4.9 Firmengebrauchspflicht 
 Im  formellen  Verkehr  besteht  
 gemäss  Art.  954a  Abs.  1  OR  
 für  die  im  Handelsregisteramt  
 eingetragene Firma eine Pflicht,  
 sie unverändert zu gebrauchen.  
 Die  Irreführung  durch  die  Verwendung  
 einer  Bezeichnung,  
 die  mit  im  HR  eingetragenen  
 nicht  übereinstimmt,  stellt  einen  
 Straftatbestand  (Art.  326ter  
 StGB)  dar.  Firmenkurzbezeichnungen  
 erhalten  auf  der  anderen  
 Seite  auch  nur  dann  einen  
 Schutz nach Firmenrecht, wenn  
 sie als Firmenbestandteil im HR  
 eingetragen  sind. Im  formlosen  
 Verkehr  ist  es  hingegen  jedem  
 Unternehmen überlassen, lediglich  
 eine Firmenkurzbezeichnung  
 zu verwenden.51  
 5. Zusammenfassung  
 und Empfehlungen 
 Zusammenfassend kann festgehalten  
 werden, dass die beiden  
 letzten  Teilrevisionen  erheblich  
 zur  Vereinfachung  des  Firmenrechts  
 (Firmenbildung)  bei-  
 getragen  haben.  Ebenso  sind  
 die  Ziele  der  Kontinuität  und  
 Erkennbarkeit  erreicht  worden.  
 Eines  der  Hauptprobleme  bei  
 der  Firmenbildung  ist  jedoch  
 wohl  nach  wie  vor,  einen  passenden  
 Firmennamen zu finden,  
 der nicht bereits besetzt ist. Obwohl  
 der Rechercheservice des  
 EHRA keine Garantie zu leisten  
 vermag,  kann  sich  eine  entsprechende  
 Inanspruchnahme  
 dieses Services u.U. auszahlen.  
 Da  zudem  nach  wie  vor  keine  
 Reservation  der  Firma  im  Vorfeld  
 einer Gründung möglich ist,  
 ist  selbstredend  zu  empfehlen,  
 die gewünschte Firma bis zum  
 Eintrag  in  das  Handelsregister  
 vertraulich zu behandeln.	       
 51  BSK OR II-Altenpohl, Art. 954a OR  
 N 4. 
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