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 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 1-2019 mandat 
 2. Bestandteile der  
 Firma 
 2.1 Aktiengesellschaften, Gesellschaften  
 mit beschränkter  
 Haftung und Genossenschaften 
 Die  Firma  besteht,  ausser  bei  
 Einzelunternehmen,  aus  einem  
 frei wählbaren Kern, der mit einem  
 entsprechenden  Firmenzusatz  
 ergänzt wird.  
 Der Firmenkern enthält all jene  
 Angaben,  welche  nach  Gesetz  
 im  Normalfall  mindestens  
 erforderlich  sind.  Als  Firmenkern  
 kommen bei Aktiengesellschaften, 
   Gesellschaften  mit  
 beschränkter Haftung und Genossenschaften  
 Personennamen, 
  Sachbezeichnungen, Fantasiebezeichnungen  
 oder  eine  
 Mischform aus den vorgenannten  
 infrage. Bei Fantasiebezeichnungen  
 besteht bei der Wahl der  
 Firma naturgemäss die grösste  
 Freiheit. Zu beachten sind jedoch  
 die Grundsätze gemäss Art. 944  
 OR, wonach der Inhalt der Firma  
 der Wahrheit entsprechen muss,  
 keine Täuschungen verursachen  
 und keinem öffentlichen Interesse  
 zuwiderlaufen darf.6 Bei der  
 Verwendung von Sachbezeichnungen  
 ist zusätzlich zu diesen  
 allgemeinen Grundsätzen zu beachten, 
  dass reine Sachbezeichnungen  
 nicht  zulässig  sind.7  
 Diese müssen stets durch einen  
 individualisierenden  Zusatz  ergänzt  
 werden.8 Zulässig ist auch  
 eine Kombination  von Sachbezeichnungen, 
   die  eine  gewisse  
 Originalität  aufweist,  wie  bspw.  
 «Index Management AG».9 Setzt  
 sich die Firma aus Personennamen  
 zusammen, so hat im Zeitpunkt  
 der Gründung der Firma  
 eine Beziehung des Trägers des  
 verwendeten  Personennamens  
 zum Unternehmen vorhanden zu  
 sein  (Firmenwahrheit).10 Zudem  
 muss die deutliche Unterscheidbarkeit  
 sichergestellt sein (durch  
 Zusätze). Einer neu gegründeten  
 Aktiengesellschaft kann die Aufnahme  
 eines der Wahrheit entsprechenden  
 Familiennamens in  
 die Firma firmenrechtlich jedoch  
 nicht  untersagt  werden,  auch  
 wenn ein ähnlicher Name bereits  
 Bestandteil der Firma einer in der  
 gleichen Branche tätigen älteren  
 Gesellschaft bildet.11 
 Zum Firmenkern kommt ein Firmenzusatz  
 hinzu,  der  auf  die  
 Rechtsform, die Person, die Natur  
 des Geschäfts, den geografischen  
 Tätigkeitsbereich,  eine  
 Fantasiebezeichnung oder eine  
 Filialstellung Bezug nimmt.12 Als  
 notwendigen  Zusatz  zum  Firmenkern  
 ist  bei  Handelsgesellschaften  
 und Genossenschaften  
 zumindest die Rechtsform immer  
 anzugeben.  Die  Rechtsform-  
 angabe  kann  ausgeschrieben  
 oder abgekürzt werden.13 
 Eine  kleine  Neuerung  der  Teilrevision  
 des Firmenrechts betrifft  
 die  Genossenschaft:  Weil  die  
 Angabe  der  Rechtsform  in  der  
 Firma  gemäss  Art.  950  Abs.  2  
 OR auch abgekürzt werden darf,  
 hat  der  Bundesrat  im  Anhang  
 zur  Handelsregisterverordnung  
 für die Genossenschaft die Abkürzungen  
 «Gen»  beziehungsweise  
 «SCoop» vorgesehen. 
 2.2 Personengesellschaften  
 und Kommanditaktiengesellschaft 
 Mit Inkrafttreten der letzten Teilrevision  
 am 1. Juli 2016 wurden  
 die Regeln zur Verwendung der  
 Namen von  unbeschränkt  haftenden  
 Gesellschafterinnen und  
 Gesellschaftern  aufgehoben.  
