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 RECHT & PRIVAT 
 Die neue Gesetzesbestimmung  
 führt auch zur Einführung  
 einer neuen Gebühr. 
 1-2019 mandat 
 eingereicht und sogar mündlich  
 an das Betreibungsamt gestellt  
 werden.  Die  Betreibungsämter  
 haben  den  Schuldner  in  allen  
 Fällen  darüber  zu  informieren,  
 dass das Gesuch nur bei unzulässigen  
 Betreibungen zulässig  
 ist und welche Kosten mit dem  
 Gesuch  zusammenhängen.  
 Beim  Gesuch  hat  der  Schuldner  
 die  erforderlichen Angaben  
 der  Betreibung  (Identifikation  
 des  Gesuchstellers  sowie  der  
 betroffenen Betreibung oder der  
 Forderungen  aus  einer  Betreibung  
 sowie  die  Erkennbarkeit  
 des Gesuchs,  künftig  das  Einsichtsrecht  
 für diese Betreibung  
 an Dritte nicht zu gewähren) mitzuteilen. 
   
 Die neue Gesetzesbestimmung  
 führt  auch  zur  Einführung  einer  
 neuen  Gebühr.  Art.  12b  GebV  
 SchKG sieht eine vom gesuchstellenden  
 Schuldner zu entrichtende  
 Gebühr vor. Die Höhe der  
 Gebühr  wurde  auf  CHF  40.00  
 festgesetzt.  Die  Gebühr  weist  
 zwei  Besonderheiten  auf:  Sie  
 wird einzig dem Schuldner auferlegt  
 und  nicht  zu  den  Betreibungskosten  
 hinzugerechnet.  
 Unabhängig, ob das Gesuch um  
 Nichtbekanntgabe erfolgreich ist  
 oder  nicht,  hat  der  Schuldner  
 diese zu begleichen. Da es sich  
 bei dieser Gebühr um eine Pauschalgebühr  
 handelt, sind sämtliche  
 mit dem Gesuch verbundenen  
 Auslagen damit umfasst. Es  
 können keine weiteren Auslagen  
 vom Schuldner verlangt werden.  
 Das Betreibungsamt wird grundsätzlich  
 die Gebühr als Kostenvorschuss  
 verlangen, damit die  
 eigenen Auslagen gesichert sind.  
 Sobald  die  Gebühr  durch  den  
 Schuldner  beglichen  wird,  hat  
 das Betreibungsamt dem Gläubiger  
 den Eingang des Gesuchs  
 um Nichtbekanntgabe mitzuteilen. 
  Die Anzeige hat mittels obligatorischem  
 Formular (Nr. 44c)  
 zu erfolgen. Dem Gläubiger wird  
 damit  eine  Frist  von  20  Tagen  
 festgesetzt.  Das  Betreibungsamt  
 setzt die Frist fest und teilt  
 damit den Zeitpunkt des Ablaufs  
 der  Frist  ausdrücklich  mit.  Art.  
 63  SchKG  ist  bei  dieser  Frist  
 anwendbar.  Sofern  spätestens  
 am zweiten Tag nach Ablauf der  
 Frist  keine  Rückmeldung  des  
 Gläubigers  eingegangen  ist, ist  
 die betreffende Betreibung nicht  
 mehr  für Dritte  einsehbar. Dem  
 Gläubiger  wird  die  Möglichkeit  
 eingeräumt,  innert  angesetzter  
 Frist den Nachweis zu erbringen,  
 dass  ein  Verfahren  zur  Beseitigung  
 des  Rechtsvorschlages  
 (Art. 79 bis 84 SchKG) eingeleitet  
 wurde. Hat das Betreibungsamt  
 bei  Einreichung  des  Gesuchs  
 um  Nichtbekanntgabe  durch  
 den Schuldner bereits Kenntnis  
 eines solchen Verfahrens, dann  
 hat es das Gesuch des Schuldners  
 direkt abzuweisen. Der Gesetzgeber  
 geht davon aus, dass  
 bei  einer  gerechtfertigten  Betreibung  
 ein Gläubiger während  
 der Dauer von drei Monaten und  
 20  Tagen  ein  entsprechendes  
 Verfahren  um  Beseitigung  des  
 Rechtsvorschlages  einreicht  
 bzw. einreichen kann. Sollte der  
 Gläubiger die 20-tägige Frist verstreichen  
 lassen, dann entsteht  
 diesem aber mit der neuen Regelung  
 kein Nachteil. Der Gläubiger  
 kann sich auch nach Ablauf  
 der Frist bzw. nach Errichten der  
 «Mitteilungssperre» um die Beseitigung  
 des  Rechtsvorschlages  
 kümmern. Ist der Gläubiger  
 damit erfolgreich und reicht den  
 entsprechenden Nachweis beim  
 Betreibungsamt  ein,  dann  wird  
 das Betreibungsamt die Betreibung  
 wieder im Betreibungsauszug  
 für Dritte sichtbar machen.  
