
 
		5 
 RECHT & PRIVAT 
 1-2019 mandat 
 3. Umschulung 
 Versicherte  Personen,  die  bereits  
 erwerbstätig  gewesen  
 sind,  haben  Anspruch  auf  
 Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, 
   wenn  die  Umschulung  
 wegen der Invalidität  
 notwendig ist und dadurch die  
 Erwerbsfähigkeit  voraussichtlich  
 erhalten  oder  verbessert  
 werden kann.8 Durch Umschulung  
 soll der versicherten Person, 
   die  wegen  der  gesundheitlichen  
 Beeinträchtigung  
 ihre bisherige Erwerbstätigkeit  
 nicht mehr ausüben kann, eine  
 neue  Erwerbsmöglichkeit  verschafft  
 werden, die der früheren  
 Tätigkeit annähernd gleichwertig  
 ist. Die Gleichwertigkeit  
 beurteilt  sich  hauptsächlich  
 nach den Verdienstmöglichkeiten, 
  wobei immerhin auch der  
 langfristige  Verlauf  der  mutmasslichen  
 Karriere und auch  
 Faktoren wie die Jobsicherheit  
 mitberücksichtigt werden.  
 Das  Erfordernis  der  Gleichwertigkeit  
 begrenzt  den  Umschulungsanspruch  
 der  versicherten  
 Person  «nach  oben».  
 Die IV erachtet es nicht als ihre  
 Aufgabe, eine versicherte Person  
 in  eine  bessere  beruflicherwerbliche  
 Stellung zu führen,  
 als sie vorher innehatte. Problematisch  
 kann dies insbesondere  
 bei  Personen  sein,  die  
 keine abgeschlossene Berufsausbildung  
 vorweisen  können  
 oder  Hilfsarbeiten  verrichtet  
 haben. Die Kostenübernahme  
 einer Umschulung, wenngleich  
 aus gesundheitlichen Gründen  
 notwendig,  kann  in  solchen  
 Fällen verweigert werden, weil  
 die  versicherte  Person  sonst  
 mit  Invalidität  wirtschaftlich  
 bessergestellt wäre als ohne.  
 Während der Dauer einer Umschulung  
 besteht oft auch Anspruch  
 auf ein Taggeld der IV. 
 4. Arbeitsvermittlung 
 Die  Leistungen,  welche  die  IV  
 einer versicherten Person unter  
 dem Titel «Arbeitsvermittlung»  
 erbringen  kann,  sind  jenen,  
 welche  die  Arbeitslosenversicherung  
 erbringt,  sehr  ähnlich. 
  Vorab leistet die IV aktive  
 Unterstützung  bei  der  Suche  
 nach  einem  Arbeitsplatz  und  
 begleitende  Beratung  mit  
 Blick auf die Aufrechterhaltung  
 eines  Arbeitsplatzes.9 Um die  
 tatsächliche Leistungsfähigkeit  
 einer  versicherten  Person  im  
 Arbeitsmarkt abzuklären, kann  
 der  versicherten  Person  auch  
 vorübergehend und versuchsweise  
 ein  Arbeitsplatz  zugewiesen  
 werden.10  Findet  die  
 versicherte  Person  einen  Arbeitsplatz, 
  entspricht ihre Leistungsfähigkeit  
 bei Stellenantritt  
 aber  nicht  dem  vereinbarten  
 Lohn,  so  kann  die  IV  auch  
 Einarbeitungszuschüsse  leisten, 
   d.h.  sie  bezahlt  während  
 längstens 180 Tagen einen Teil  
 des  arbeitsvertraglich  festgesetzten  
 Lohns.11  Selbst  Kapitalhilfe  
 zur Aufnahme oder zum  
 Ausbau  einer  selbstständigen  
 Erwerbstätigkeit ist denkbar.12  
 Die  IV  erbringt  Geld-  oder  
 Sachleistungen  in  Form  von  
 verzinslichen  Darlehen  bzw.  
 Leihgaben,  unter  bestimmten  
 Voraussetzungen  auch  ohne  
 Rückleistungspflicht. 
 Nicht nur Recht,   
 auch Pflicht 
 Die  Möglichkeiten  der  IV,  die  
 Versicherten  bei  der  (Wieder-) 
 Eingliederung  ins  Erwerbsleben  
 zu unterstützen, sind also  
 vielfältig. Diese Leistungen sind  
 jedoch als Pflichtrechte ausgestaltet: 
  Die versicherte Person  
 ist zu solchen Leistungen nicht  
 nur berechtigt, sondern nachgerade  
 auch  verpflichtet,  sich  
 allen  angeordneten  zumutbaren  
 Abklärungs- und (Wieder-) 
 Eingliederungsmassnahmen  
 zu  unterziehen  und  aktiv  zum  
 Erfolg der Eingliederung beizutragen. 
  Tut sie dies nicht, droht  
 im schlimmsten Fall der Verlust  
 der nachfolgenden Rechte wie  
 z.B. des Rentenanspruchs. 
  
 lic. iur. Nadeshna Ley,   
 Rechtsanwältin 
 Fachanwältin SAV Haftpflicht-  
 und Versicherungsrecht 
 St. Gallen 
 Die IV erbringt Geld- oder  
 Sachleistungen in Form  
 von verzinslichen Darlehen  
 bzw. Leihgaben, unter bestimmten  
 Voraussetzungen  
 auch ohne Rückleistungspflicht. 
 8   Art. 17 IVG.   
 9   Art. 18 IVG.  
 10  Arbeitsversuch: Art. 18a IVG. 
 11  Art. 18b IVG. 
 12  Art. 18d IVG.