
14 RECHT & UNTERNEHMUNG
1-2019 mandat
Grundsätze der
Firmenbildung
Per 1. Januar 2008 wurden die Firmenbildungsvorschriften für Aktiengesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und Genossenschaften massgeblich vereinheitlicht und
vereinfacht. In einem nächsten Schritt wurden per 1. Juli 2016 auch die Vorschriften für
Personengesellschaften1 und Kommanditaktiengesellschaften überarbeitet. Diese beiden
Teilrevisionen haben erheblich zur Vereinfachung des Firmenrechts (Firmenbildung) bei-
getragen. Ebenso sind die Ziele der Kontinuität und Erkennbarkeit erreicht worden. Eines
der Hauptprobleme bei der Firmenbildung ist jedoch wohl nach wie vor, einen passenden
Firmennamen zu finden, der nicht bereits besetzt ist.
1. Einleitung
Das Gesetz definiert den Begriff
«Firma» nicht. Das Bundesgericht
hält dazu fest: «Une raison
sociale a en effet pour objet de
caractériser et de différencier
une entreprise. Elle n’est pas
destinée à la présenter comme
étant plus ou moins importante
ou productive.»2 Unabhängig
von der Vielzahl an mehr oder
weniger übereinstimmenden
Definitionsversuchen in der
Lehre, gilt es zumindest festzuhalten,
dass die Firma nur ein
Kennzeichen und für sich kein
Rechtssubjekt ist. Obwohl der
Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch
und überraschenderweise
auch teilweise im Sprachgebrauch
des Gesetzgebers
(vgl. bspw. Art. 360b Abs. 6
OR) so verwendet wird, darf die
Firma rechtlich weder mit dem
Unternehmen3 noch mit dem
Unternehmensträger4 verwechselt
werden.5
Nachfolgend sollen die Grundsätze
der Firmenbildung sowie,
soweit nützlich, die damit verfolgten
Ziele in aller Kürze und
ohne Anspruch auf Vollständigkeit
dargestellt werden.
1 Der Terminus «Personengesellschaft»
hat keine Legaldefinition und wird
hier untechnisch als Oberbegriff für
die Kollektivgesellschaft und für die
Kommanditgesellschaft verwendet.
Die einfache Gesellschaft (Art. 530
ff. OR) verfügt über keine eigene
Rechtspersönlichkeit und hat somit
keine Firma und keinen Namen im
rechtstechnischen Sinn.
2 BGE 114 II 284, E. 2a.
3 «Unternehmen», «Gewerbe» oder
«Geschäft».
4 «Inhaber» oder «Rechtseinheit».
5 Jung Peter, in: Furrer Andreas/
Girsberger Daniel/ Belser Eva Maria/
Breitschmid Peter/ Gächter Thomas/
Roberto Vito/ Waldmann Bernhard
(Hrsg.), Gesellschaftsrecht, 2. Aufl.,
2018, S. 177.