 Ebenso  wird  das  Betreibungsamt  
 bei Erhalt des Fortsetzungsbegehrens  
 des  Gläubigers  die  
 entsprechende Betreibung wieder  
 für Dritte sichtbar machen.  
 Wie hat nun der Gläubiger den  
 Nachweis der Einreichung eines  
 Verfahrens zur Beseitigung des  
 Rechtsvorschlages  zu  erbringen? 
  Er kann dies mittels einer  
 Postaufgabe-  oder  Eingangsbestätigung  
 des  Gesuchs  um  
 Rechtsöffnung  oder  der  Anerkennungsklage  
 tun.  Gemäss  
 Weisung  Nr.  5  der  Dienststelle  
 der  Oberaufsicht  für  Schuldbetreibung  
 und  Konkurs  des  
 Bundesamtes  für  Justiz  können  
 einzelne Kantone auch die  
 Rechnung  des  Gerichts  über  
 das entsprechende Verfahren als  
 Nachweis  akzeptieren.  Reicht  
 der Gläubiger diesen Nachweis  
 lic. iur. Saila Ruibal,   
 Rechtsanwältin &   
 Öffentliche Notarin 
 St. Gallen 
 noch während der 20 Tage ein,  
 dann  führt dies  zur  Abweisung  
 des  Gesuchs  des  Schuldners  
 um  Nichtbekanntgabe  der  Betreibung. 
   
 Die  neue  gesetzliche Regelung  
 enthält keine Übergangsbestimmungen. 
  Die neue Bestimmung  
 ist  demnach  auch  auf  Betreibungen  
 anwendbar, welche vor  
 dem 1. Januar 2019 eingeleitet  
 worden  sind.  Lediglich  bei  Betreibungen, 
   welche  länger  als  
 5  Jahre  zurückliegen,  wird  auf  
 das Gesuch – wie vorerwähnt –  
 mangels Rechtsschutzinteresse  
 nicht eingetreten.  
 Bei  der  Revision  wurden  auch  
 Art. 73 und Art. 85a SchKG angepasst. 
  Gemäss Art. 73 SchKG  
 kann der Schuldner  
 neu  «jederzeit» die  
 Vorlage  von  Beweismitteln  
 verlangen  
 und ist nicht an  
 die  Bestreitungsfrist  
 von  10  Tagen  
 gebunden.  Gemäss  
 Art. 85a SchKG kann sodann  
 der Schuldner die negative  
 Feststellungsklage  unabhängig  
 davon,  ob  er  Rechtsvorschlag  
 erhoben hat oder nicht, erheben.  
 Schwerpunkt  der  Revision  ist  
 der  Schutz  vor  ungerechtfertigten  
 Betreibungen.  Diesem  
 Grundgedanken wurde mit dem  
 neuen 8a SchKG gut Rechnung  
 getragen.  Dem  Schuldner  wird  
 ein  einfacher,  kostengünstiger  
 und  nichtgerichtlicher  Weg  
 eröffnet,  seinen  Betreibungsauszug  
 vor  ungerechtfertigten  
 Betreibungen  zu  «säubern».  
 Der Gläubiger erhält hierdurch  
 keinen Nachteil, da dieser sich  
 immer  noch  wehren  kann,  
 wenn  seine  Betreibung  eben  
 doch  gerechtfertigt  ist.  Es  ist  
 davon auszugehen, dass das  
 Gesuch um Nichtbekanntgabe  
 von den Schuldnern in Zukunft  
 als  erstes  «Rechtsmittel»  zur  
 Beseitigung  des  Eintrags  im  
 Betreibungsauszug  dienen  
 wird.