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RECHT & UNTERNEHMUNG
1-2019 mandat
lic. iur. Christian Lippuner,
Rechtsanwalt und
öffentlicher Notar
St. Gallen
tische Arbeit steht dabei im
Vordergrund) von der sogenannten
akzessorischen (das
kaufmännische Element bildet
den entscheidenden Faktor)
Anwaltstätigkeit abzugrenzen.
Dabei wurde immer auf das
Kriterium der «Verfügung über
fremde Vermögenswerte» abgestellt.
Das heisst, der Anwalt
untersteht nur dann den Regeln
des GwG, wenn er über
fremde Vermögenswerte verfügt
oder z.B. gestützt auf eine
entsprechende Vollmacht evtl.
auch nur verfügen kann. Von
diesem klaren Kriterium rückt
der GwG-Entwurf nun erstmals
ab, indem er Anwaltstätigkeiten,
mit denen keine
Verfügungsmacht über fremde
Vermögenswerte verbunden
sind, dem GwG und damit
einer staatlichen Aufsicht unterstellt.
Der GwG-Vorentwurf
weicht damit in der Praxis sehr
gut praktikable Kriterien in völlig
ausufernder Art und Weise
auf und schafft sowohl für Anwälte
als auch für Klienten eine
gefährliche Situation.
Aufweichung des
Anwaltsgeheimnisses
Der Vorentwurf sieht vor, dass
Berater im beschriebenen Sinne
die Einhaltung der Sorgfaltspflichten
nach GwG durch ein
Revisionsunternehmen kontrollieren
lassen und diesem alle
für eine Prüfung erforderlichen
Informationen und Unterlagen
herausgeben müssen. D.h. ein
Anwalt, der Klienten im vorbeschriebenen
Sinne berät,
müsste in regelmässigen Abständen
einem aussenstehenden
Revisionsunternehmen
Zugang zu seinen Mandatsdossiers
gewähren.
Dieses Vorgehen ist rechtsstaatlich
höchst problematisch.
Während die klassische
anwaltliche Beratungstätigkeit
seit jeher den Schutz des Berufsgeheimnisses
nach Art.
321 StGB genoss, soll dies für
einen Teil der Anwaltstätigkeit,
bei der notabene ebenfalls
die juristische Arbeit im Vordergrund
steht, nun plötzlich
nicht mehr gelten. Indem die
vorstehend beispielhaft aufgezählten
Anwaltstätigkeiten nun
von einem aussenstehenden
Revisionsunternehmen sollen
kontrolliert werden können,
wird das Anwaltsgeheimnis, als
ein seit jeher unerlässlich und
selbstverständlich erachtetes
Rechtsgut über Bord geworfen.
Auswirkungen auf
die Anwälte und deren
Klienten
Das Vertrauensverhältnis zwischen
Anwalt und Klient würde
mit der Unterstellung der Beratertätigkeit
unter das GwG
massiv leiden. In erster Linie
ist das Berufsgeheimnis ein
«Klientengeheimnis». Es geht
nicht darum, den Anwalt zu
schützen, sondern die Interessen
des Klienten. Der Mandant
soll entsprechend geschützt
Informationen dem Anwalt
anvertrauen können, sodass
dieser seine Interessen in einer
rechtsstaatlich geregelten
Weise vertreten kann.
Wie gezeigt, hätte die enge
Verflechtung gesellschaftsrechtlicher
Fragestellungen mit weiteren
Rechtsgebieten zur Folge,
dass zahlreiche Beratungen im
Zivil-, Handels-, Familien-, Erbrecht
etc. möglicherweise unter
das GwG fallen und damit aus
dem Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses
fallen würden.
Bisher völlig übliche Arbeiten
im Zusammenhang mit der
Gründung, Führung und Verwaltung
von bestimmten Gesellschaften
würde neu möglicherweise
gwg-relevant werden und
Abklärungsmassnahmen nach
sich ziehen, die vom Klienten
schnell als Misstrauensvotum
empfunden würden.
Zudem würde der Beratungsaufwand
und die damit zusammenhängenden
-kosten erheblich
ansteigen und schnell ein
Niveau erreichen, welches vom
Klienten zu Recht als völlig
überrissen empfunden würde.
Es bleibt deshalb zu hoffen,
dass der Bundesrat dem Parlament
einen Entwurf zur GwGRevision
vorlegen wird, welcher
die in der Praxis bisher weitestgehend
bewährten und griffigen
Instrumente zur Geldwäschereibekämpfung
beibehält und
gleichzeitig das rechtsstaatlich
absolut grundlegende Prinzip
des Berufsgeheimnisses unangetastet
lässt. Die SRO SAV/
SNV hat sich im laufenden Vernehmlassungsverfahren
zu all
diesen Punkten auf jeden Fall
entsprechend geäussert.
Korrigendum zu Mandat II/2018:
Bedauerlicherweise hat sich im letzten Mandat ein Fehler eingeschlichen.
Auf den Seiten 20 und 21 heisst es: «Der Markenschutz
erlischt, wenn nach Ablauf einer Schonfrist von
fünf Jahren kein ernsthafter, kennzeichenmässiger Gebrauch
der Marke im Schweizer Wirtschaftsverkehr nachweisbar
ist». Diese Aussage ist zu stark verkürzt. Korrekt ist: «Der
Markenschutz erlischt auf Einrede oder Antrag hin, wenn
nach Ablauf einer Schonfrist von fünf Jahren kein ernsthafter,
kennzeichenmässiger Gebrauch der Marke im Schweizer
Wirtschaftsverkehr nachweisbar ist» (Art. 32, 35a MSchG).
Wir bitten Sie, den Fehler zu entschuldigen.