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 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 1-2019 mandat 
 Dr. iur. HSG Manuel Stengel,  
 Rechtsanwalt und   
 öffentlicher Notar 
 Staad 
 Es dürfte für alle Handelsgesellschaften  
 und Genossenschaften  
 vermehrt von Interesse  
 sein, vor der Anmeldung  
 beim kantonalen HRA die  
 Firmenausschliesslichkeit  
 abzuklären. 
 4.6 Firmeneinheit 
 Nach dem Grundsatz der Firmeneinheit  
 darf  ein  Unternehmensträger  
 für sein Unternehmen nur  
 eine  einzige  Firma  führen.  Firmen, 
  bei denen die Angabe der  
 Rechtsform mehrmals enthalten  
 ist,  sind  unzulässig  (Doppelfirma). 
   Besteht  ein  Unternehmen  
 aus  einer  Haupt-  und  mindestens  
 einer  Zweigniederlassung,  
 ist  für  die  Zweigniederlassung  
 grundsätzlich dieselbe Firma zu  
 führen wie für  die Hauptniederlassung. 
  Die Firma darf lediglich  
 besondere  Zusätze  enthalten,  
 sofern diese nur  für die  Zweigniederlassung  
 zutreffen.39 Weist  
 die  Firma  der  Zweigniederlassung  
 einen Zusatz auf, muss sie  
 aber  die  Bezeichnung  «Zweigniederlassung 
 »  enthalten.  Bei  
 Unternehmensträgern  mit  Sitz  
 im Ausland besteht für die Firma  
 der Zweigniederlassung zusätzlich  
 die Pflicht zur Beifügung der  
 Orte von Haupt- und Zweigniederlassung. 
 40  
 4.7 Firmenausschliesslichkeit 
 Nach dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit  
 bzw.  der  Eintragungspriorität  
 der  Firma  darf  
 die  später  gebildete  Firma  mit  
 einer  der  zuvor  eingetragenen  
 und  im  Handelsregister  noch  
 nicht gelöschten und tatsächlich  
 geführten  Firma  im  Kern  bzw.  
 nach dem Gesamteindruck nicht  
 identisch sein (Verbot identischer  
 Firmen, von Amtes wegen zu beachten41) 
  und muss sich von diesen  
 so  deutlich  unterscheiden,  
 dass die Gefahr einer Verwechslung  
 durch die angesprochenen  
 Personen  ausgeschlossen  ist  
 (Verbot  verwechslungsfähiger  
 Firmen42,  Durchsetzung  durch  
 Firmeninhaber  oder  -inhaberin  
 selbst).43  
 Der geografische Schutzumfang  
 der  Ausschliesslichkeit  umfasst  
 für  Handelsgesellschaften  und  
 Genossenschaften  die  ganze  
 Schweiz.44  Die  Ausschliesslichkeit  
 für  Firmen  von  Einzelunternehmen  
 bleibt  jedoch  auf  den  
 Eintragungsort,  d.h.  auf  die  
 betreffende  Gemeinde  mit  Einschluss  
 des  unmittelbar  dazugehörenden  
 Wirtschaftsraums,  
 beschränkt.45 
 Die  Identität  bzw.  Verwechslungsgefahr  
 ist  aufgrund  des  
 Gesamteindrucks  zu  prüfen,  
 den die Firmen beim Publikum  
 hinterlassen.  Die  Firmen  müssen  
 nicht nur bei gleichzeitigem  
 aufmerksamem Vergleich unterscheidbar  
 sein,  sondern  auch  
 in der Erinnerung auseinandergehalten  
 werden  können.  Im  
 Gedächtnis  bleiben  namentlich  
 Firmenbestandteile  haften,  die  
 durch ihren Klang oder ihren Sinn  
 hervorstechen; solche Bestandteile  
 haben  daher  für  die  Beurteilung  
 des  Gesamteindrucks  
 einer Firma erhöhte Bedeutung.  
