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 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 1-2019 mandat 
 lic. iur. Christian Lippuner,   
 Rechtsanwalt und  
 öffentlicher Notar 
 St. Gallen 
 tische  Arbeit  steht  dabei  im  
 Vordergrund)  von  der  sogenannten  
 akzessorischen  (das  
 kaufmännische Element bildet  
 den  entscheidenden  Faktor)  
 Anwaltstätigkeit  abzugrenzen.  
 Dabei  wurde  immer  auf  das  
 Kriterium der «Verfügung über  
 fremde Vermögenswerte»  abgestellt. 
  Das heisst, der Anwalt  
 untersteht  nur  dann  den  Regeln  
 des  GwG,  wenn  er  über  
 fremde  Vermögenswerte  verfügt  
 oder z.B. gestützt auf eine  
 entsprechende Vollmacht evtl.  
 auch  nur  verfügen  kann.  Von  
 diesem  klaren  Kriterium  rückt  
 der  GwG-Entwurf  nun  erstmals  
 ab,  indem  er  Anwaltstätigkeiten, 
   mit  denen  keine  
 Verfügungsmacht über fremde  
 Vermögenswerte  verbunden  
 sind,  dem  GwG  und  damit  
 einer  staatlichen  Aufsicht  unterstellt. 
   Der  GwG-Vorentwurf  
 weicht damit in der Praxis sehr  
 gut praktikable Kriterien in völlig  
 ausufernder Art und Weise  
 auf und schafft sowohl für Anwälte  
 als auch für Klienten eine  
 gefährliche Situation. 
 Aufweichung des   
 Anwaltsgeheimnisses 
 Der Vorentwurf sieht vor, dass  
 Berater im beschriebenen Sinne  
 die Einhaltung der Sorgfaltspflichten  
 nach GwG durch  ein  
 Revisionsunternehmen  kontrollieren  
 lassen und diesem alle  
 für eine Prüfung erforderlichen  
 Informationen  und  Unterlagen  
 herausgeben müssen. D.h. ein  
 Anwalt,  der  Klienten  im  vorbeschriebenen  
 Sinne  berät,  
 müsste  in  regelmässigen  Abständen  
 einem  aussenstehenden  
 Revisionsunternehmen  
 Zugang  zu  seinen  Mandatsdossiers  
 gewähren. 
 Dieses  Vorgehen  ist  rechtsstaatlich  
 höchst  problematisch. 
   Während  die  klassische  
 anwaltliche  Beratungstätigkeit  
 seit  jeher  den  Schutz  des  Berufsgeheimnisses  
 nach  Art.  
 321 StGB genoss, soll dies für  
 einen Teil der Anwaltstätigkeit,  
 bei  der  notabene  ebenfalls  
 die  juristische  Arbeit  im  Vordergrund  
 steht,  nun  plötzlich  
 nicht  mehr  gelten.  Indem  die  
 vorstehend  beispielhaft  aufgezählten  
 Anwaltstätigkeiten nun  
 von  einem  aussenstehenden  
 Revisionsunternehmen  sollen  
 kontrolliert  werden  können,  
 wird das Anwaltsgeheimnis, als  
 ein  seit  jeher  unerlässlich  und  
 selbstverständlich  erachtetes  
 Rechtsgut über Bord geworfen. 
 Auswirkungen auf   
 die Anwälte und deren   
 Klienten 
 Das Vertrauensverhältnis  zwischen  
 Anwalt und Klient würde  
 mit  der  Unterstellung  der  Beratertätigkeit  
 unter  das  GwG  
 massiv  leiden.  In  erster  Linie  
 ist  das  Berufsgeheimnis  ein  
 «Klientengeheimnis».  Es  geht  
 nicht  darum,  den  Anwalt  zu  
 schützen, sondern die Interessen  
 des Klienten. Der Mandant  
 soll  entsprechend  geschützt  
 Informationen  dem  Anwalt  
 anvertrauen  können,  sodass  
 dieser  seine  Interessen  in  einer  
 rechtsstaatlich  geregelten  
 Weise vertreten kann.  
 Wie  gezeigt,  hätte  die  enge  
 Verflechtung gesellschaftsrechtlicher  
 Fragestellungen  mit  weiteren  
 Rechtsgebieten zur Folge,  
 dass zahlreiche Beratungen im  
 Zivil-, Handels-, Familien-, Erbrecht  
 etc. möglicherweise unter  
 das GwG fallen und damit aus  
 dem  Schutzbereich  des  Anwaltsgeheimnisses  
 fallen  würden. 
  Bisher völlig übliche Arbeiten  
 im Zusammenhang mit der  
 Gründung, Führung und Verwaltung  
 von  bestimmten  Gesellschaften  
 würde neu möglicherweise  
 gwg-relevant werden und  
 Abklärungsmassnahmen  nach  
 sich  ziehen,  die  vom  Klienten  
 schnell  als  Misstrauensvotum  
 empfunden würden. 
 Zudem würde der Beratungsaufwand  
 und die damit zusammenhängenden  
 -kosten erheblich  
 ansteigen  und  schnell  ein  
 Niveau erreichen, welches vom  
 Klienten  zu  Recht  als  völlig  
 überrissen empfunden würde. 
 Es  bleibt  deshalb  zu  hoffen,  
 dass  der  Bundesrat  dem  Parlament  
 einen Entwurf zur GwGRevision  
 vorlegen wird, welcher  
 die in der Praxis bisher weitestgehend  
 bewährten und griffigen  
 Instrumente  zur  Geldwäschereibekämpfung  
 beibehält  und  
 gleichzeitig das rechtsstaatlich  
 absolut  grundlegende  Prinzip  
 des Berufsgeheimnisses unangetastet  
 lässt.  Die  SRO  SAV/ 
 SNV hat sich im laufenden Vernehmlassungsverfahren  
 zu  all  
 diesen Punkten  auf  jeden  Fall  
 entsprechend geäussert.	       
 Korrigendum zu Mandat II/2018: 
 Bedauerlicherweise hat sich im letzten Mandat ein Fehler eingeschlichen. 
  Auf den Seiten 20 und 21 heisst es: «Der Markenschutz  
 erlischt, wenn  nach Ablauf  einer Schonfrist  von  
 fünf Jahren kein ernsthafter, kennzeichenmässiger Gebrauch  
 der  Marke  im  Schweizer Wirtschaftsverkehr  nachweisbar  
 ist».  Diese  Aussage  ist  zu  stark  verkürzt.  Korrekt  ist:  «Der  
 Markenschutz  erlischt auf Einrede oder Antrag hin, wenn  
 nach Ablauf einer Schonfrist von fünf Jahren kein ernsthafter, 
  kennzeichenmässiger Gebrauch der Marke im Schweizer  
 Wirtschaftsverkehr nachweisbar ist» (Art. 32, 35a MSchG).  
 Wir bitten Sie, den Fehler zu entschuldigen.