
RECHT & UNTERNEHMUNG 19
Geldwäschereiprävention
durch Anwälte –
Das Berufsgeheimnis
steht auf dem Spiel!
Der vor allem aus dem Ausland in den vergangenen Monaten und Jahren auf den Schweizer
Finanzplatz ausgeübte Druck wird – wenn es nach dem Willen des Bundesrates geht – nun
erstmals ernsthafte Konsequenzen für eines der Prinzipien unseres Rechtsstaates haben: Es
droht eine massive Aushöhlung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB.
(Wenn im Folgenden von Anwalt/
Anwälten die Rede ist,
werden selbstverständlich immer
auch die Anwältin/Anwältinnen
mitverstanden.)
Am 1. April 1998 trat das Bundesgesetz
zur Bekämpfung
der Geldwäscherei im Finanzsektor
– kurz Geldwäschereigesetz
(GwG) – in Kraft. Die
Anwälte, welche von ihren Kunden
Vermögenswerte annehmen
oder aufbewahren oder
ihnen helfen, diese anzulegen
oder zu übertragen, mussten
um eine Bewilligung zur
Ausübung dieser Tätigkeiten
nachsuchen und sich staatlich
beaufsichtigen lassen. Die auf
diese Weise als sog. Finanzintermediäre
(FI) tätigen Anwälte
hatten zwei Jahre Zeit, um
sich einer Selbstregulierungs-
organisation (SRO) anzuschliessen.
Der schweizerische
Anwaltsverband (SAV)
und der schweizerische Notarenverband
(SNV) gründeten
eine eigene SRO. Ziel war,
dass sich die Anwälte und
Notare von einer Organisation
sollten beaufsichtigen lassen
können, die das Metier der
klassischen Anwaltstätigkeit
(Beratung und Vertretung von
Klienten vor Gerichten und Behörden)
kennt und gleichzeitig
das Funktionieren der staatlichen
GwG-Aufsicht garantiert,
ohne das anwaltliche Berufsgeheimnis
anzutasten.
Pflichten der Anwälte
zur Verhinderung von
Geldwäscherei
Konkret bedeutet dies, dass
die Anwälte ihre FI-Dossiers
getrennt von den übrigen 1-2019 mandat