
 
		RECHT & UNTERNEHMUNG 19 
 Geldwäschereiprävention  
 durch Anwälte –   
 Das Berufsgeheimnis   
 steht auf dem Spiel! 
   
 Der vor allem aus dem Ausland in den vergangenen Monaten und Jahren auf den Schweizer  
 Finanzplatz ausgeübte Druck wird – wenn es nach dem Willen des Bundesrates geht – nun  
 erstmals ernsthafte Konsequenzen für eines der Prinzipien unseres Rechtsstaates haben: Es  
 droht eine massive Aushöhlung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB. 
 (Wenn  im  Folgenden  von  Anwalt/ 
 Anwälten  die  Rede  ist,  
 werden selbstverständlich immer  
 auch die Anwältin/Anwältinnen  
 mitverstanden.) 
 Am 1. April 1998 trat das Bundesgesetz  
 zur  Bekämpfung  
 der Geldwäscherei im Finanzsektor  
 –  kurz  Geldwäschereigesetz  
 (GwG)  –  in  Kraft.  Die  
 Anwälte, welche von ihren Kunden  
 Vermögenswerte  annehmen  
 oder  aufbewahren  oder  
 ihnen helfen, diese anzulegen  
 oder  zu  übertragen,  mussten  
 um  eine  Bewilligung  zur  
 Ausübung  dieser  Tätigkeiten  
 nachsuchen und sich staatlich  
 beaufsichtigen lassen. Die auf  
 diese Weise als sog. Finanzintermediäre  
 (FI)  tätigen  Anwälte  
 hatten  zwei Jahre  Zeit, um  
 sich  einer  Selbstregulierungs-  
 organisation  (SRO)  anzuschliessen. 
   Der  schweizerische  
 Anwaltsverband  (SAV)  
 und  der  schweizerische  Notarenverband  
 (SNV)  gründeten  
 eine eigene SRO. Ziel war,  
 dass  sich  die  Anwälte  und  
 Notare von einer Organisation  
 sollten  beaufsichtigen  lassen  
 können,  die  das  Metier  der  
 klassischen  Anwaltstätigkeit  
 (Beratung und Vertretung von  
 Klienten vor Gerichten und Behörden) 
  kennt und gleichzeitig  
 das  Funktionieren  der  staatlichen  
 GwG-Aufsicht garantiert,  
 ohne das  anwaltliche  Berufsgeheimnis  
 anzutasten. 
 Pflichten der Anwälte  
 zur Verhinderung von  
 Geldwäscherei 
 Konkret  bedeutet  dies,  dass  
 die  Anwälte  ihre  FI-Dossiers  
 getrennt  von  den  übrigen  1-2019 mandat