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RECHT & PRIVAT
1-2019 mandat
Vergangenheit liegende Verletzungshandlung
einen Zustand
geschaffen hat, der geeignet
ist, den Verletzten weiterhin in
seinen persönlichen Verhältnissen
zu treffen. Dies ist etwa
der Fall, wenn die verletzenden
Äusserungen später erneut
Dritten bekannt gegeben
werden können.8 Bei besonderer
Dringlichkeit können die
vorgenannten Begehren auch
superprovisorisch beantragt
werden.9 Ausserdem können
ergänzend Schadenersatz und
Genugtuung verlangt werden.
Die Genugtuung muss dabei
nicht zwingend finanziell erfolgen.
Beispielsweise kann auch
die Publikation des Entscheids
oder einer Gegendarstellung
als eine Art Genugtuung wirken.
10
Im Zusammenhang mit digitalen
Beiträgen dürfte sich das
gerichtliche Vorgehen gegen
eine Persönlichkeitsverletzung
vor allem dann lohnen, wenn
eine Wiederholung der Verletzung
droht. Dies ist beispielsweise
dann der Fall, wenn ein
kompromittierendes Video
auf Facebook bereits vom ursprünglichen
Verletzer entfernt
wurde, jedoch aufgrund der
zwischenzeitlich erreichten
Popularität jederzeit mit dem
erneuten Hochladen des Videos
durch eine Drittperson,
welche das Video vor der Löschung
lokal gespeichert hat,
zu rechnen ist. Zudem gilt es
zu beachten, dass das Zusenden
eines kompromittierenden
Inhalts nicht die Zustimmung
zu dessen Weiterverbreitung
bedeutet. Das Weiterleiten
eines vermeintlich «lustigen
Videos» kann durchaus rechtliche
Konsequenzen nach sich
ziehen.
Bei der Abwägung, ob rechtliche
Mittel ergriffen werden
sollen, gilt es zudem Folgendes
zu beachten: Erstens, ein
Prozess dauert. Von der Verletzung
bis zur Untersagung
oder gar Bestrafung können
je nach Verfahrensart mehrere
Tage, Wochen oder sogar
Monate vergehen. Zweitens,
ein Prozess kostet. Das Gericht
wird vom Kläger einen
Kostenvorschuss verlangen.10
Zudem verbleibt ein Kostenrisiko
beim Kläger für den Fall
des (teilweisen) Unterliegens
im Prozess. Drittens, wer seine
Persönlichkeitsrechte wahrnehmen
will, muss selbst tätig
werden. Das Gericht verfolgt
Persönlichkeitsverletzungen
nicht von Amtes wegen. Viertens,
Verhandlungen sind in
der Regel öffentlich und somit
auch den Medien zugänglich.
Mit einem Gerichtsverfahren
riskiert man, dass eine Sache,
über die bereits Gras gewachsen
ist, erneut in den Fokus
der Öffentlichkeit rückt und
vor Gericht erneut schmutzige
Wäsche gewaschen wird.
Alternativ oder kumulativ zum
Zivilweg steht dem Verletzten
auch der strafrechtliche Weg
offen. Neben den Ehrverletzungsdelikten
gemäss den
Artikeln 173 ff. des Strafgesetzbuches,
können allenfalls
auch weitere Straftatbestände,
wie beispielsweise die Rassendiskriminierung12
erfüllt sein.
Hauptsächliches Strafmittel
bei Ehrverletzungsdelikten ist
die Geldstrafe. Im Falle der
Verleumdung13 kann an deren
Stelle auch eine Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren ausgesprochen
werden.
Fehlender Gleichschritt
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass die aktuelle Gesetzgebung
grundsätzlich auch
Persönlichkeitsverletzungen,
welche im Internet stattfinden,
umfasst. Das Vorhandensein
der Schutzmöglichkeit ist allerdings
nicht mit der Schutzwirksamkeit
gleichzusetzen. Der
Persönlichkeitsschutz steht
im digitalen Zeitalter vor der
grossen Herausforderung der
Diskrepanz zwischen dem
Verfahrenstempo der Justiz
und der Flüchtigkeit und
Schnelllebigkeit des Internets.
Deshalb gilt, dass Prävention
der wirksamste Schutz gegen
Persönlichkeitsverletzungen
im Internet ist. Als Faustregel
kann gelten, dass nichts veröffentlicht
werden sollte, was
MLaw Kathrin Feusi-
Biedermann,
Rechtsanwältin und
öffentliche Notarin
Wil SG
man nicht auch laut im Bus
erzählen oder zeigen würde.
Sind Worte einst in die Öffentlichkeit
geboren, haben sie ihr
unberechenbares Eigenleben.
Im weltweiten Netz gilt dies
umso mehr.
Das Weiterleiten eines
vermeintlich «lustigen
Videos» kann durchaus
rechtliche Konsequenzen
nach sich ziehen.
8 Vgl. BGE 101 II 77, E. 4b).
9 Art. 265 f. ZPO. Superprovisorische
Entscheide ergehen innert kurzer
Frist und ohne Stellungnahme des
Verletzers.
10 BGer 5A_309/2013; Weiter zur
Höhe der Genugtuung: BGer
5A_376/2013; Kantonsgericht
St. Gallen, BO.2013.41.
11 Bei Mittellosigkeit kann allenfalls
ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege
gestellt werden (Art. 117
ZPO, Art. 136 StPO).
12 Art. 261bis StGB.
13 Art. 174 Abs. 1 StGB: Eine Verleumdung
liegt vor, wenn jemand «wider
besseres Wissen bei einem andern
eines unehrenhaften Verhaltens oder
anderer Tatsachen, die geeignet
sind, seinen Ruf zu schädigen,
beschuldigt oder verdächtigt …
eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung
wider besseres Wissen
verbreitet ….»