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RECHT & PRIVAT
1-2019 mandat
3. Umschulung
Versicherte Personen, die bereits
erwerbstätig gewesen
sind, haben Anspruch auf
Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit,
wenn die Umschulung
wegen der Invalidität
notwendig ist und dadurch die
Erwerbsfähigkeit voraussichtlich
erhalten oder verbessert
werden kann.8 Durch Umschulung
soll der versicherten Person,
die wegen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung
ihre bisherige Erwerbstätigkeit
nicht mehr ausüben kann, eine
neue Erwerbsmöglichkeit verschafft
werden, die der früheren
Tätigkeit annähernd gleichwertig
ist. Die Gleichwertigkeit
beurteilt sich hauptsächlich
nach den Verdienstmöglichkeiten,
wobei immerhin auch der
langfristige Verlauf der mutmasslichen
Karriere und auch
Faktoren wie die Jobsicherheit
mitberücksichtigt werden.
Das Erfordernis der Gleichwertigkeit
begrenzt den Umschulungsanspruch
der versicherten
Person «nach oben».
Die IV erachtet es nicht als ihre
Aufgabe, eine versicherte Person
in eine bessere beruflicherwerbliche
Stellung zu führen,
als sie vorher innehatte. Problematisch
kann dies insbesondere
bei Personen sein, die
keine abgeschlossene Berufsausbildung
vorweisen können
oder Hilfsarbeiten verrichtet
haben. Die Kostenübernahme
einer Umschulung, wenngleich
aus gesundheitlichen Gründen
notwendig, kann in solchen
Fällen verweigert werden, weil
die versicherte Person sonst
mit Invalidität wirtschaftlich
bessergestellt wäre als ohne.
Während der Dauer einer Umschulung
besteht oft auch Anspruch
auf ein Taggeld der IV.
4. Arbeitsvermittlung
Die Leistungen, welche die IV
einer versicherten Person unter
dem Titel «Arbeitsvermittlung»
erbringen kann, sind jenen,
welche die Arbeitslosenversicherung
erbringt, sehr ähnlich.
Vorab leistet die IV aktive
Unterstützung bei der Suche
nach einem Arbeitsplatz und
begleitende Beratung mit
Blick auf die Aufrechterhaltung
eines Arbeitsplatzes.9 Um die
tatsächliche Leistungsfähigkeit
einer versicherten Person im
Arbeitsmarkt abzuklären, kann
der versicherten Person auch
vorübergehend und versuchsweise
ein Arbeitsplatz zugewiesen
werden.10 Findet die
versicherte Person einen Arbeitsplatz,
entspricht ihre Leistungsfähigkeit
bei Stellenantritt
aber nicht dem vereinbarten
Lohn, so kann die IV auch
Einarbeitungszuschüsse leisten,
d.h. sie bezahlt während
längstens 180 Tagen einen Teil
des arbeitsvertraglich festgesetzten
Lohns.11 Selbst Kapitalhilfe
zur Aufnahme oder zum
Ausbau einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit ist denkbar.12
Die IV erbringt Geld- oder
Sachleistungen in Form von
verzinslichen Darlehen bzw.
Leihgaben, unter bestimmten
Voraussetzungen auch ohne
Rückleistungspflicht.
Nicht nur Recht,
auch Pflicht
Die Möglichkeiten der IV, die
Versicherten bei der (Wieder-)
Eingliederung ins Erwerbsleben
zu unterstützen, sind also
vielfältig. Diese Leistungen sind
jedoch als Pflichtrechte ausgestaltet:
Die versicherte Person
ist zu solchen Leistungen nicht
nur berechtigt, sondern nachgerade
auch verpflichtet, sich
allen angeordneten zumutbaren
Abklärungs- und (Wieder-)
Eingliederungsmassnahmen
zu unterziehen und aktiv zum
Erfolg der Eingliederung beizutragen.
Tut sie dies nicht, droht
im schlimmsten Fall der Verlust
der nachfolgenden Rechte wie
z.B. des Rentenanspruchs.
lic. iur. Nadeshna Ley,
Rechtsanwältin
Fachanwältin SAV Haftpflicht-
und Versicherungsrecht
St. Gallen
Die IV erbringt Geld- oder
Sachleistungen in Form
von verzinslichen Darlehen
bzw. Leihgaben, unter bestimmten
Voraussetzungen
auch ohne Rückleistungspflicht.
8 Art. 17 IVG.
9 Art. 18 IVG.
10 Arbeitsversuch: Art. 18a IVG.
11 Art. 18b IVG.
12 Art. 18d IVG.