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 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 1-2019 mandat 
 3. Zulässige Über-  
 setzungen 
 Eine Firma darf auch in mehreren  
 Sprachen angemeldet und eingetragen  
 werden;  dabei  sollen  
 die einzelnen Übersetzungen inhaltlich  
 übereinstimmen. Dies ist  
 durch die Handelsregisterbehörde  
 zu prüfen.20 Personennamen,  
 Fantasiebezeichnungen  oder  
 aus  Sachbegriffen  kombinierte  
 Bezeichnungen  mit  Fantasiecharakter  
 sind dabei nicht übersetzbar. 
 21  Bei  Übersetzungen  
 der Firma ist der aktuellen Handelsregisterpraxis  
 entsprechend  
 mindestens die Rechtsform in einer  
 Landessprache anzugeben.  
 Neben  den  Landessprachen  
 darf die Angabe der Rechtsform  
 aus  historischen  Gründen  nur  
 in englischer Sprache  ins Handelsregister  
 eingetragen  werden. 
 22  Die  Liste  der  zulässigen  
 Rechtsformangaben findet sich  
 im Anhang 2 der HRegV. 
 4. Allgemeine Grundsätze  
 der Firmenbildung 
 4.1 Beginn und Ende der  
 Firma  
 Die Firma entsteht nicht erst mit  
 der Anmeldung beim Handelsregister  
 oder mit deren Eintragung.  
 Vielmehr ist der Beginn der Firma  
 auf  den  Zeitpunkt  der  tatsäch-  
 lichen  Führung  im  geschäft-  
 lichen Verkehr durch den Firmen-  
 berechtigten  festzulegen.23 Damit  
 können den Firmengebrauch  
 betreffende Verletzungen bereits  
 ab diesem Zeitpunkt klageweise  
 beanstandet werden.24  
 4.2 Firmenfreiheit und  
 Firmenstrenge 
 Seit der Revision  von 2016 gilt  
 für  alle  Handelsgesellschaften  
 und  Genossenschaften  das  
 Prinzip  der  Firmenfreiheit.  Die  
 Firma  kann  damit,  unter  Wahrung  
 der allgemeinen Grundsätze, 
  frei gewählt und unabhängig  
 von  Gesellschafterwechseln  
 oder Umwandlungen beibehalten  
 werden.25  Für  Einzelunternehmen  
 gilt nach Art. 945 Abs. 1  
 OR nach wie vor das Prinzip der  
 Firmenstrenge.  Durchbrochen  
 wird dieses Prinzip jedoch durch  
 Art. 954 OR, wonach die bisherige  
 Firma  beibehalten  werden  
 kann, wenn der darin enthaltene  
 Name  des  Geschäftsinhabers  
 oder der Inhaberin von Gesetzes  
 wegen oder durch die zuständige  
 Behörde  geändert  worden  
 ist. Nach Art. 955 OR und Art.  
 26  und  28  HRegV  überwacht  
 das HRA von Amtes wegen die  
 Einhaltung der Firmenbildungsvorschriften  
 mit voller Kognition. 
 4.3 Täuschungs- und  
 Irreführungsverbot 
 Nach Art.  944  Abs.  1 OR darf  
 die Firma weder insgesamt noch  
 auch nur mit einzelnen Bestandteilen  
 dazu geeignet sein, beim  
 Publikum  eine  unrichtige  Vorstellung  
 hervorzurufen.26 Ob eine  
 Täuschung  beabsichtigt  resp.  
 eingetreten  ist  oder  nicht,  ist  
 unerheblich.27 Zu prüfen ist, ob  
 ein unbefangener Dritter bei Anwendung  
 der üblichen Sorgfalt  
 einer Täuschung unterliegt oder  
 nicht.28  Auch  wahre  Tatsachen  
 können  dabei  so  dargestellt  
 werden, dass sie zu Täuschungen  
 Anlass  geben.29  Eine  trotz  
 Täuschungsgefahr eingetragene  
 Firma ist grundsätzlich zu korrigieren  
 (Ausnahme  Bestandesschutz30). 
 31 Die Eintragung einer  
 Firma  entbindet  den  Berechtigten  
 nicht  von  der  Einhaltung  
 bundesrechtlicher  Vorschriften,  
 namentlich zum Schutz vor Täuschung  
 und Irreführung (Vgl. Art.  
 955a OR). 
