
 
		14 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 1-2019 mandat 
 Grundsätze der   
 Firmenbildung 
 Per 1. Januar 2008 wurden die Firmenbildungsvorschriften für Aktiengesellschaften, Gesellschaften  
 mit beschränkter Haftung und Genossenschaften massgeblich vereinheitlicht und  
 vereinfacht.  In  einem nächsten Schritt wurden  per  1.  Juli  2016  auch  die  Vorschriften  für  
 Personengesellschaften1 und Kommanditaktiengesellschaften überarbeitet.  Diese beiden  
 Teilrevisionen  haben  erheblich  zur  Vereinfachung  des  Firmenrechts  (Firmenbildung)  bei-  
 getragen. Ebenso sind die Ziele der Kontinuität und Erkennbarkeit erreicht worden. Eines  
 der Hauptprobleme bei der Firmenbildung ist jedoch wohl nach wie vor, einen passenden  
 Firmennamen zu finden, der nicht bereits besetzt ist. 
 1. Einleitung  
 Das Gesetz definiert den Begriff  
 «Firma»  nicht.  Das  Bundesgericht  
 hält dazu fest: «Une raison  
 sociale a en effet pour objet de  
 caractériser  et  de  différencier  
 une  entreprise.  Elle  n’est  pas  
 destinée à la présenter comme  
 étant plus ou moins importante  
 ou  productive.»2  Unabhängig  
 von der Vielzahl  an  mehr  oder  
 weniger  übereinstimmenden  
 Definitionsversuchen  in  der  
 Lehre, gilt es zumindest festzuhalten, 
   dass  die  Firma  nur  ein  
 Kennzeichen  und  für  sich  kein  
 Rechtssubjekt  ist.  Obwohl  der  
 Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch  
 und überraschenderweise  
 auch teilweise im Sprachgebrauch  
 des  Gesetzgebers  
 (vgl.  bspw.  Art.  360b  Abs.  6  
 OR) so verwendet wird, darf die  
 Firma  rechtlich weder mit dem  
 Unternehmen3  noch  mit  dem  
 Unternehmensträger4 verwechselt  
 werden.5  
 Nachfolgend  sollen die Grundsätze  
 der Firmenbildung sowie,  
 soweit  nützlich,  die  damit  verfolgten  
 Ziele  in  aller  Kürze  und  
 ohne Anspruch auf Vollständigkeit  
 dargestellt werden.  
 1  Der Terminus «Personengesellschaft»  
 hat keine Legaldefinition und wird  
 hier untechnisch als Oberbegriff für  
 die Kollektivgesellschaft und für die  
 Kommanditgesellschaft verwendet.  
 Die einfache Gesellschaft (Art. 530  
 ff. OR) verfügt über keine eigene  
 Rechtspersönlichkeit und hat somit  
 keine Firma und keinen Namen im  
 rechtstechnischen Sinn.   
 2  BGE 114 II 284, E. 2a.	 
 3  «Unternehmen», «Gewerbe» oder  
 «Geschäft».	 
 4  «Inhaber» oder «Rechtseinheit». 
 5  Jung Peter, in: Furrer Andreas/  
 Girsberger Daniel/ Belser Eva Maria/  
 Breitschmid Peter/ Gächter Thomas/  
 Roberto Vito/ Waldmann Bernhard  
 (Hrsg.), Gesellschaftsrecht, 2. Aufl.,  
 2018, S. 177.