 Dies  trifft  insbesondere  für  reine  
 Fantasiebezeichnungen  zu,  
 die in der Regel eine stark prägende  
 Kraft haben. Umgekehrt  
 verhält es sich bei gemeinfreien  
 Sachbezeichnungen.46 Die Gefahr  
 der Verwechslung besteht,  
 wenn die Firma eines Unternehmens  
 für die eines anderen gehalten  
 werden kann oder wenn  
 bei Aussenstehenden der unzutreffende  
 Eindruck entsteht, die  
 Unternehmen  seien  wirtschaftlich  
 oder rechtlich verbunden.47 
 Weil sich mit der Ausdehnung der  
 Ausschliesslichkeit  der  Firmen  
 von Kollektiv-, Kommandit- und  
 Kommanditaktiengesellschaften  
 auf die ganze Schweiz der Kreis  
 für  Firmenkonflikte  vergrössert,  
 dürfte es für alle Handelsgesellschaften  
 und Genossenschaften  
 vermehrt von Interesse sein, vor  
 der Anmeldung beim kantonalen  
 HRA die Firmenausschliesslichkeit  
 abzuklären.  Dafür  existiert  
 beim EHRA die Möglichkeit einer  
 (kostenpflichtigen) Firmenrecherche  
 gemäss Art. 13 Abs. 2  
 HRegV. 
 4.8 Firmenbeständigkeit 
 Die  Firma  ist  grundsätzlich  an  
 jede  für  sie  und  die  angesprochenen  
 Verkehrskreise  massgebliche  
 Veränderung  des  Unternehmensträgers  
 oder des von  
 ihm betriebenen Unternehmens  
 anzupassen.48 Zur Erhaltung der  
 Werbe- und Wertträgerfunktion  
 der Firma kann eine unwahr gewordene  
 Firma  in  bestimmten  
 Fällen  jedoch  zumindest  teilweise  
 fortgeführt  werden.  Ein  
 solcher  Bestandesschutz  ist  
 nach dem Gesetz ausdrücklich  
 möglich, wenn der in der Firma  
 enthaltene Name des Einzelunternehmers  
 bzw.  
 eines  Gesellschafters  
 gesetzlich oder  
 behördlich  geändert  
 wurde.49 Auch  
 bei  Personenhandelsgesellschaften  
 und  KMAG  erfordert  
 der allgemeine  
 Wahrheitsgrundsatz  
 nicht  mehr,  
 dass  der  in  einer  
 Gesellschaftsfirma  
 aufgeführte  Name  demjenigen  
 eines (aktuellen) Gesellschafters  
 entspricht.50 
    
 39  Art. 952 Abs. 1 OR. 
 40  Art. 952 Abs. 2 OR.   
 41  Die Identität ist zu bejahen, wenn die  
 Unterschiede lediglich in der Gross-  
 und Kleinschreibung oder auch  
 der Einführung eines Apostrophs  
 besteht (BVGer B-4719/2010 vom  
 31.8.2010, E. 4). 
 42  Vgl. ein aktuelles Beispiel: BGer  
 4A541/2018 vom 29. Januar 2019  
 i.S. SRC Wirtschaftsprüfung GmbH  
 gegen SRC Consulting GmbH.  
 43  Jung, a.a.O., S. 187 f. 
 44  Art. 951 OR. 
 45  BGE 131 III 572, E. 3 = Pra 95  
 2006 Nr. 67, S. 485 ff. 
 46  BGE 131 III 572 ff. E. 3. 
 47  Vgl. BGE 129 III 353 ff. E. 3.3; 128   
 III 96 ff. E. 2a; 118 II 322 ff. E. 1;   
 je m.w.H. 
 48  Jung, a.a.O., S. 190. 
 49  Art. 954 OR; bspw. durch Heirat,  
 Scheidung, Namensänderung,  
 Adoption etc. 
 50  Zu den kumulativen Voraussetzungen  
 vgl. BSK OR II-Altenpohl, Art.  
 954 OR N 2.