 Damit  gelten  für  die  Kollektiv-,  
 Kommanditgesellschaften  und  
 Kommanditaktiengesellschaften  
 dieselben  Vorschriften  wie  bis  
 anhin für AG, GmbH und Genossenschaften. 
  Sie sind demnach  
 in der Wahl ihrer Firma frei, sofern  
 die allgemeinen Grundsätze  
 der Firmenbildung gewahrt werden. 
  Zwingend ist auch bei den  
 Personengesellschaften  und  
 Kommanditaktiengesellschaften  
 die  zutreffende  Rechtsformangabe, 
   welche  ausgeschrieben  
 oder abgekürzt werden kann.13  
 Auskunft über die Haftungsverhältnisse  
 gibt  damit  nicht  mehr  
 die  Firma,  jedoch  das  jeweilige  
 Handelsregister,  in  dem  die  
 Gesellschafterinnen  und  Gesellschafter  
 mit den zur Identifizierung  
 erforderlichen Angaben  
 aufzuführen sind.15 
 2.3 Einzelunternehmen 
 Hauptbestandteil  der  Firma  ist  
 bei  Einzelunternehmen  immer  
 der Familienname der Inhaberin  
 oder des Inhabers. Der Familienname  
 übernimmt gewissermassen  
 die  Funktion  einer  Rechtsformangabe. 
 16  Die  Firma  soll  
 nicht  den  Anschein  erwecken,  
 es handle sich bei dem Einzelunternehmen  
 um eine Unternehmung, 
  die selbstständig Rechte  
 erwerben und Verbindlichkeiten  
 eingehen  kann.  Der  Familienname  
 muss bei der Eintragung  
 mit dem aktuellen vollständigen  
 amtlichen  Namen  übereinstimmen. 
  Bei Allianznamen werden  
 die Namen durch einen Bindestrich  
 verbunden.17  
 Seit 2016 dürfen in der Firma eines  
 Einzelunternehmens zusätzlich  
 zum Familiennamen der Inhaberin  
 oder des Inhabers auch  
 weitere Familiennamen, die nicht  
 mit  demjenigen  der  Inhaberin  
 oder des Inhabers übereinstimmen, 
  aufgeführt werden, sofern  
 dabei das Wahrheitsgebot und  
 das  Täuschungsverbot  beachtet  
 werden.18  Enthält  die  Firma  
 eines  Einzelunternehmens  jedoch  
 weitere  Familiennamen,  
 muss  erkennbar  sein,  welches  
 der Familienname der Inhaberin  
 oder des Inhabers ist. Das wird  
 erreicht, in dem in der Firma beispielsweise  
 der Zusatz «Inhaberin 
 » oder «Inhaber» dem Familiennamen  
 oder dem Vornamen  
 der Inhaberin oder des Inhabers  
 vorangestellt wird.19  
 6    Vgl. zu den Schranken der Firmenbildung  
 unten Kap. 4.	 
 7    BGE 101 Ib 361.	 
 8    BSK OR II-Altenpohl, Art. 950 OR  
 N 6. 
 9    BGE 107 II 246, E. 2; Meier-Heyoz/ 
 Forstmoser/Sethe, Schweizerisches  
 Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern  
 2018, S. 191.	 
 10   Vgl. dazu auch unten stehend Kap.  
 4.8. 
 11   BGer 4A_83/2018 vom 1.10.18, E.  
 3.1– 3.3.3. 
 12   Jung, a.a.O., S. 179.    
 13   Die entsprechenden Abkürzungen  
 finden sich in Anhang 2 zur HRegV. 
 14   Art. 950 Abs. 2 OR; die entsprechenden  
 Abkürzungen finden sich   
 in Anhang 2 zur HRegV.  
 15   BBl 1994 9309. 
 16   Art. 945 Abs. 1 OR.  
 17   Weisung EHRA, Rz. 64 f. 
 18   Art. 945 Abs. 2 OR; Krähenbühl  
 Samuel, REPRAX 1/2016, S. 2.