 4.4 Verbot bestimmter Inhalte 
 Die Firma darf, zum Schutz öffentlicher  
 Interessen  (Art.  944  
 Abs.  1  OR),  auch  nicht  gegen  
 das religiöse,  sittliche  oder  nationale  
 Empfinden verstossen.32  
 Zudem  sind  bei  der  Firmenbildung  
 diverse spezialgesetzliche  
 Schranken zu beachten, bspw.  
 Schutz öffentlicher Wappen und  
 Zeichen  (SR  232.21),  Schutz  
 des Roten Kreuzes (SR 232.22)  
 oder  Schutz  der  Zeichen  der  
 UN  (SR  232.23)  usw.33  Diese  
 Regelungen  dienen  nicht  allein  
 dem  Schutz  der  betreffenden  
 Bild-  und  Wortzeichen  gegen  
 Verwässerung,  missachtende  
 Verwendung  und  Ausbeutung,  
 sondern auch dem Schutz des  
 Publikums  vor  Täuschung  und  
 Irreführung.34 
 4.5 Verbot bestimmter  
 Ausdrucksformen 
 Die Regeln der Grammatik sind  
 bei  der  Firmenbildung  nicht  zu  
 beachten.  Es  muss  aber  gewährleistet  
 sein, dass die Identifikation  
 und  Individualisierung  
 des  Rechtssubjekts  durch  die  
 Firma erhalten bleibt.35 Gemäss  
 Weisung des EHRA dürfen sämtliche  
 lateinischen  Gross-  und  
 Kleinbuchstaben  sowie  arabische  
 Zahlen frei verwendet werden. 
 36 Zu beachten bleibt dabei,  
 dass Interpunktionszeichen und  
 Wiederholungen  oder  Kombinationen  
 von Interpunktionszeichen  
 nicht alleinige Bestandteile  
 einer  Firma  sein  können.37 Unzulässig  
 ist zudem die Verwendung  
 von Signeten, Symbolen,  
 Emblemen, Farben, Bildzeichen,  
 grafischen Besonderheiten oder  
 anderes  figürliches  Beiwerk  in  
 der Firma.38 
 19  Bspw. «Inhaber Martin Müller,   
 MEIER IMAGES» 
 20  BGE 106 II 58 ff.    
 21  «Hans Meister GMBH» kann nicht  
 zu «Jean Maître SARL» übersetzt  
 werden; Weisung EHRA, Rz. 31  
 m.w.Bsp. 
 22  Weisung EHRA, Rz. 35 f.  
 23  BSK OR II-Altenpohl,   
 Art. 944 OR N 5. 
 24  BK-His, Art. 944 OR N 35.  
 25  Meier-Heyoz/Forstmoser/Sethe,  
 a.a.O. S. 196. 
 26  Vgl. dazu Meier-Heyoz/Forstmoser/ 
 Sethe, a.a.O. S. 198 mit diversen  
 Beispielen. 
 27  BGE 117 II 192, E. 3a. 
 28  Vgl. dazu BGE 113 II 280,   
 E. 3 m.w.H. 
 29  Meier-Heyoz/Forstmoser/Sethe,  
 a.a.O. S. 199. 
 30  Vgl. dazu unten stehende Kap. 4.8;  
 Jung, a.a.O., S. 183. 
 31  BGE 113 II 179, E. 2; vgl. aber das  
 Gegenbeispiel: BGE 108 II 130 E.  
 3 – 4. 
 32  BGE 101 Ib 361, E. 5b; vgl. bspw.  
 BGE 136 III 474 betr. Sittenwidrigkeit  
 von «Madonna» als Marke. 
 33  Vgl. dazu Übersicht in Meier-Heyoz/ 
 Forstmoser/Sethe, a.a.O. S. 201 f. 
 34  Jung, a.a.O., S. 186. 
 35  BSK OR II-Altenpohl,   
 Art. 944 OR N 8. 
 36  Anweisung und Weisung an die  
 Handelsregisterbehörden für die  
 Bildung und Prüfung von Firmen und  
 Namen vom 1. Juli 2016, Weisung  
 EHRA, Rz. 51.  
 37  Unzulässig bspw. «+/- AG»;   
 Weisung EHRA, Rz. 56.  
 38  Unzulässig bspw. Fettschrift, #, %,  
 «100%top AG»; Weisung EHRA, RZ.  
 57 ff. m.w.Bsp.; BSK OR II-Altenpohl, 
  Art. 944 OR N 8.