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RECHT & UNTERNEHMUNG
1-2019 mandat
2. Bestandteile der
Firma
2.1 Aktiengesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter
Haftung und Genossenschaften
Die Firma besteht, ausser bei
Einzelunternehmen, aus einem
frei wählbaren Kern, der mit einem
entsprechenden Firmenzusatz
ergänzt wird.
Der Firmenkern enthält all jene
Angaben, welche nach Gesetz
im Normalfall mindestens
erforderlich sind. Als Firmenkern
kommen bei Aktiengesellschaften,
Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und Genossenschaften
Personennamen,
Sachbezeichnungen, Fantasiebezeichnungen
oder eine
Mischform aus den vorgenannten
infrage. Bei Fantasiebezeichnungen
besteht bei der Wahl der
Firma naturgemäss die grösste
Freiheit. Zu beachten sind jedoch
die Grundsätze gemäss Art. 944
OR, wonach der Inhalt der Firma
der Wahrheit entsprechen muss,
keine Täuschungen verursachen
und keinem öffentlichen Interesse
zuwiderlaufen darf.6 Bei der
Verwendung von Sachbezeichnungen
ist zusätzlich zu diesen
allgemeinen Grundsätzen zu beachten,
dass reine Sachbezeichnungen
nicht zulässig sind.7
Diese müssen stets durch einen
individualisierenden Zusatz ergänzt
werden.8 Zulässig ist auch
eine Kombination von Sachbezeichnungen,
die eine gewisse
Originalität aufweist, wie bspw.
«Index Management AG».9 Setzt
sich die Firma aus Personennamen
zusammen, so hat im Zeitpunkt
der Gründung der Firma
eine Beziehung des Trägers des
verwendeten Personennamens
zum Unternehmen vorhanden zu
sein (Firmenwahrheit).10 Zudem
muss die deutliche Unterscheidbarkeit
sichergestellt sein (durch
Zusätze). Einer neu gegründeten
Aktiengesellschaft kann die Aufnahme
eines der Wahrheit entsprechenden
Familiennamens in
die Firma firmenrechtlich jedoch
nicht untersagt werden, auch
wenn ein ähnlicher Name bereits
Bestandteil der Firma einer in der
gleichen Branche tätigen älteren
Gesellschaft bildet.11
Zum Firmenkern kommt ein Firmenzusatz
hinzu, der auf die
Rechtsform, die Person, die Natur
des Geschäfts, den geografischen
Tätigkeitsbereich, eine
Fantasiebezeichnung oder eine
Filialstellung Bezug nimmt.12 Als
notwendigen Zusatz zum Firmenkern
ist bei Handelsgesellschaften
und Genossenschaften
zumindest die Rechtsform immer
anzugeben. Die Rechtsform-
angabe kann ausgeschrieben
oder abgekürzt werden.13
Eine kleine Neuerung der Teilrevision
des Firmenrechts betrifft
die Genossenschaft: Weil die
Angabe der Rechtsform in der
Firma gemäss Art. 950 Abs. 2
OR auch abgekürzt werden darf,
hat der Bundesrat im Anhang
zur Handelsregisterverordnung
für die Genossenschaft die Abkürzungen
«Gen» beziehungsweise
«SCoop» vorgesehen.
2.2 Personengesellschaften
und Kommanditaktiengesellschaft
Mit Inkrafttreten der letzten Teilrevision
am 1. Juli 2016 wurden
die Regeln zur Verwendung der
Namen von unbeschränkt haftenden
Gesellschafterinnen und
Gesellschaftern aufgehoben.
Damit gelten für die Kollektiv-,
Kommanditgesellschaften und
Kommanditaktiengesellschaften
dieselben Vorschriften wie bis
anhin für AG, GmbH und Genossenschaften.
Sie sind demnach
in der Wahl ihrer Firma frei, sofern
die allgemeinen Grundsätze
der Firmenbildung gewahrt werden.
Zwingend ist auch bei den
Personengesellschaften und
Kommanditaktiengesellschaften
die zutreffende Rechtsformangabe,
welche ausgeschrieben
oder abgekürzt werden kann.13
Auskunft über die Haftungsverhältnisse
gibt damit nicht mehr
die Firma, jedoch das jeweilige
Handelsregister, in dem die
Gesellschafterinnen und Gesellschafter
mit den zur Identifizierung
erforderlichen Angaben
aufzuführen sind.15
2.3 Einzelunternehmen
Hauptbestandteil der Firma ist
bei Einzelunternehmen immer
der Familienname der Inhaberin
oder des Inhabers. Der Familienname
übernimmt gewissermassen
die Funktion einer Rechtsformangabe.
16 Die Firma soll
nicht den Anschein erwecken,
es handle sich bei dem Einzelunternehmen
um eine Unternehmung,
die selbstständig Rechte
erwerben und Verbindlichkeiten
eingehen kann. Der Familienname
muss bei der Eintragung
mit dem aktuellen vollständigen
amtlichen Namen übereinstimmen.
Bei Allianznamen werden
die Namen durch einen Bindestrich
verbunden.17
Seit 2016 dürfen in der Firma eines
Einzelunternehmens zusätzlich
zum Familiennamen der Inhaberin
oder des Inhabers auch
weitere Familiennamen, die nicht
mit demjenigen der Inhaberin
oder des Inhabers übereinstimmen,
aufgeführt werden, sofern
dabei das Wahrheitsgebot und
das Täuschungsverbot beachtet
werden.18 Enthält die Firma
eines Einzelunternehmens jedoch
weitere Familiennamen,
muss erkennbar sein, welches
der Familienname der Inhaberin
oder des Inhabers ist. Das wird
erreicht, in dem in der Firma beispielsweise
der Zusatz «Inhaberin
» oder «Inhaber» dem Familiennamen
oder dem Vornamen
der Inhaberin oder des Inhabers
vorangestellt wird.19
6 Vgl. zu den Schranken der Firmenbildung
unten Kap. 4.
7 BGE 101 Ib 361.
8 BSK OR II-Altenpohl, Art. 950 OR
N 6.
9 BGE 107 II 246, E. 2; Meier-Heyoz/
Forstmoser/Sethe, Schweizerisches
Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern
2018, S. 191.
10 Vgl. dazu auch unten stehend Kap.
4.8.
11 BGer 4A_83/2018 vom 1.10.18, E.
3.1– 3.3.3.
12 Jung, a.a.O., S. 179.
13 Die entsprechenden Abkürzungen
finden sich in Anhang 2 zur HRegV.
14 Art. 950 Abs. 2 OR; die entsprechenden
Abkürzungen finden sich
in Anhang 2 zur HRegV.
15 BBl 1994 9309.
16 Art. 945 Abs. 1 OR.
17 Weisung EHRA, Rz. 64 f.
18 Art. 945 Abs. 2 OR; Krähenbühl
Samuel, REPRAX 1/2016, S. 2.