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RECHT & PRIVAT
Die neue Gesetzesbestimmung
führt auch zur Einführung
einer neuen Gebühr.
1-2019 mandat
eingereicht und sogar mündlich
an das Betreibungsamt gestellt
werden. Die Betreibungsämter
haben den Schuldner in allen
Fällen darüber zu informieren,
dass das Gesuch nur bei unzulässigen
Betreibungen zulässig
ist und welche Kosten mit dem
Gesuch zusammenhängen.
Beim Gesuch hat der Schuldner
die erforderlichen Angaben
der Betreibung (Identifikation
des Gesuchstellers sowie der
betroffenen Betreibung oder der
Forderungen aus einer Betreibung
sowie die Erkennbarkeit
des Gesuchs, künftig das Einsichtsrecht
für diese Betreibung
an Dritte nicht zu gewähren) mitzuteilen.
Die neue Gesetzesbestimmung
führt auch zur Einführung einer
neuen Gebühr. Art. 12b GebV
SchKG sieht eine vom gesuchstellenden
Schuldner zu entrichtende
Gebühr vor. Die Höhe der
Gebühr wurde auf CHF 40.00
festgesetzt. Die Gebühr weist
zwei Besonderheiten auf: Sie
wird einzig dem Schuldner auferlegt
und nicht zu den Betreibungskosten
hinzugerechnet.
Unabhängig, ob das Gesuch um
Nichtbekanntgabe erfolgreich ist
oder nicht, hat der Schuldner
diese zu begleichen. Da es sich
bei dieser Gebühr um eine Pauschalgebühr
handelt, sind sämtliche
mit dem Gesuch verbundenen
Auslagen damit umfasst. Es
können keine weiteren Auslagen
vom Schuldner verlangt werden.
Das Betreibungsamt wird grundsätzlich
die Gebühr als Kostenvorschuss
verlangen, damit die
eigenen Auslagen gesichert sind.
Sobald die Gebühr durch den
Schuldner beglichen wird, hat
das Betreibungsamt dem Gläubiger
den Eingang des Gesuchs
um Nichtbekanntgabe mitzuteilen.
Die Anzeige hat mittels obligatorischem
Formular (Nr. 44c)
zu erfolgen. Dem Gläubiger wird
damit eine Frist von 20 Tagen
festgesetzt. Das Betreibungsamt
setzt die Frist fest und teilt
damit den Zeitpunkt des Ablaufs
der Frist ausdrücklich mit. Art.
63 SchKG ist bei dieser Frist
anwendbar. Sofern spätestens
am zweiten Tag nach Ablauf der
Frist keine Rückmeldung des
Gläubigers eingegangen ist, ist
die betreffende Betreibung nicht
mehr für Dritte einsehbar. Dem
Gläubiger wird die Möglichkeit
eingeräumt, innert angesetzter
Frist den Nachweis zu erbringen,
dass ein Verfahren zur Beseitigung
des Rechtsvorschlages
(Art. 79 bis 84 SchKG) eingeleitet
wurde. Hat das Betreibungsamt
bei Einreichung des Gesuchs
um Nichtbekanntgabe durch
den Schuldner bereits Kenntnis
eines solchen Verfahrens, dann
hat es das Gesuch des Schuldners
direkt abzuweisen. Der Gesetzgeber
geht davon aus, dass
bei einer gerechtfertigten Betreibung
ein Gläubiger während
der Dauer von drei Monaten und
20 Tagen ein entsprechendes
Verfahren um Beseitigung des
Rechtsvorschlages einreicht
bzw. einreichen kann. Sollte der
Gläubiger die 20-tägige Frist verstreichen
lassen, dann entsteht
diesem aber mit der neuen Regelung
kein Nachteil. Der Gläubiger
kann sich auch nach Ablauf
der Frist bzw. nach Errichten der
«Mitteilungssperre» um die Beseitigung
des Rechtsvorschlages
kümmern. Ist der Gläubiger
damit erfolgreich und reicht den
entsprechenden Nachweis beim
Betreibungsamt ein, dann wird
das Betreibungsamt die Betreibung
wieder im Betreibungsauszug
für Dritte sichtbar machen.
Ebenso wird das Betreibungsamt
bei Erhalt des Fortsetzungsbegehrens
des Gläubigers die
entsprechende Betreibung wieder
für Dritte sichtbar machen.
Wie hat nun der Gläubiger den
Nachweis der Einreichung eines
Verfahrens zur Beseitigung des
Rechtsvorschlages zu erbringen?
Er kann dies mittels einer
Postaufgabe- oder Eingangsbestätigung
des Gesuchs um
Rechtsöffnung oder der Anerkennungsklage
tun. Gemäss
Weisung Nr. 5 der Dienststelle
der Oberaufsicht für Schuldbetreibung
und Konkurs des
Bundesamtes für Justiz können
einzelne Kantone auch die
Rechnung des Gerichts über
das entsprechende Verfahren als
Nachweis akzeptieren. Reicht
der Gläubiger diesen Nachweis
lic. iur. Saila Ruibal,
Rechtsanwältin &
Öffentliche Notarin
St. Gallen
noch während der 20 Tage ein,
dann führt dies zur Abweisung
des Gesuchs des Schuldners
um Nichtbekanntgabe der Betreibung.
Die neue gesetzliche Regelung
enthält keine Übergangsbestimmungen.
Die neue Bestimmung
ist demnach auch auf Betreibungen
anwendbar, welche vor
dem 1. Januar 2019 eingeleitet
worden sind. Lediglich bei Betreibungen,
welche länger als
5 Jahre zurückliegen, wird auf
das Gesuch – wie vorerwähnt –
mangels Rechtsschutzinteresse
nicht eingetreten.
Bei der Revision wurden auch
Art. 73 und Art. 85a SchKG angepasst.
Gemäss Art. 73 SchKG
kann der Schuldner
neu «jederzeit» die
Vorlage von Beweismitteln
verlangen
und ist nicht an
die Bestreitungsfrist
von 10 Tagen
gebunden. Gemäss
Art. 85a SchKG kann sodann
der Schuldner die negative
Feststellungsklage unabhängig
davon, ob er Rechtsvorschlag
erhoben hat oder nicht, erheben.
Schwerpunkt der Revision ist
der Schutz vor ungerechtfertigten
Betreibungen. Diesem
Grundgedanken wurde mit dem
neuen 8a SchKG gut Rechnung
getragen. Dem Schuldner wird
ein einfacher, kostengünstiger
und nichtgerichtlicher Weg
eröffnet, seinen Betreibungsauszug
vor ungerechtfertigten
Betreibungen zu «säubern».
Der Gläubiger erhält hierdurch
keinen Nachteil, da dieser sich
immer noch wehren kann,
wenn seine Betreibung eben
doch gerechtfertigt ist. Es ist
davon auszugehen, dass das
Gesuch um Nichtbekanntgabe
von den Schuldnern in Zukunft
als erstes «Rechtsmittel» zur
Beseitigung des Eintrags im
Betreibungsauszug dienen
wird.