte  Person  
 arbeitsunfähig,  so  kann  die  
 IV schon in einem sehr frühen  
 Stadium  sogenannte  Massnahmen  
 der  Frühintervention  
 anordnen.  Ziel  ist  es,  einer  
 zwar noch nicht bestehenden,  
 aber bereits drohenden Invalidität  
 möglichst früh zu begegnen  
 und  die  Invalidität  nach  
 1  Art. 8 Abs. 1 ATSG. 
 2  Art. 7 Abs. 1 ATSG. 
 3  Art. 1a IVG.